3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen. 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO).