Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 188 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Mord evtl. vorsätzliche Tötung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 9. Dezember 2022 (PEN 22 35) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 9. Dezember 2022 folgendes Urteil (pag. 4757 ff.; Hervorhe- bungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: des Mordes, begangen am 18.10.2020 in der Zeit von ca. 22:20 – 23:00 Uhr in R.________ (Orts- chaft), S.________weg, 1. Stock, zum Nachteil von †E.________ und in Anwendung der Art. 40, 47, 51, 112 StGB sowie Art. 426 Abs. 1 und 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 761 Tagen werden im Umfang von 761 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 30'000.00 und Aus- lagen von CHF 62'604.25 der Staatsanwaltschaft, dem Auftritt der Staatsanwaltschaft vor Ge- richt von CHF 5'000.00, den Gebühren des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts von CHF 800.00 sowie des regionalen Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'200.00, den Ge- bühren von CHF 14'500.00 und den Auslagen von CHF 355.00 des Regionalgerichts, insgesamt bestimmt auf CHF 114'459.25. 4. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 27'589.40 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. [amtliche Entschädigung] III. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 6'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Oktober 2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 2 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). [Begründung] 2. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Baseballschläger (Nr. 030) 3. Folgende Gegenstände werden den berechtigten Personen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückgegeben: - Langarmhemd Casa Moda, Grösse 42, hellblau (Nr. 050) - Trägershirt Naturaline, Grösse L, schwarz (Nr. 051) - Hose Digel, Grösse 36,5. Schwarz, mit Gurt, lederähnliches Material, (Nr. 052) - 1 Paar Schuhe Dr. Jürgens Antistress, Grösse 42, Leder, braun/schwarz (Nr. 053) - 1 Paar Socken PZ, Grösse 39 - 42, schwarz (Nr. 054) - Unterhose Naturaline High Speed, Grösse L, schwarz mit weinrotem Bund (Nr. 055) - Gesichtsmaske (Schutzmaske) mit Aufschrift "F.________", schwarz (Nr. 056) - Notizblock Rugenbräu mit handschriftlichen Notizen (Nr. 061) - Feuerzeug Bergamo Unilite, schwarz (Nr. 062) - Rucksack Quicksilver, schwarz/rot (Nr. 080) - Unterhemd, Marke und Grösse unbekannt, weiss (Nr. 081, HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 302) - Vogelfeder dunkel, flaumartig, ab Unterhemd Nr. 081 (Nr. 081.3) - Trainingshose Leggins USA Pro, Grösse unbekannt, grau (Nr. 082, HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 301) - Trainingshose Falke, Grösse S, grün (Nr. 083) - Sweatshirt Paul Kehl, Grösse S, weiss (Nr. 084) - T-Shirt James Nicholson, Grösse XL, orange (Nr. 085) - Trainingshose Falke, Grösse S, blau (Nr. 086) - Trainingshose Nike Pro, Grösse M, schwarz (Nr. 087) - Trainingshose Spiral, Grösse unbekannt, schwarz (Nr. 088) - T-Shirt Cativa, Grösse 12, weiss mit schwarzen Totenkopfmustern (Nr. 089) - Rollkragenpullover Paul Kehl, Grösse M, blau (Nr. 090) - T-Shirt H+M, Grösse 158/164, blau mit Playstation-Logo (Nr. 091) - Hautdesinfektionsmittel (Nr. 092) - Schachspiel (Nr. 093) - Rest (Fingerkuppe) eines nitrilen Handschuhs, schwarz (Nr. 106) - Flaschenöffner Rugen-Wy-Chäller, schwarz (Nr. 107) - 3 Schutzhüllen Plastik, transparent, um Hose und Hemd (Nr. 108) - Haar mit Wurzel, schwarz gekräuselt, ab Schutzhülle Nr. 108 (Nr. 108.3) - Quittung von Reinigung, adressiert an "Herr E.________, F.________" (Nr. 109) - Brille (Nr. 110) - Ehering gold, Gravur A.________ 22.1.2020 (Nr. 111) - Kugelschreiber rot, G.________ (Nr. 112) - Weinfalsche (ungeöffnet) Rotwein Septima Malbec Argentinien 2017 (Nr. 113) - Gasfeuerzeug Bergamo Unilite schwarz (Nr. 114) - 2 Schutzhüllen Plastik, transparent, um Hose und Hemd (Nr. 115) 3 - Fernbedienung (Nr. 116) - Hygienemaske (Nr. 144) - Schlagstock, selbstgebastelt, Kupferkabel mit schwarzer Gummiummantelung (Nr. 151, HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 218) - Statue tonähnliches Material (Inka-Gott, beschädigt) (Nr. 152, HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 217) - Bilderrahmen zerbrochen (Nr. 153) - Tinkturflasche Duroval (Nr. 185, HS Wohnung E.________ Ass. 901) - Kartonbox schwarz beschriftet "Pflegeset für Hochglanz-Möbelfronten" (Nr. 191) - Ladekabel silbrig mit Netzadapter weiss, passend zu iPhone (Nr. 197) - Rotweinflasche geöffnet, Nicosia Due Neri (Nr. 220) - 2 Weingläser (Nr. 221 und 222) - Schlosserhammer mit Holzstiel (Nr. 229, HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 604) - Trainerjacke Nike, Grösse L, schwarz mit gelbem Saum (Nr. 280, HS Container Ass. Nr. 001) - Pullover ONLY, dunkelblau, Grösse L (Nr. 281, HS Container Ass. Nr. 002) - Schirmmütze Marina Militare, beige (Nr. 282, HS Container Ass. Nr. 003) - Div. Papiertaschentücher, Notizzettel, Couvert und Brief (Nr. 283, HS Container Ass. Nr. 004) - Schliessfachschloss Tresor ab Innenfach 2 (Nr. 291) - 3 Kartonboxen nitrile Handschuhe WeitaCare, verschiedene Grössen (Nr. 294, HS F.________ 30.10.2020, Ass. Nr. 02, 03, 05) - 3 Kartonboxen nitrile Handschuhe WeitaGlove, verschiedene Grössen (Nr. 295, HS F.________ 30.10.2020, Ass. Nr. 01, 04, 06) - Strickpullover United Colors of Benetton, Grösse M, dunkelblau/weiss (Nr. 303) - 3 Haare, ab Strickpullover Nr. 303 (Nr. 303.5 und 303.6) - Stoffhose BRAX Feel Good, Grösse 38, dunkelblau, mit braunem Ledergurt (Nr. 304) - 1 Paar Socken, Marke unbekannt, Grösse 39 - 42, braun (Nr. 305) - 1 Paar Halbschuhe Graceland, Grösse 39, Wildleder/Kunststoff, dunkelblau (Nr. 306) - 1 Paar Damenschuhe Hilfiger, Grösse 38, schwarz/grün/weiss (Nr. 320, HS Wohnung A.________ 19.10.2020 Ass. Nr. 01) - Frottiertuch Bank EKI Cup 2013, grau (Nr. 360, HS H.________ Ass. Nr. 101) - 1 Paar Sneakers/Sportschuhe Nike, Grösse 38, weiss/rot (Nr. 361, HS H.________ Ass. Nr. 201) - 1 Paar Laufschuhe Nike, Grösse 42,5, schwarz/cyan (Nr. 370, HS Fahrzeug A.________ Camaro Ass. Nr. 601) - Briefcouvert DIN C5, adressiert an Kapo Bern, R.________ (Nr. 470) - Anonymes Schreiben DIN A4 (Nr. 471) - 1 Paar nitrile Handschuhe schwarz (Nr. 480) - Rechnung Swisscom Leihgerät iPhone 7 (HS F.________ 19.10.2020, Ass. Nr. 105) - Kopie Auszug Geldbeträge (HS F.________ 19.10.2020, Ass. Nr. 106) - Kopie Personalliste (HS F.________ 19.10.2020, Ass. Nr. 107) - Arbeitspläne letzte Woche (HS F.________ 19.10.2020, Ass. Nr. 108) - Kopie Diebstahl Portemonnaie CF.________, Auszug (HS F.________ 19.10.2020, Ass. Nr. 109) 4 - Mail i.S. Schaden an I.________strasse, J.________ [Ortschaft] (HS F.________ 19.10.2020, Ass. Nr. 110) - Passwörtersammlung (HS F.________ 19.10.2020, Ass. Nr. 111) - Kopie Arbeitsunfähigkeitszeugnis A.________ (HS F.________ 19.10.2020, Ass. Nr. 112) - Kopie Aufzeichnung Darlehen K.________ (HS F.________ 19.10.2020, Ass. Nr. 113) - Tablet Huawei, keine SN (HS F.________ 19.10.2020, Ass. Nr. 115) - Quittung "L.________" (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 101) - Handy, Marke unbekannt (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 201) - Handy, Ericson, schwarz (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 202) - Handy, Samsung, schwarz (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 203) - Mobiltelefon iPhone rot mit Hülle - Mobiltelefon Samsung schwarz mit Hülle - iPad silber - Mobiltelefon Apple iPhone A1778 FCC, roségold und weiss, mit schwarzer Hülle - Tagebuch (Notizbuch) Leder braun, handgeschrieben - iPad weiss mit Hülle "Zagg" und Tastatur - 3 Ladekabel grau, weiss, schwarz - Dokument zerrissen (HS Wohnung A.________ 9.11.2020 Ass. Nr. 3) - iPhone 7 von E.________ - 2 Laptop (1 HP, 1 MAC) in grüner PC Tasche, 1 rotes Heft, Verpackung Office (HS Woh- nung E.________ Ass. Nr. 212) - Memorystick blau, Emtec (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 401) - Lenovo inkl. Netzteil (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 402) - Externe Festplatte WD, SN: WMC300090336 (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 219) - Interne Festplatte HGST, SN: 3T3AEHHH (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 220) - Verpackung zu Samsung SSD 850 EVO (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 221) - Apple TV Box inkl. Netzkabel und Fernbedienung (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 406) - Beschreibung zu Sunrise Internet Box mit Notiz ________ (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 501) - Verpackung zu Sunrise WLAN Modem inkl. Kabel (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 502) - Apple TV Box inkl. Fernbedienung (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 503) - Externe Harddisk Seagate (HS Wohnung A.________ 9.11.2020 Ass. Nr. 2) - PC iMac inkl. Netzteil (HS Wohnung E.