10. Beweismittel Grundsätzlich kann betreffend der zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts zur Verfügung stehenden Beweismittel auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 4818 f., S. 10 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei daran zu erinnern ist, dass der Berichtsrapport über die technischen Abklärungen betreffend Geräusch des Cadillacs vom 5. März 2021 inkl. CD-ROM als unverwertbar aus den Akten gewiesen wurde (E. I.3 hiervor). Ergänzend zu den übrigen von der Vorinstanz genannten Beweismittel liegen der Kammer der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt M.__