4. Die elektronisch gesicherten Daten seien durch die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, zu löschen. 8 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Es seien die weiteren Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe zu treffen (Ziff. IV. 2 und Ziff. IV. 3 des angefochtenen Urteils).