________ Ass. Nr. 213) 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Die elektronisch gesicherten Daten seien durch die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen. 7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 5 2. Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete die vormalige Verteidigung von A.________ (nachfol- gend: Beschuldigte) am 9. Dezember 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 4769). Mit Verfügung vom 19. April 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 14. April 2023, zu (pag. 4874 f. und 4809 ff.). Am 10. Mai 2023 reichte die vormalige Verteidigung form- und fristgerecht die Be- rufungserklärung ein. Darin focht sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 4885 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 25. Mai 2023 fristgerecht mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldig- ten, indessen schliesse sie sich der Berufung der Beschuldigten an. Ihre An- schlussberufung beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Landesverweisung (pag. 4920 f.). Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 teilte die vormalige Verteidigung mit, hinsichtlich der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft keine Nichteintretensgründe zu sehen (pag. 4953). C.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Privatklä- gerin) machte innert Frist weder Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung der Beschuldigten noch hinsichtlich der Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft geltend (vgl. pag. 4929). Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 stellte die vormalige Verteidigung ein Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 5006 f.). Mit Schreiben vom 7. Au- gust 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger der Beschuldigten sowie um Neuansetzung der zu diesem Zeitpunkt für den 22. und 24. Januar 2024 vorgesehenen Berufungsverhandlung (pag. 5018 f.). Die Beschuldigte bestätigte mit Schreiben vom 7. August 2023, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu wollen, und nannte Rechtsanwalt B.________ als ihren neuen Verteidiger (pag. 5021). Mit Verfügung vom 8. September 2023 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gut und entliess die vormalige Verteidigung mit Wirkung per 8. September 2023 aus dem amtlichen Mandat. Gleichzeitig setzte sie Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung per 8. September 2023 als neuen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten ein. Zu- dem verfügte sie antragsgemäss die Absetzung des ursprünglich für die Beru- fungsverhandlung vorgesehenen Termins und setzte die Verhandlung neu auf den 19. und 23. Februar 2023 an (pag. 5025 ff.). Auf begründetes Gesuch hin wurden die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertre- tung mit Verfügung vom 28. Juli 2023 von der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 4994 ff.; pag. 5011). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen / Unverwertbarkeiten In der Berufungserklärung vom 10. Mai 2023 beantragte die vormalige Verteidigung namens der Beschuldigten deren Einvernahme anlässlich der Berufungsverhand- lung. Zudem stellte sie diverse weitere Beweisanträge (vgl. pag. 4886 ff.). Mit Be- schluss vom 12. Juli 2023 wurde der Beweisantrag auf oberinstanzliche Einver- nahme der Beschuldigten gutgeheissen. Soweit weitergehend erfolgte die Abwei- sung der gestellten Beweisanträge (pag. 4967 ff.). 6 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Vollzugs- bericht der Justizvollzugsanstalt M.________ (datierend vom 29. August 2023; pag. 5031 ff.), ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt N.________ (datierend vom 25. Januar 2024; pag. 5104 ff.), eine Risikoabklärung der Abteilung für foren- sisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI; datierend vom 19. September 2023, konsolidiert am 24. Oktober 2023; pag. 5066 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 31. Januar 2024; pag. 5117) sowie ein Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern betreffend Prüfung der Landesverweisung (datierend vom 25. Januar 2024; pag. 5108 ff.) über die Beschuldigte eingeholt. Ebenfalls wurde bei der Kriminalab- teilung der Kantonspolizei Bern ein zweiter Nachtrag zum Spurenrapport vom 21. April 2021 (datierend vom 30. Januar 2024; pag. 5114 ff.) eingeholt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 stellte die Verteidigung mehrere Beweisanträge (vgl. pag. 5126 ff.). Diese hiess die Kammer mit Beschluss vom 14. Februar 2024 insoweit gut, als die Videodateien «Instagram Stories 17./18./19.10.2020 H.________.mp4» und «Instagram Chat O.________/ A.________ 18.10.2020.mp4» sowie diverse medizinische Dokumente des P.________spitals betreffend den Gesundheitszustand der Beschuldigten zu den Akten erkannt wur- den. Soweit weitergehend wies die Kammer die Beweisanträge ab (pag. 5191 ff.). Am 15. Februar 2024 erfolgte von Amtes wegen die Übersetzung der auf der Vi- deodatei «Instagram Chat O.________/ A.________ 18.10.2020.mp4» hörbaren Sprachnachrichten auf Deutsch (pag. 5205). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung weitere Beweisanträ- ge (vgl. pag. 5214). Diese wurden insoweit gutgeheissen, als die Videodateien «Instagram Story Behandlung Dr. Q.________ 05.10.2020.MP4» und «Instagram Story Behandlung Dr. Q.________ 15.10.2020.MP4» sowie ein Bericht des P.________spitals vom 17. Februar 2024 betreffend den Gesundheitszustand der Beschuldigten zu den Akten erkannt wurden. Soweit weitergehend wies die Kam- mer die Beweisanträge ab (pag. 5215 f.). Des Weiteren beantragte die Verteidi- gung, es sei der Berichtsrapport über die technischen Abklärungen betreffend Geräusch des Cadillacs vom 5. März 2021 inkl. CD-ROM als unverwertbar aus den Akten zu weisen und bis nach Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu hal- ten (pag. 5214). In der Folge beschloss die Kammer, die entsprechenden Ak- tenstücke auf pag. 1590 bis pag. 1592 aus den Akten zu weisen, da bei der ent- sprechenden Beweiserhebung das Teilnahmerecht der Verteidigung nicht gewährt wurde (pag. 5215). Schliesslich wurde die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 5217 ff.). Im Rahmen der Ergänzungsfragen beantragte die Verteidigung, dass die Beschuldigte ein mitgebrachtes Paar Schuhe der Marke Graceland, Grösse 39, anprobieren könne, was die Kammer guthiess (pag. 5249). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Verteidigung Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung na- mens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 5280): 7 1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 9. Dezember 2022 vollum- fänglich aufzuheben. 2. Frau A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien den berechtigten Personen nach Eintritt der Rechts- kraft herauszugeben. 4. Frau A.________ sei für die zu Unrecht erstandene Haft von 1202 Tagen mit CHF 240'400.00 zzgl. Zins zu 5% mittlerer Verfall zu entschädigen. 5. Es sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in Höhe der eingereichten Kostennote zzgl. der Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie der Urteilseröffnung gerichtlich festzusetzen. 6. Es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Kanton Bern zur Zahlung aufzuerlegen. 7. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 5283 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu sprechen des Mordes, begangen am 18. Oktober 2020, in R.________ (Ortschaft), S.________weg, z.N. E.________ und sie sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft mit vorzeitigem Strafantritt am 15. Juni 2023; 2. zu einer Landesverweisung von 14 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen. 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) sowie der biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). 4. Die elektronisch gesicherten Daten seien durch die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, zu löschen. 8 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Es seien die weiteren Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe zu treffen (Ziff. IV. 2 und Ziff. IV. 3 des angefochtenen Urteils). Im Rahmen ihres Parteivortrags passte die Generalstaatsanwaltschaft Ziff. I.3 ihrer Anträge dahingehend an, als sie beantragte, die Gebühr für die Anklagevertretung sei auf CHF 1'000.00 festzusetzen (pag. 5271). 4.3 Anträge der Privatklägerin Die Privatklägerin stellte mit Schreiben vom 31. Mai 2023 folgende Anträge (pag. 4929): 1. Der Strafpunkt wird in das Ermessen des Gerichts gestellt. 2. Im Fall der Verurteilung von Frau A.________ sei Frau C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.00 gemäss vorinstanzlichem Urteil sowie die Vergütung der entstandenen Anwaltskosten gemäss vorinstanzlichem Urteil sowie die Vergütung der Anwaltskosten im Beru- fungsverfahren zuzusprechen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 bestätigte sie diese Anträge (pag. 4996). