und in Anwendung der Art. 40, 47, 51, 112 StGB sowie Art. 426 Abs. 1 und 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 761 Tagen werden im Umfang von 761 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 12 Jahren.