4817, S. 9 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Von März bis Mai 2020 zogen die Beschuldigte und ihr Sohn wieder aus der gemeinsamen Wohnung aus und bezogen übergangsweise eine Liegenschaft am AH.________weg in R.________ (vgl. pag. 660 Z. 138 ff. und pag. 4492 Z. 34 f.). Am 20. Mai 2020 unterzeichnete die Beschuldigte sodann einen Mietvertrag für eine Wohnung an der AI.________strasse in W.________ (pag. 1253 Z. 71 f.), wobei sie und ihr Sohn zwischenzeitlich für kurze Zeit zurück in die Wohnung am S.________weg gingen (pag. 660 Z. 142 f.), bevor auf den 1. September 2020 schliesslich der Umzug an die AI.________strasse in W.