Ferner erlitt †E.________ durch stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Rumpf und die Extremitäten Hautunterblutungen, Quetschungen des Unterhautfettgewebes sowie einen Bruch des rechten Mittelhandknochens (pag. 3503). Er verstarb schliesslich an einer Kombination aus Gasembolie, Fettembolie, Blutverlust und Hirnblutungen infolge der schweren stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf (pag. 3504). Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigte und ihr Sohn den Leichnam von †E.________ am 19. Oktober 2020 frühmorgens auffanden, die Beschuldigte zur Nachbarin AG.________ eilte und diese um 07:56 Uhr die Polizei alarmierte (vgl. pag.