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das vorinstanzliche Urteil wurde von der Beschuldigten vollum- fänglich (pag. 4885) und von der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Be- messung der Strafe und der Dauer der Landesverweisung (pag. 4921) angefoch- ten. Die Kammer hat das vorinstanzliche Urteil damit gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Bemessung der Strafe und der Dauer der Landesverweisung ist sie aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil in diesen Punkten auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4813 f., S. 5 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Fol- gendes festzuhalten: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3). Indizien sind Hilfstatsachen, die, 9 wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenser- fahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). Auch auf die Frage, welche Be- weismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem al- le aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausge- wertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisaus- wertung. Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsre- gel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und das Resultat dieses Vorgangs im Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Be- weisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2). 7. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 3. Februar 2022 wird der Beschuldigten Mord nach Art. 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), evtl. vorsätzli- che Tötung nach Art. 111 StGB, begangen am 18. Oktober 2020 von ca. 22:20 Uhr bis 23:00 Uhr in R.________ (Ortschaft), S.________weg, 1. Stock, zum Nachteil ihres Ehemannes, †E.________, vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt beschrieben (pag. 4051 ff.): In den gemeinsamen Ferien kam es am 24.9.2020 in T.________ zwischen den Eheleuten A.________ und †E.________ zu einem Streit. Deshalb brach A.________ die Ferien vorzeitig ab und fuhr in der Nacht vom 24./25.9.2020 zusammen mit ihrem neunjährigen Sohn U.________ von T.________ mit dem Kleinmotorrad Kreidler Florett nach V.________, bevor sie sich später mit U.________ zurück an ihr Domizil nach W.________ begab. In den darauffolgenden Wochen fanden nur noch wenige persönliche, telefonische oder elektronische Kontakte zwischen den Eheleuten statt, dies insbesondere deshalb, weil †E.________ seine Ehefrau ignorierte. Er hatte von ihr nach dem Streit die Rückgabe seines Wohnungsschlüssels verlangt, worauf sie ihm den mit einem BMW- Anhänger versehenen Schlüssel ausgehändigt hat. A.________ verfügte jedoch weiterhin über den- jenigen Wohnungsschlüssel von †E.________ mit dem orangefarbenen Anhänger, dies ohne sein Wissen, da sie ihm erzählt hatte, sie habe diesen Schlüssel verloren. Nach den Ferien betrat A.________ die Wohnung von †E.________ mehrfach mit dessen Einver- ständnis zum Waschen ihrer eigenen Wäsche und derjenigen von U.________. Damit †E.________ nicht bemerkte, dass sie noch über seinen Wohnungsschlüssel mit dem orangefarbenen Anhänger 10 verfügte, schickte sie jeweils U.________ zu ihm ins Restaurant F.________. †E.________ übergab U.________ seinen Wohnungsschlüssel und U.________ brachte diesen nach Gebrauch jedes Mal wieder zu ihm ins Restaurant zurück. Am 18.10.2020 um ca. 21.00 Uhr ging U.________ zuhause in W.________ zu Bett. A.________ hat- te sich entschlossen, †E.________ zu töten. Sie sagte zu U.________, sie werde möglicherweise noch joggen gehen, dies als Vorkehrung für den Fall, dass U.________ ihre Abwesenheit aus der Wohnung bemerken sollte. Um 21.18 Uhr startete sie auf ihrem iPad den Film "Tulpenfieber", den sie von Hollystar gemietet hatte und der bis zum Abspann um 22.58 Uhr durchgehend und ununterbro- chen lief. Sie liess ihr Mobiltelefon bewusst in ihrer Wohnung, dieses wurde von 21.16 Uhr bis um 22.59 Uhr weder verwendet noch herumgetragen. Um ca. 21.30 Uhr fuhr sie mit ihrem Cadillac SRX von ihrem Domizil in W.________ nach R.________, dabei wurde die Vorbeifahrt ihres Fahrzeuges von der Videokamera der Y.________bank in Z.________ um ca. 21.39 Uhr aufgezeichnet. Mit dem Wohnungsschlüssel mit dem orangefarbenen Anhänger verschaffte sie sich Zugang zur Wohnung von †E.________, von dem sie wusste, dass er noch an der Arbeit im Restaurant F.________ war. Um ca. 22.09 Uhr steckte sie im Schlafzimmer sein Mobiltelefon aus und beschädigte dieses unter massiver Gewaltanwendung. Sie behändigte den Baseballschläger, welcher sich in der Wohnung in einem Schrank befunden hat. Als †E.________ nach Feierabend um ca. 22.20 Uhr die Tür zu seiner Wohnung öffnete und in die Wohnung eintrat, griff ihn A.________ unvermittelt und aus dem Hinter- halt im Eingangsbereich der Wohnung mit dem Baseballschläger an, ev. versetzte sie ihm einen oder mehrere Faustschläge. In der Folge schloss sie die Wohnungstüre und schlug mit dem Baseball- schläger heftig insbesondere auf seinen Kopf ein, dies in der Absicht ihn zu töten. Sie verursachte mit den gewaltsam ausgeführten Schlägen insgesamt 19 einzelne Verletzungen bzw. Verletzungskom- plexe am Kopf von †E.________. Diese zahlreichen schweren Gewalteinwirkungen gegen seinen Kopf führten zu massiven Schädelverletzungen (Schädelbrüche an den Kopfseiten, dem Hinterkopf, der Schädelbasis und des Gesichtsschädels, weiter zu grossflächigen Blutungen unter die weiche Hirnhaut [Subarachnoidalblutungen], einer kleinen Quetschung am rechten Schläfenhirnlappen und einer kleinen Einblutung im linken Scheitelhirnlappen). A.________ schlug †E.________ mit dem Ba- seballschläger zudem auch gegen den Rumpf und die Extremitäten, was bei ihm zu Hautunterblutun- gen, Quetschungen des Unterhautfettgewebes sowie zum Bruch des rechten Mittelhandknochens führte. A.________ liess den Baseballschläger in der Wohnung zurück beim tödlich verletzten †E.________ und verliess die Wohnung. Die schweren stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf verursachten Hirnblutungen, welche in Kombination mit den weiteren Folgen der Verletzungen (Gasembolie, Fettembolie und Blutverlust) zum Tode von †E.________ führten, nachdem A.________ dessen Wohnung verlassen hatte. A.________ entsorgte nach der Tat die Trainingsjacke, welche †E.________ gehörte und die sie während der Ausübung ihrer Tat getragen hatte, in den Container des Restaurants F.________, wel- cher hinter dem Restaurant stand. Anschliessend fuhr sie mit ihrem Auto von R.________ zurück an ihr Domizil nach W.________. Dabei wurde ihr Auto bei der Auffahrt vom Kreisverkehr AA.________allee/AB.________strasse, Fahrtrichtung Z.________, von AC.________ gesehen, wel- cher sich auf dem Parkplatz bei der Tankstelle AD.________ aufhielt. Nachdem sie an ihrem Domizil angelangt war, schrieb sie um 22.59 Uhr ihrem Kollegen AE.________ mit ihrem Mobiltelefon die Nachricht: "Ich gehe schlafen. Ich konnte joggen Super. Schlaf gut. Bis morgen Baby", worauf ihr AE.________ in einer Nachricht von 23.01 Uhr gute Nacht wünschte. Um 11 23.22 Uhr wurde auf dem iPad die App Hollystar geöffnet, welche bis um 23.49 Uhr geöffnet blieb. Von 23.49 Uhr bis um 00.05 Uhr erfolgte ein Video-Chat zwischen A.________ und ihrer in Brasilien lebenden Schwester O.________. 8. Unbestrittener Sachverhalt Bezüglich des unbestrittenen Sachverhalts kann weitgehend auf die vorinstanzli- chen Ausführungen (pag. 4816 f., S. 8 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Namentlich wird das Verletzungsbild und der Tod von †E.________ als unbestritten und erstellt erachtet. Demnach wurde dieser in der Nacht vom 18. auf den 19. Ok- tober 2020 im Eingangsbereich seiner Wohnung am S.________weg in R.________ mit einem Baseballschläger angegriffen und es wurden ihm dabei ins- gesamt 19 einzelne Verletzungen bzw. Verletzungskomplexe am Kopf zugefügt. Diese Gewalteinwirkungen gegen den Kopf führten zu massiven Schädelverletzun- gen wie Schädelbrüchen an den Kopfseiten und dem Hinterkopf, Brüchen der Schädelbasis und des Gesichtsschädels sowie zu grossflächigen Blutungen unter der weichen Hirnhaut, einer kleinen Quetschung am rechten Schläfenhirnlappen und einer kleinen Einblutung im linken Scheitelhirnlappen. Ferner erlitt †E.________ durch stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Rumpf und die Ex- tremitäten Hautunterblutungen, Quetschungen des Unterhautfettgewebes sowie ei- nen Bruch des rechten Mittelhandknochens (pag. 3503). Er verstarb schliesslich an einer Kombination aus Gasembolie, Fettembolie, Blutverlust und Hirnblutungen in- folge der schweren stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf (pag. 3504). Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigte und ihr Sohn den Leichnam von †E.________ am 19. Oktober 2020 frühmorgens auffanden, die Beschuldigte zur Nachbarin AG.________ eilte und diese um 07:56 Uhr die Polizei alarmierte (vgl. pag. 4817, S. 9 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich der Beziehung zwischen der Beschuldigten und †E.