660 Z. 142 f.), bevor auf den 1. September 2020 schliesslich der Umzug an die AI.________strasse in W.________ erfolgte (pag. 3632, S. 255). In Bezug auf die Zeit kurz vor der Tat ist weiter unbestritten, dass die Beschuldigte zusammen mit ihrem Sohn U.________ und †E.________ im September 2020 ihre Ferien in T.________ verbrachten, es anlässlich dieser gemeinsamen Ferien am 24. September 2020 zwischen den Ehegatten zu einem Streit kam, woraufhin die