8. Unbestrittener Sachverhalt Bezüglich des unbestrittenen Sachverhalts kann weitgehend auf die vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 4816 f., S. 8 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Namentlich wird das Verletzungsbild und der Tod von †E.________ als unbestritten und erstellt erachtet. Demnach wurde dieser in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2020 im Eingangsbereich seiner Wohnung am S.________weg in R.________ mit einem Baseballschläger angegriffen und es wurden ihm dabei insgesamt 19 einzelne Verletzungen bzw. Verletzungskomplexe am Kopf zugefügt.