________ ist weiter unbestritten und erstellt, dass sie sich in den Jahren 2014/2015 in R.________ kennenlernten und sich ab dem Jahr 2018 regelmässig zu treffen begannen. Am 1. August 2019 zog die Beschuldigte mit ihrem Sohn zu †E.________ an den S.________weg in R.________ und am ________ folgte die Hochzeit (vgl. pag. 4817, S. 9 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Von März bis Mai 2020 zogen die Beschuldigte und ihr Sohn wieder aus der gemeinsamen Wohnung aus und bezogen übergangsweise eine Liegenschaft am AH.________weg in R.________ (vgl. pag. 660 Z. 138 ff. und pag. 4492 Z. 34 f.). Am 20. Mai 2020 un- terzeichnete die Beschuldigte sodann einen Mietvertrag für eine Wohnung an der AI.________strasse in W.________ (pag. 1253 Z. 71 f.), wobei sie und ihr Sohn zwischenzeitlich für kurze Zeit zurück in die Wohnung am S.________weg gingen (pag. 660 Z. 142 f.), bevor auf den 1. September 2020 schliesslich der Umzug an die AI.________strasse in W.________ erfolgte (pag. 3632, S. 255). In Bezug auf die Zeit kurz vor der Tat ist weiter unbestritten, dass die Beschuldigte zusammen mit ihrem Sohn U.________ und †E.________ im September 2020 ihre Ferien in T.________ verbrachten, es anlässlich dieser gemeinsamen Ferien am 24. September 2020 zwischen den Ehegatten zu einem Streit kam, woraufhin die 12 Beschuldigte und U.________ in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2020 von T.________ mit dem Kleinmotorrad Kreidler Florett nach V.________ fuhren, dort eine Nacht im Hotel X.________ verbrachten und sich anschliessend weiter an ihr Domizil nach W.________ begaben (vgl. pag. 4817, S. 9 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet, am späteren Abend des 18. Oktobers 2020 zwischen ca. 22:20 Uhr und 23:00 Uhr ihren Ehemann angegriffen und getötet zu haben. Diesbezüglich bringt sie zusammengefasst vor, sie sei an diesem Abend mit ihrem Sohn zuhause gewesen und habe, als dieser um ca. 21:00 Uhr resp. 21:30 Uhr ins Bett gegangen sei, zuerst einen Film geschaut, auch noch geduscht und später noch einen zweiten Film geschaut (vgl. pag. 600 Z. 805 ff. und pag. 578 Z. 257). Sie sei den ganzen Abend zuhause geblieben und es sei auch niemand mit ihrem Auto weggefahren (vgl. pag. 601 Z. 847 ff.). Demnach wird nachfolgend zu prüfen sein, ob es die Beschuldigte war, die †E.________ mit dem Baseballschläger angegriffen und getötet hat resp. ob eine Dritttäterschaft auszuschliessen ist. 10. Beweismittel Grundsätzlich kann betreffend der zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts zur Verfügung stehenden Beweismittel auf die vorinstanzlichen Ausführungen ver- wiesen werden (vgl. pag. 4818 f., S. 10 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei daran zu erinnern ist, dass der Berichtsrapport über die technischen Ab- klärungen betreffend Geräusch des Cadillacs vom 5. März 2021 inkl. CD-ROM als unverwertbar aus den Akten gewiesen wurde (E. I.3 hiervor). Ergänzend zu den übrigen von der Vorinstanz genannten Beweismittel liegen der Kammer der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt M.________ vom 29. Au- gust 2023 (pag. 5031 ff.), der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt N.________ vom 25. Januar 2024 (pag. 5104 ff.), die Risikoabklärung der Abteilung für foren- sisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 19. September 2023 (pag. 5066 ff.) sowie der Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern betreffend Prüfung der Landesverwei- sung vom 25. Januar 2024 (pag. 5108 ff.), alles die Beschuldigte betreffend, vor. Weiter liegen ergänzend der zweite Nachtrag zum Spurenrapport vom 21. April 2021 der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern vom 30. Januar 2024 (pag. 5114 ff.), die Videodateien «Instagram Stories 17./18./19.10.2020 H.________.mp4», «Instagram Chat O.________/ A.________ 18.10.2020.mp4» (pag. 5174), «Instagram Story Behandlung Dr. Q.________ 05.10.2020.MP4» und «Instagram Story Behandlung Dr. Q.________ 15.10.2020.MP4» (pag. 5277) so- wie diverse medizinische Dokumente des P.________spitals (pag. 5133 ff.; pag. 5278 f.) vor. 13 11. Konkrete Beweiswürdigung 11.1 Vorbemerkung Da keine direkten Beweismittel für die Täterschaft vorliegen, ist die Frage nach der Täterschaft der Beschuldigten resp. nach einer Dritttäterschaft anhand verschiede- ner indirekter Beweismittel zu prüfen. Teilweise ausgehend vom Parteivortrag der Regionalen Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), welche zwölf In- dizien aufführte (vgl. pag. 4511 ff.; insbesondere pag. 4522 f.), gliederte die Vor- instanz die Würdigung der Indizien in 13 einzelne Themenbereiche (vgl. pag. 4820 ff., S. 12 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Aufbau erscheint sach- gerecht, zumal sich auch die Parteien oberinstanzlich mehr oder weniger daran orientierten. Folglich übernimmt die Kammer den vorinstanzlichen Aufbau bei der nachfolgenden Prüfung weitgehend. Sie gliedert die Würdigung der Indizien indes in 14 Themenbereiche (E. II.11.2 bis E. II.11.15 hiernach). Anschliessend folgen die Erwägungen der Kammer zur Möglichkeit einer Dritttäterschaft (E. II.11.16 hier- nach), bevor eine Gesamtwürdigung der Indizien vorzunehmen (E. II.11.17 hier- nach) und auf die subjektive Seite und allenfalls auf die Beweggründe einzugehen ist (E. II.11.18 hiernach). Abschliessend wird das Beweisergebnis zusammenfas- send festgehalten (E. II.11.19 hiernach). 11.2 Zugang der Täterschaft zur Wohnung 11.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Da †E.________ am 19. Oktober 2020 beim Auffinden in seiner Wohnung dunkle Schuhe und seine Arbeitskleidung getragen habe, im Eingangsbereich der Woh- nung gebügelte Kleider und eine ungeöffnete Weinflasche vorgefunden worden seien, gemäss Spurenbild praktisch alle Schläge in der Eingangshalle der Woh- nung erfolgt seien und in der Anfangsphase des Angriffs die Wohnungstüre noch offen gewesen sei, †E.________ gemäss Aussagen der Beschuldigten oftmals nach Feierabend eine Flasche Wein aus dem Restaurant in die Wohnung hochge- nommen und noch etwas getrunken habe sowie gemäss Aussagen der Mitarbei- tenden in der Tatnacht um ca. 22:20 Uhr und mit frisch gewaschenen Kleidern (aus der Wäscherei) das Restaurant F.________ verlassen habe, erachtete die Vor- instanz als erstellt, dass †E.________ am 18. Oktober 2020 unmittelbar nach sei- nem Eintreffen in seiner Wohnung angegriffen worden sei. Er habe keine Zeit ge- habt, seine Schuhe auszuziehen oder die mitgebrachte Wäsche wegzuräumen. Daher sei davon auszugehen, dass sich die Täterschaft bei seinem Eintreffen be- reits in der Wohnung befunden habe, weshalb zunächst geprüft werden müsse, wie die Täterschaft in die Wohnung gekommen sei (pag. 4820 f., S. 12 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Rapport Forensik vom 21. April 2021 (nachfolgend: Rapport Forensik) ha- be der kriminaltechnische Dienst beim Eintreffen am Tatort weder bei der Woh- nungstüre noch an der Terrassentüre Einbruchsspuren festgestellt; die Terrassen- türe sei offen gewesen, die Beschläge hätten keine Beschädigungen aufgewiesen und Werkzeugspuren seien keine festgestellt worden, während diverse Beschädi- gungen im Lack der Terrassentüre älteren Ursprungs seien und durch das Anstos- sen von Gegenständen entstanden sein dürften. Die von der vormaligen Verteidi- 14 gung an der Hauptverhandlung geltend gemachten angeblichen Einbruchsspuren seien nicht als solche zu identifizieren und würden nicht zu Zweifel an den Feststel- lungen des kriminaltechnischen Diensts führen. Weiter seien Fassade, Container und Terrasse – entgegen dem Vorbringen der vormaligen Verteidigung – unter- sucht und dabei seien keine Kletterspuren festgestellt worden, womit auch nicht davon auszugehen sei, dass die Terrassentüre bei Ankunft der Täterschaft bereits offen gestanden habe, wobei aufgrund der Temperaturen im Oktober ein Offenlas- sen derselben durch das Opfer während mehreren Stunden auch wenig wahr- scheinlich sei. Aufgrund der fehlenden Einbruchspuren sei davon auszugehen, dass sich die Täterschaft mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung des Opfers habe verschaffen müssen (pag. 4821, S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Die Vorinstanz erwog weiter, das Opfer habe gemäss Berichtsrapport vom 27. Ok- tober 2020 für seine Wohnung am S.________weg im September 2011 insgesamt sechs Schlüssel erhalten. Davon seien gemäss Berichtsrapport vom 28. Okto- ber 2020 fünf Schlüssel aufgefunden worden, davon vier im privaten Tresorabteil des Opfers und einer bei der Beschuldigten. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Passepartout-Schüssel der Gemeinde R.________ in der Tatnacht bei der Bauverwaltung behändigt worden sei. Einzig der private Schlüssel des Opfers sei trotz intensiver Suche nicht mehr gefunden worden. Da die Haustüre des Ge- bäudes am S.