4885 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 25. Mai 2023 fristgerecht mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten, indessen schliesse sie sich der Berufung der Beschuldigten an. Ihre Anschlussberufung beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Landesverweisung (pag. 4920 f.). Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 teilte die vormalige Verteidigung mit, hinsichtlich der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft keine Nichteintretensgründe zu sehen (pag. 4953). C.________ (Straf- und Zivilklägerin;