11.2 Zugang der Täterschaft zur Wohnung 11.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Da †E.________ am 19. Oktober 2020 beim Auffinden in seiner Wohnung dunkle Schuhe und seine Arbeitskleidung getragen habe, im Eingangsbereich der Wohnung gebügelte Kleider und eine ungeöffnete Weinflasche vorgefunden worden seien, gemäss Spurenbild praktisch alle Schläge in der Eingangshalle der Wohnung erfolgt seien und in der Anfangsphase des Angriffs die Wohnungstüre noch offen gewesen sei, †E._____