4522 f.), gliederte die Vorinstanz die Würdigung der Indizien in 13 einzelne Themenbereiche (vgl. pag. 4820 ff., S. 12 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Aufbau erscheint sachgerecht, zumal sich auch die Parteien oberinstanzlich mehr oder weniger daran orientierten. Folglich übernimmt die Kammer den vorinstanzlichen Aufbau bei der nachfolgenden Prüfung weitgehend. Sie gliedert die Würdigung der Indizien indes in 14 Themenbereiche (E. II.11.2 bis E. II.11.15 hiernach).