C.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Privatklägerin) machte innert Frist weder Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung der Beschuldigten noch hinsichtlich der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (vgl. pag. 4929). Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 stellte die vormalige Verteidigung ein Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 5006 f.). Mit Schreiben vom 7. August 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger der Beschuldigten sowie um Neuansetzung der zu diesem Zeitpunkt für den 22. und 24. Januar 2024 vorgesehenen Berufungsverhandlung (pag.