6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4813 f., S. 5 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.