5. Es sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Höhe der eingereichten Kostennote zzgl. der Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie der Urteilseröffnung gerichtlich festzusetzen. 6. Es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Kanton Bern zur Zahlung aufzuerlegen. 7. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST.