5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das vorinstanzliche Urteil wurde von der Beschuldigten vollumfänglich (pag. 4885) und von der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Bemessung der Strafe und der Dauer der Landesverweisung (pag. 4921) angefochten. Die Kammer hat das vorinstanzliche Urteil damit gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).