3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen / Unverwertbarkeiten In der Berufungserklärung vom 10. Mai 2023 beantragte die vormalige Verteidigung namens der Beschuldigten deren Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung. Zudem stellte sie diverse weitere Beweisanträge (vgl. pag. 4886 ff.). Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 wurde der Beweisantrag auf oberinstanzliche Einvernahme der Beschuldigten gutgeheissen. Soweit weitergehend erfolgte die Abweisung der gestellten Beweisanträge (pag. 4967 ff.).