________weg aufgrund eines Schnappschlosses immer verriegelt sei, habe das Opfer in der Tatnacht über einen Schlüssel verfügen müssen, um zu seiner Wohnung im 1. Stock zu gelangen, weshalb ein Abhandenkommen seines Schlüssels vor der Tat ausgeschlossen werden könne. Da sein privater Schlüssel am Tatort nicht habe aufgefunden werden können, sei davon auszugehen, dass die Täterschaft diesen nach der Tat mitgenommen habe (pag. 4822, S. 14 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Sodann erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte als einzige ne- ben dem Opfer (vor der Tat) über einen Schlüssel zu dessen Wohnung verfügt ha- be. Den diesbezüglichen Einwand der vormaligen Verteidigung, wonach nicht ge- sagt werden könne, wie viele Schlüssel †E.________ tatsächlich ausgegeben wor- den seien, und davon ausgegangen werden könne, dass er einen Schlüssel verlo- ren habe, verwarf die Vorinstanz aus den nachfolgenden Gründen: Obwohl gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde R.________ erst seit 2016 eine lückenlose Do- kumentation über die Schlüssel erfolgt sei, seien genaue Angaben zu den Schlüs- seln gemacht worden. Bei Einzug von †E.________ habe es am 27. Septem- ber 2011 eine Nachbestellung eines Schlüssels gegeben, anschliessend seien kei- ne Nachbestellungen mehr dokumentiert. Nachbestellungen seien mit Blick auf die vier ungenutzten Wohnungsschlüssel im Tresorabteil von †E.________ auch nicht wahrscheinlich, während bei einem Schlüsselverlust durch ihn ein Jahr vor der Tat, wie es die vormalige Verteidigung vorgebracht habe, entweder nur drei Schlüssel im Tresor aufgefunden worden wären oder eine Nachbestellung – da nach 2016 – bei der Einwohnergemeinde R.________ dokumentiert wäre. Der Umstand, dass die Beschuldigte als einzige neben ihrem Ehemann über einen Schlüssel zur des- sen Wohnung verfügt habe, erachtete die Vorinstanz im Ergebnis als erstes Indiz 15 für die Täterschaft der Beschuldigten (pag. 4822 f., S. 14 f. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 11.2.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft würdigte den Aspekt des Zugangs der Täterschaft zur Wohnung als starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten (vgl. pag. 4515 f.). Die Vorinstanz ist den Argumenten der Staatsanwaltschaft gefolgt, weshalb diese vorliegend nicht mehr einzeln darzustellen sind. Ergänzend kann festgestellt wer- den, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hinwies, die am Tatort aufgefundenen frisch gewaschenen Kleidungsstücke des Opfers seien noch in der Plastikschutzfolie verpackt gewesen (pag. 4508) und die zur Tatzeit herrschende (Aussen-)Temperatur habe 10 Grad betragen. Weiter wies sie darauf hin, das Opfer habe seinen privaten Schlüsselbund immer bei sich gehabt, es müsse damit am 18. Oktober 2020 nach Feierabend die Eingangs- und Wohnungstüre geöffnet haben. Dieser private Schlüsselbund sei verschwunden – am Tatort aufgefunden worden sei nur der andere, geschäftliche Schlüsselbund des Opfers mit den Schlüsseln für das Restaurant (pag. 4515). Die vormalige Verteidigung brachte diesbezüglich – soweit nicht bereits in der vor- instanzlichen Darstellung hiervor abgehandelt – im Wesentlichen vor, es könne nicht gesagt werden, wie viele Schlüssel für die Wohnung am S.________weg ausgegeben worden seien, und es sei zu vermuten, dass das Opfer einen Schlüs- sel verloren habe, wobei unklar sei, wo sich dieser heute befinde. Zur Begründung stützte sie sich auf die Aussagen diverser Personen, wonach das Opfer im Jahr 2019 einen ganzen Schlüsselbund habe liegen lassen resp. mit Schlüsseln auf Kriegsfuss gewesen sei, die Autos manchmal nicht abgeschlossen oder die Schlüssel einfach steckengelassen habe, sowie auf die bereits bei der Darstellung der vorinstanzlichen Würdigung hiervor erwähnten Hinweise über die Dokumentati- on durch die Einwohnergemeinde R.________ (pag. 4543). Die Täterschaft könne sich also entweder mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung verschafft haben, oder sie sei über das Flachdach bei der Terrasse in die Wohnung eingestiegen. Die Terrassentüre sei offen gestanden, wobei gemäss Rapport Forensik keine Hinwei- se auf einen Einbruch gefunden worden seien. Demgegenüber habe die vormalige Verteidigung am 14. Januar 2021 an der Aussenseite der Terrassentüre frische Bruchspuren entdeckt. Es sei überraschend, dass die Polizei diese Stellen nicht markiert oder untersucht habe. Erst durch die vormalige Verteidigung seien die entsprechenden Fotos zu den Akten gegeben worden (pag. 4544). Aus den Aus- sagen diverser Personen gehe hervor, dass es einfach sei, auf das Dach resp. die Terrasse zu steigen, man könne einfach beim Hintereingang über die Abfallcontai- ner hinaufsteigen. Die Polizei habe sich zu wenig mit dem Flachdach und den eventuellen Spuren beschäftigt, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass sich eine nicht zu beziffernde Anzahl von Personen Zugang zur Wohnung des Opfers habe verschaffen können (pag. 4544 f.). 11.2.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte oberinstanzlich im Wesentlichen aus, es sei durch ver- schiedene Personen direkt oder indirekt bestätigt worden, dass das Opfer Schlüs- 16 sel verloren oder steckengelassen habe und mit Schlüsseln allgemein auf Kriegs- fuss gewesen sei und nicht habe geklärt werden können, wie viele Wohnungs- schlüssel es insgesamt gebe und wo der Schlüssel des Opfers verblieben sei. Es sei ein Leichtes, auf die Terrasse zu gelangen. Die Terrassentüre sei am Morgen des 19. Oktobers 2020 offen gestanden und die Leitern hinter dem Haus seien nie untersucht worden. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass die Täterschaft über die Terrasse in die Wohnung gelangt sei oder einen weiteren Schlüssel gehabt habe (pag. 5258). Nur weil keine Spuren hätten sichergestellt werden können, heisse das nicht, dass niemand durch die Terrassentüre rein oder raus sei. Zumal in der gesamten Wohnung keine Spuren hätten gefunden werden können, wäre es auch möglich, dass die Täterschaft ohne Spuren zu hinterlassen über die Terrasse oder via Wohnungstüre entwichen sei (pag. 5261). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, es gebe keinen Hinweis auf einen Einbruch, da es nirgends Spuren gewaltsamen Eindringens oder Kletterspuren gehabt habe. Die Terrassentüre sei um diese Jahreszeit spät am Abend sicher nicht einfach offen gestanden. Wäre dem so gewesen, hätte die Täterschaft zufällig daran vorbeikommen und dann zur Tat schreiten müssen. Die Terrassentüre müsse geöffnet worden sein, um einen Einbruch zu simulieren, pas- send zum flüchtigen Durchwühlen der Schränke. Das Spurenbild zeige klar, dass das Opfer direkt beim Betreten der Wohnung angegriffen worden sei. Wäre die Täterschaft gleichzeitig mit dem Opfer hereingekommen oder später von diesem hereingelassen worden, würden die Blutspuren und der Tatort ganz anders ausse- hen und es wäre nicht nachvollziehbar, wie dann im Schrank noch der Baseball- schläger behändigt worden wäre. Zudem sei das Smartphone des Opfers vor sei- nem Feierabend in seiner Wohnung zerstört worden. Das spreche gegen ein späte- res Hereinlassen. Die letzte Option sei, dass die Täterschaft einen Schlüssel ge- habt habe. Bei der Wohnungsübernahme habe das Opfer sechs Schlüssel erhal- ten. Einen habe es auf sich getragen, den habe es am 18. Oktober 2020 auch be- nutzt. Diesen Schlüssel habe die Täterschaft nicht gehabt. Weitere vier Schlüssel seien im Tresor gewesen, diese würden ebenfalls nicht in Frage kommen. Es blei- be noch der Schlüssel mit dem orangefarbenen Anhänger im Besitz der Beschul- digten. Sie sei neben dem Opfer die einzige Person gewesen, die sich mit einem Schlüssel Zugang habe verschaffen können. Weitere Schlüssel seien keine im Um- lauf gewesen – den Schlüssel, den das Opfer im Jahr 2019 verloren habe, habe die Beschuldigte auf der Gemeinde wieder abgeholt und es gebe zudem eine Nach- richt der Beschuldigten an ihren Ehemann, wonach sie seinen Schlüssel in ihrem blauen Sack gefunden habe (pag. 5262). 11.2.4 Würdigung der Kammer In Einklang mit der Vorinstanz kann aus dem Umstand, dass †E.________ am Tat- ort mit Strassenschuhen und Arbeitskleidung (weisses Hemd, schwarzer Gürtel, schwarze Stoffhosen, Stoffmaske in der linken Hand mit der Aufschrift «F.________» [pag. 1922]) aufgefunden wurde und sich auf dem Boden des Ein- gangsbereichs seiner Wohnung eine Weinflasche sowie gewaschene, gebügelte und in Plastikfolie verpackte Wäsche befanden (pag. 2016; pag. 2021), geschlos- sen werden, dass er am Abend des 18. Oktobers 2020 direkt nach seinem Eintref- 17 fen in seiner Wohnung – nachdem er das Restaurant F.________ gemäss überein- stimmenden Aussagen seiner Mitarbeitenden AF.________ und AJ.________ (pag. 740 Z. 48 f.; pag. 747 Z. 70 ff.; pag. 904 Z. 93) um ca. 22:20 Uhr verlassen hatte – angegriffen wurde und daher keine Zeit hatte, seine Schuhe auszuziehen oder die mitgebrachte Wäsche wegzuräumen. Insbesondere das Spurenbild (vgl. pag. 1996 ff.) resp. die Interpretation der Blutspurenbilder am Tatort durch die Fachgruppe Bio- und Mikrospuren der Kantonspolizei Bern zeigen, dass praktisch alle Schläge auf das Opfer in der Eingangshalle der Wohnung erfolgten. Da sich auf der Aussenseite (zum Treppenhaus) der Wohnungstüre ein einziger Blutsprit- zer befand (vgl. pag. 2016 f.), ist gemäss Rapport Forensik davon auszugehen, dass bei der Anfangsphase des Angriffs die Türe noch geöffnet war und diese da- nach geschlossen wurde (pag. 1931). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft, dass sich die Täterschaft beim Eintreffen des Opfers bereits in der Wohnung befunden haben muss. Diese Schlussfolgerung wird von der Verteidigung soweit ersichtlich auch nicht in Abrede gestellt. Vollständigkeitshalber ist in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft dennoch festzuhalten, dass ein gleichzeitiges Hereinkommen der Täterschaft mit dem Opfer bzw. ein späteres Hereinlassen der Täterschaft durch das Opfer im Weiteren auch deshalb auszuschliessen ist, weil das Opfer diesfalls mit der Wein- flasche und den Kleidern in den Händen bei geöffneter Wohnungstüre hätte warten müssen, während die Täterschaft die Tatwaffe behändigte, die sich im Büro der Wohnung in einem Schrank unter einer Tasche befand (vgl. zum Belegenheitsort der Tatwaffe E. II.11.3.4 hiernach). Dieses Szenario ist nicht plausibel. Zudem wur- de das Handy des Opfers – das in seinem Schlafzimmer am aufladen war – bereits um 22:09:36 Uhr vom Strom genommen und zerstört (vgl. E. II.11.7.4 hiernach). Zumal †E.________ zu diesem Zeitpunkt noch bei der Arbeit im Restaurant war, kann er als Urheber für diese Aktionen ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Es stellt sich deshalb die massgebliche Frage, wie die Täterschaft vor Feierabend des Opfers in dessen Wohnung gelangen konnte. Gemäss Rapport Forensik konnten weder an der Wohnungs- noch an der Terras- sentüre Einbruchsspuren festgestellt werden (pag. 1919). Betreffend die Woh- nungstüre wurde diese Schlussfolgerung von der Verteidigung nicht in Frage ge- stellt und den Fotografien Nr. 10, 20 und 23 im Anhang des Rapports Forensik (pag. 2016; pag. 2026; pag. 2029) können ebenfalls keine gegenteiligen Hinweise entnommen werden. Zudem sagte die Beschuldigte aus, sie habe am Morgen des 19. Oktobers 2020 die Wohnungstüre mit ihrem Schlüssel aufschliessen müssen (vgl. pag. 575 Z. 120 ff.). Betreffend die sich im Wohnzimmer befindlichen Terras- sentüre wird im Rapport Forensik ausgeführt, diese sei bei «unserem Eintreffen» (gemeint das Eintreffen der Mitarbeitenden des kriminaltechnischen Diensts) offen gestanden. Die Überprüfung der Beschläge (Riegel und Gegenlager sowie Ban- dung) habe ergeben, dass nichts aus dem Holz ausgerissen oder sonst wie be- schädigt gewesen sei und es seien auch keine Werkzeugspuren (Eindruck- oder Schartenspuren) festzustellen gewesen. Die Türe habe sich auch normal schlies- sen und über den Drehknopf abschliessen lassen. Die diversen Beschädigungen im Lack seien älteren Ursprungs und wohl durch das Anstossen von Gegenständen entstanden (pag. 1919). Aus den Fotografien Nr. 39, 42 und 46 im Anhang des 18 Rapports Forensik (pag. 2045; pag. 2048; pag. 2052) ergeben sich keine anderwei- tigen Hinweise, wobei festzustellen ist, dass die erwähnten «[d]iversen Beschädi- gungen im Lack […] älteren Ursprungs» fotografisch nicht festgehalten wurden. Angesichts der offen vorgefundenen Terrassentüre erscheint die Verwunderung der vormaligen Verteidigung, dass die entsprechenden Spuren durch die Polizei nicht markiert worden seien, grundsätzlich nachvollziehbar. Indessen vermag die Einordnung dieser Spuren durch die vormalige Verteidigung als «frische Bruchspu- ren» nicht zu überzeugen, da sie sich an der Aussenseite (nicht mittig) der Terras- sentüre befinden, anhand der Fotografien (pag. 230 f.) lediglich von einem kleine- ren, diagonal verlaufenden Riss der Farb- und oberen Holzschicht auszugehen ist, der darunterliegende Balken jedoch unbeschädigt erscheint. Inwiefern eine solche Beschädigung aus einem gewaltsamen Öffnen der Balkontüre resultieren könnte, ist nicht ersichtlich. Namentlich hätte ein Einbrechen oder -drücken der Terrassen- türe(n) unweigerlich zu Eindruck- oder Schartenspuren sowie Beschädigungen an den Beschlägen geführt. Da diese Beschädigungen im Lack – wie die Vorinstanz mithin zutreffend formulierte – offensichtlich keine Einbruchsspuren darstellen, dürf- te es der kriminaltechnische Dienst auch nicht als notwendig erachtet haben, diese zusätzlich zur textlichen Beschreibung im Rapport Forensik fotografisch festzuhal- ten. Soweit die vormalige Verteidigung vorbrachte, es sei einfach, beim Hinterein- gang über die Abfallcontainer auf das Dach resp. die Terrasse zu gelangen und die Polizei habe sich zu wenig mit dem Flachdach und den eventuellen Spuren be- schäftigt, ist mit der Vorinstanz auf folgende Ausführungen im Rapport Forensik hinzuweisen, aus welchen hervorgeht, dass sich der kriminaltechnische Dienst durchaus mit dieser Thematik beschäftige (pag. 1920 f.): Um auf die Terrasse zu gelangen, müsste man über einen Abfallcontainer usw. hinaufklettern. Genau das gleiche gilt für das Verlassen der Wohnung über die Terrasse. Mögliche Kletterspuren konnten wir jedoch nirgends an der Fassade, der Terrasse und an den Containern feststellen. […] Die Terras- se ist nur über das Wohnzimmer zugänglich (Türe). Ein kleiner Teil der Terrasse ist mit Bodenplatten versehen. Auf diesen befanden sich vier Sessel und ein kleiner Tisch. Links auf der Terrasse befand sich eine kleine Sauna aus Holz. Im weiteren Verlauf der Terrasse kann man von einem begrünten Flachdach sprechen. Es ist sehr weitläufig. Darunter befindet sich das Restaurant und die dazu- gehörende Küche. Es konnten keine besonderen Feststellungen gemacht werden. Mithin untersuchte der kriminaltechnische Dienst auch die Terrasse und konnte keine Kletterspuren feststellen. Obwohl dies den Zugang der Täterschaft über die Terrasse nicht absolut unmöglich werden lässt, erscheint dieser Zugangsweg an- gesichts der Spurenlage als unwahrscheinlich. Demgegenüber wendete die Vertei- digung oberinstanzlich ein, die Täterschaft hätte auch ohne Spuren zu hinterlassen über die hinter dem Haus stehenden und nie untersuchten Leitern durch die offen- stehende Terrassentüre in die Wohnung gelangen können. Diesbezüglich ist ihr in- sofern zuzustimmen, als ein Gelangen auf die Terrasse über diese Leitern oder auch über einen Container sicherlich möglich gewesen wäre. Gegen diesen Ein- wand der Verteidigung spricht jedoch, dass nichts darauf hindeutet, dass die Ter- rassentüre bereits vor der Tat offenstand. Am 18. Oktober 2020 herrschten Tempe- raturen zwischen 4.5 und 11 Grad (pag. 369), was ein mehrstündiges Offenlassen der Terrassentüre durch das Opfer während seines Arbeitseinsatzes ab 18:00 Uhr (vgl. bezüglich Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme pag. 752 Z. 304, pag. 922 Z. 83 f., 19 pag. 862 Z. 114 f. und Z. 118 sowie pag. 871 Z. 55) als sehr unwahrscheinlich er- scheinen lässt. Im Übrigen wurde am Morgen des 19. Oktobers 2020 von nieman- dem festgestellt, dass die Wohnung des Opfers ausgekühlt gewesen wäre (vgl. pag. 1412 ff., pag. 1415 ff., pag. 1422, pag. 572 ff. und pag. 721; vgl. auch Aussa- ge der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, wonach sie nicht mehr wisse, wie warm es am Morgen des 19. Oktobers 2020 in der Wohnung des Opfers gewe- sen sei [pag. 5224 Z. 10 ff.]), was bei einem Offenstehen der Türe während über zwölf Stunden und insbesondere nachtsüber eindeutig der Fall gewesen wäre. Auch deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die Terrassentüre die ganze Nacht und insbesondere bereits vor der Tat offenstand. Nach dem Gesagten kann der Zugang der Täterschaft spurenlos über die Leitern, das Flachdach und durch die bereits vorher geöffnete Terrassentüre als höchstens theoretische Möglichkeit ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Dieses Zwischenergebnis führt in Einklang mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft zum Schluss, dass sich die Täterschaft vor Feierabend des Opfers mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung verschafft haben muss. Betreffend die Frage, welche Personen am 18. Oktober 2020 über Schlüssel für die Wohnung des Opfers verfügt haben, erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschuldigte damals als einzige neben ihrem Ehemann über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügt habe, ohne Weiteres als zutreffend. Soweit der zuständige technische Sachbearbeiter der Bauverwaltung R.________ ge- genüber der Kantonspolizei ausführte, vor 2016 (und seiner Tätigkeit bei der Bau- verwaltung) sei nicht immer alles lückenlos dokumentiert worden (pag. 1457), ist darauf hinzuweisen, dass dies für die vorliegend massgebliche Frage nach der An- zahl der dem Opfer bei Mietbeginn abgegebenen Schlüssel und für die Schlüssel- nachbestellungen nicht zutrifft. Vielmehr lässt sich anhand der im entsprechenden Berichtsrapport vom 27. Oktober 2020 (pag. 1457 ff.) enthaltenen Beilagen Fol- gendes lückenlos nachvollziehen: Für die vom Opfer gemietete Wohnung im 1. Stock am S.________weg in R.________ gab es gemäss Schliessplan Kaba im Jahr 2005 acht Wohnungsschlüssel (für die Bewohner; Schlüsselbezeichnung 10) und einen Passepartout-Schlüssel für die Einwohnergemeinde R.________ (Schlüsselbezeichnung 101; pag. 1469). Davon wurden sechs Schlüssel bei der Erstbestellung am 1. März 1995 sowie zwei bei einer Nachbestellung vom 29. Ok- tober 1998 ausgestellt (pag. 1468 [Schlüsselbezeichnung 10 = Wohnung 1. Stock] i.V.m. pag. 1466). Als die Vorvormieter des Opfers per Ende Februar 2008 auszo- gen (pag. 1460), bestellte die Einwohnergemeinde R.________ zwei weitere Schlüssel mit dem internen Vermerk «verloren durch Fam. AK.________» (pag. 1472; vgl. auch pag. 1466 und pag. 1468). Als die Vormieter des Opfers per Ende September 2011 auszogen (pag. 1460), erfolgte mit Bestellformular vom 27. September 2011 eine weitere Nachbestellung eines Schlüssels (pag. 1471). Bei Mietantritt des Opfers wurden ihm am 26. September 2011 fünf Wohnungs- schlüssel abgegeben, wobei im Protokoll Schlüsselabgabe vom 26. Septem- ber 2011 auf das hiervor erwähnte Bestellformular eines weiteren Nachschlüssels hingewiesen wurde (pag. 1470, vgl. auch pag. 1464). Die Nachbestellung dieses Nachschlüssels erfolgte am 3. Oktober 2011 (pag. 1466, vgl. auch pag. 1468). So- mit muss das Opfer im Jahr 2011 total sechs Schlüssel zu seiner Wohnung erhal- 20 ten haben (vgl. auch pag. 1459). Seither gab es keine weiteren Schlüsselnachbe- stellungen für die Wohnung im 1. Stock am S.________weg in R.________. Dies ergibt sich aus den fehlenden Hinweisen auf weitere Nachbestellungen in den Un- terlagen der Einwohnergemeinde R.________ und insbesondere aus dem Kaba 20-Schliessplan vom 26. Oktober 2020, in welchem – abgesehen von den hiervor dargelegten Vorgängen – keine weiteren Schlüssel für die betreffende Wohnung verzeichnet sind (pag. 1468). Angesichts dieser Feststellungen trifft der Einwand der Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren, wonach nicht habe geklärt wer- den können, wie viele Wohnungsschlüssel es insgesamt gebe, nicht zu. Auch das Vorbringen der vormaligen Verteidigung, das Opfer habe im Jahr 2019 einen Schlüsselbund verloren, überzeugt angesichts des hiervor Gesagten jedenfalls be- züglich seiner Wohnungsschlüssel nicht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutref- fend ausführte, konnte die Beschuldigte diesen verlorenen Schlüssel gemäss eige- nen Aussagen auf der Gemeinde wieder abholen (pag. 679 Z. 735 f.). In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, wo sich die sechs Schlüssel, die das Opfer im Jahr 2011 erhalten hatte, im Tatzeitpunkt befanden: Vier davon konn- ten im Fach des Opfers im Tresor des F.________ sichergestellt werden (pag. 2296; pag. 2304). Ein weiterer Schlüssel – derjenige mit einem orangefarbe- nen Anhänger – befand sich unbestrittenermassen im Besitz der Beschuldigten (pag. 1919; pag. 646 Z. 621 f.). Über den sechsten Schlüssel muss das Opfer ver- fügt haben, ansonsten es die immer durch ein Schnappschloss verriegelte Ein- gangstüre zum Treppenhaus (vgl. pag. 810 Z. 76 ff.) nicht hätte öffnen und folglich nicht in seine Wohnung hätte gelangen können. Wie bereits die Staatsanwaltschaft darlegte, konnte am Tatort nur der geschäftliche Schlüsselbund des Opfers mit den Schlüsseln für das Restaurant aufgefunden werden (vgl. Fotografien DSC_3978 bis DSC_3980 auf Festplatte EB CG.________ 1/FOR/Fotos Tat- ort_Legalinspektion_Fzg; vgl. auch Fotografie des zweiten geschäftlichen Schlüs- selbunds mit den Schlüsseln für das Restaurant im Tresor des F.________ auf pag. 2297 sowie die Aussage von AF.________ auf pag. 741 Z. 102 f.). Der private Schlüsselbund des Opfers resp. sein Wohnungsschlüssel konnte trotz intensiver Suche nicht aufgefunden werden (vgl. pag. 1487 f., pag. 1514 ff., pag. 1517 ff. und pag. 1520 ff.). Die Kammer geht deshalb mit der Vorinstanz davon aus, dass die Täterschaft den privaten Schlüsselbund resp. den Wohnungsschlüssel des Opfers nach der Tat behändigte. Zumal das Opfer vor der Tat aber wie bereits dargetan noch über seinen Schlüssel verfügt haben muss, ändert das Fehlen dieses sechs- ten Wohnungsschlüssels nach der Tat denklogisch nichts an der Situation vor der Tat. Für die Kammer ist deshalb klar, dass die Beschuldigte (vor der Tat) als einzi- ge Person neben dem Opfer über einen Schlüssel zu dessen Wohnung verfügte. Diesen Umstand würdigt die Kammer als Indiz für die Täterschaft der Beschuldig- ten. Da sich die Täterschaft vor Feierabend des Opfers mit einem Schlüssel Zu- gang zu dessen Wohnung verschafft haben muss, deutet dies aus Sicht der Kam- mer sehr stark auf die Beschuldigte als Täterin hin. 21 11.3 Tatwaffe 11.3.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, bei der Tatwaffe handle es sich unbestrittenermassen um einen Baseballschläger aus Hartholz, der nach Angaben der Beschuldigten ih- rem Sohn gehöre. Der Baseballschläger sei gemäss Ausführungen der Beschuldig- ten im Büro in der Wohnung des Opfers im Schrank unter einer Tasche versorgt gewesen, womit die Beschuldigte den genauen Belegenheitsort der Tatwaffe ge- kannt habe. Gemäss Rapport Forensik habe es im Büro keine grosse Unordnung gegeben. Lediglich beim Schrank auf der rechten Seite der Türe habe es den An- schein gemacht, als ob dort etwas gesucht worden wäre, wobei die Durchsu- chungshandlungen gezielt und flüchtig erfolgt sein dürften. Dies weise darauf hin, dass die Täterschaft den Belegenheitsort der Tatwaffe gekannt haben müsse. Überdies erscheine es unwahrscheinlich, dass eine Dritttäterschaft die Wohnung ohne geeignete Tatwaffe betreten hätte. Dass die Beschuldigte vom Baseball- schläger und dessen Belegenheitsort Kenntnis gehabt habe, sei als weiteres Indiz für ihre Täterschaft einzustufen (pag. 4823, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Gemäss den Feststellungen der Kriminaltechnik weise die anhand der Einschläge an Wand und Türrahmen ermittelte mittlere Griffhöhe (ungefähre Halterhöhe) des Baselballschlägers von ca. 74 cm auf eine eher kleinere Person als Täterschaft hin. Die Beschuldigte sei gemäss eigenen Aussagen ca. 1.68 Meter gross, womit eine mittlere Griffhöhe von ca. 74 cm realistisch erscheine. Da gemäss Rapport Foren- sik aufgrund der dynamischen Situation keine genaueren Angaben zur Körpergrös- se zu machen seien, sei die ermittelte Griffhöhe des Baseballschlägers isoliert be- trachtet ein schwaches Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten. Unter Berück- sichtigung der wenigen und gezielten Durchsuchungen am Tatort, der Kenntnis der Beschuldigten vom Baseballschläger sowie dessen Belegenheitsorts und ihres diesbezüglichen Verhaltens am Folgetag (vgl. bezüglich des Verhaltens am Folge- tag E. II.11.15.1 hiernach) sei der Baseballschläger als Tatwaffe jedoch insgesamt als sehr starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten zu werten (pag. 4824, S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft würdigte den Baseballschläger als Tatwaffe ebenfalls als Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten (vgl. pag. 4521). Zumal die Vorinstanz den Argumenten der Staatsanwaltschaft gefolgt ist, sind diese vorliegend nicht mehr einzeln darzustellen. Die vormalige Verteidigung brachte vor, die Beschuldigte sei regelmässig in der Wohnung am S.________weg gewesen, weshalb überall ihre DNA anzutreffen sei. Die Beschuldigte habe Herrn Dr. Q.________ am 5. und am 15. Oktober 2020 auf- gesucht und dabei jeweils eine Kortisonspritze erhalten. Dr. Q.________ habe an seiner Einvernahme vom 26. Oktober 2020 ausgeführt, die Beschuldigte habe auf- grund ihrer Schulterverletzung den Arm nur eingeschränkt, in einem 90 Grad Win- kel, bewegen können, weil sie neben den Schmerzen auch keine Kraft im Arm ge- habt habe. Sodann habe sie am 16. Oktober 2020 einen Termin bei Dr. 22 AL.________ gehabt. Gemäss seinem Bericht vom 18. März 2021 habe die Be- schuldigte unter Kraftverlust gelitten und sei eingeschränkt gewesen. Sie habe be- reits vor dem 18. Oktober 2020 an einer «frozen shoulder» und an Bursitis gelitten, wobei sie den Schmerzen bis dahin nur mit Kortison und Physiotherapie habe be- gegnen können. Dass am Baseballschläger ihre DNA gefunden worden sei, reiche daher nicht aus (pag. 4548 f.). 11.3.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die Beschuldigte habe den ihr gehörenden Baseballschläger im Sommer 2020 in der Wohnung des Opfers versorgt. Da sie gewusst habe, wo er in der Wohnung gewesen sei, hätte sie ihn nicht suchen müssen. Der Schrank, in dem der Schläger gewesen sei, sei aber durchsucht worden. Zudem habe sie im Vorfeld des und am 18. Oktober 2020 erhebliche Probleme mit der Schulter und dem Ellenbogen gehabt. Sie habe an ei- ner «frozen shoulder» gelitten, die Beweglichkeit sei erheblich eingeschränkt ge- wesen. Aus diesen Gründen wäre es realitätsfremd anzunehmen, die Beschuldigte hätte mit einem Baseballschläger tödliche Verletzungen verursachen können. Dazu wäre massivste Gewalt mit erheblichem Kraftaufwand nötig gewesen. Sie sei den ganzen Oktober zu 100 % krankgeschrieben gewesen und hätte das Delikt nicht begehen können (pag. 5253). Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschuldig- ten wies die Verteidigung weiter auf die Arztbesuche bei Dr. Q.________ und Dr. AL.________ sowie auf einen Bericht von Dr. AM.________ hin, wonach die Schmerzen im September und Oktober 2020 am wahrscheinlichsten auf eine kalte Schulter zurückzuführen seien, wobei nicht gesagt werden könne, wann sich diese genau gebildet habe. Weiter führte die Verteidigung aus, die Beschuldigte habe in den Tagen vor dem 18. Oktober 2020 eine Armschlinge getragen und Dr. Q.________ an diesem Tag geschrieben, dass sie ein Rezept für eine Arm- schiene brauche (pag. 5260). Der Baseballschläger habe zwar der Beschuldigten gehört, aber ansonsten gebe es keine Indizien, die auf eine Verwendung des Schlägers durch die Beschuldigte am 18. Oktober 2020 schliessen lassen würden. Zudem habe auf dem Baseballschläger nur die DNA von U.________, nicht aber die DNA der Beschuldigten sichergestellt werden können. Sie habe den Schläger mit grösster Sicherheit nicht angefasst (pag. 5253). Auch ihr Gesundheitszustand entlaste sie klar (pag. 5260). Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, die Täterschaft müsse von der Existenz und dem Belegenheitsort des Baseballschlägers gewusst haben. Dieser habe der Beschuldigten gehört und sie habe ihn in einem Schrank versorgt gehabt. Sie habe erstaunlich präzise sagen können, wo. Dass nur sie gewusst habe, wo der Schläger zu finden gewesen sei, sei ein Indiz für ihre Täterschaft. Der Schläger sei gemäss Kriminaltechnik eher tief gehalten worden, das passe zur Beschuldig- ten, die 168 cm gross sei. Der Schläger sei mit voller Kraft eingesetzt worden. Die Beschuldigte sei in der Lage, so zuzuschlagen, dies auch bei Einschränkungen des rechten Arms. Der Schläger sei nämlich von links nach rechts geführt und es sei vor allem der linke Arm belastet worden. Das passe gut zum Umstand, dass die Beschuldigte Linkshänderin sei. Sie habe drei Tage vor der Tat eine Kortisonspritze erhalten. Auch habe sie im November 2020 durchgehend gesundheitliche Proble- 23 me verneint. Als CC.________ (Sportlerin) sei sie zudem trainiert gewesen, trotz Schmerzen zuzuschlagen. Die Verwendung des Baseballschlägers sei ein starkes Indiz für ihre Täterschaft (pag. 5264). 11.3.4 Würdigung der Kammer Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Tatwaffe unbestrittenermassen um ei- nen Baseballschläger aus Hartholz (pag. 1925; pag. 2156). Dieser Schläger gehör- te der Beschuldigten (pag. 714) respektive ihrem Sohn (pag. 574 Z. 97). Im Rah- men des Untersuchungsverfahrens gab die Beschuldigte an, der Baseballschläger sei immer im Büro in der Wohnung ihres Ehemannes in einem Schrank gewesen, unter einer Tasche (pag. 574 Z. 98 f.; vgl. auch pag. 582, pag. 597 Z. 647 f., pag. 615 Z. 39 ff. und pag. 625). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie diesbezüglich weiter aus, in diesem Ecken im Büro seien ihre Campingsachen und ihre Autobatterien gewesen, unten seien der Baseballschläger, ein Gummischläger und die Tasche gewesen (pag. 5241 Z. 15 ff.). Der Schläger sei früher in ihrem CD.________ (Unternehmen) und dann am AH.________weg gewesen. Als sie die dortige Wohnung für die Baustelle habe vorbereiten müssen, habe sie alle diese Sachen, die Campingsachen, Batterien und Privatsachen, in diese Ecke gebracht (pag. 5241 Z. 31 ff.). Die Beschuldigte wusste somit konkret, wo sich die Tatwaffe in der Wohnung ihres Ehemannes befand. Im Übrigen empfing das Opfer gemäss der Beschuldigten nicht oft Besuch in seiner Wohnung (pag. 5241 Z. 9 f.) – seine Schwester führte diesbezüglich aus, ihr Bruder habe fast immer nur gearbeitet und habe die Personen, die ins Restaurant gekommen seien, als Freunde angesehen (pag. 827 Z. 70 f.). Sie sei mit ihm im August 2020 fast täglich in Kontakt gestanden (pag. 835 Z. 68 f.), habe dabei aber jeweils im Restaurant Kaffee getrunken und dort zu Mittag oder zu Abend gegessen (vgl. pag. 836 Z. 79 ff.). Mithin war auch die Schwester des Opfers in der Zeit vor der Tat nicht in seiner Wohnung gewesen (vgl. pag. 829 Z. 163 ff.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Existenz des Baseballschlägers resp. sein Belegenheitsort Drittpersonen bekannt war. Dafür spricht auch, dass nicht einmal die Haushaltshilfe des Opfers, welche die Wohnung jeden Montag reinigte (pag. 996 Z. 56 ff.), vom Baseballschläger wusste (pag. 1002 Z. 370 ff.). Folglich ist die Kenntnis der Beschuldigten vom genauen Belegenheits- ort der Tatwaffe in Einklang mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft als Indiz für ihre Täterschaft zu werten. Der diesbezügliche Einwand der Verteidi- gung, wonach der durchsuchte Schrank gegen die Täterschaft der Beschuldigten spreche, überzeugt im Übrigen nicht. Die Beschuldigte schilderte selbst, dass der Baseballschläger unter einer Tasche gewesen sei und in der Ecke seien noch ihre Campingsachen, Autobatterien und ein Gummischläger gewesen. Es versteht sich daher von selbst, dass die Täterschaft zuerst die Tasche und allfällige weitere Ge- genstände aus dem Weg räumen musste, um den Baseballschläger zu behändi- gen. Die Situation am Tatort sah zudem gerade nicht so aus, als ob die Täterschaft alles durchsucht hätte. Vielmehr ist auf der Fotografie des Büros (pag. 2038) er- sichtlich, dass bloss einzelne Gegenstände aus dem Schrank geräumt wurden, wohl um den unten im Schrank liegenden Baseballschläger zu behändigen. Mit Blick auf das gewählte Tatvorgehen handelte es sich klarerweise um eine emotio- nale Tat (vgl. dazu E. II.11.13.4 hiernach). Es ist daher auch nicht zu erwarten, dass die emotional aufgewühlte Täterschaft nach Behändigung des Schlägers die 24 darüber liegenden Gegenstände wieder feinsäuberlich in den Schrank räumt, bevor sie zur Tat schreiten kann. Die Situation im Büro spricht somit keineswegs gegen die Täterschaft der Beschuldigten. Hinzu kommt, dass der Baseballschläger durch die Kriminaltechnik anhand der Einschläge an Wand und Türrahmen positioniert und dadurch die ungefähre mittle- re Griffhöhe (ungefähre Haltehöhe) ermittelt werden konnte. Da diese eher tief ge- wesen sei – ca. 74 cm und 88 cm (pag. 2031; pag. 2035) –, dürfte es sich um eine eher kleinere Person handeln, welche die Einschläge versursacht hat (pag. 1934). Auch dieser Umstand lässt die 1.68 cm grosse Beschuldigte (pag. 4485 Z. 25) als mögliche Täterschaft erscheinen, während er gegen eine grosse Person als Täter- schaft spricht. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Gesundheitszustand der Beschuldigten im Tatzeit- raum – wie von der Verteidigung vorgebracht – gegen ihre Täterschaft spricht. Dr. med. Q.________ führte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Oktober 2020 aus, die Beschuldigte habe zunächst eine klassische Muskelentzündung im Ellen- bogen gehabt. Die Schulter sei eine Woche später gekommen, dort habe sie eine Sehnenverletzung (pag. 983 f. Z. 95 ff.). Weiter meinte er, das Wegführen der rech- ten Schulter vom Körper bis 90 Grad sei bei der Beschuldigten eingeschränkt (pag. 984 Z. 130 f.). Das Bestehen einer Störung der Motorik, der Sensibilität oder der Durchblutung im rechten Arm verneinte er (pag. 984 Z. 135 ff.). Entgegen der vormaligen Verteidigung gab Dr. med. Q.________ anlässlich dieser Einvernahme nicht zu Protokoll, die Beschuldigte hätte neben den Schmerzen auch keine Kraft gehabt. Demgegenüber führte Dr. med. AL.________ im Rahmen seines Arztbe- richts vom 18. März 2021 aus, die Beschuldigte habe Schmerzen im Bereich ihres rechten Arms gehabt, habe unter Kraftverlust gelitten und sei als Sportlerin und Trainerin bei der Arbeit eingeschränkt gewesen (pag. 3550). Der Hausarzt der Be- schuldigten, Dr. med. AN.________, gab anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Oktober 2020 an, die Beschuldigte sei wegen des Arms nie zu ihm gekommen (pag. 1064 Z. 118 f.). Dazu, ob der Bewegungsumfang des rechten Arms einge- schränkt sei, könne er nichts sagen (pag. 1065 Z. 150 ff.). Auch dazu, ob eine Störung der Motorik, der Sensibilität oder Durchblutung im rechten Arm vorhanden sei, könne er nichts sagen (pag. 1065 Z. 154 f. und Z. 160). Dem Bericht des P.________spitals vom 22. März 2021 – wo die Beschuldigte erstmals im Febru- ar 2021 behandelt wurde – lässt sich entnehmen, dass die Hauptsymptomatik vor allem der Schmerz sei (pag. 3553). Im Bericht des P.________spitals vom 28. Ok- tober 2021 wird ausgeführt, eine dokumentierte Schultersteife liege erst im Zeit- raum zwischen Februar und April 2021 vor, was MR-tomographisch belegt werden könne (pag. 5141 f.). Entsprechend wird im Bericht des P.________spitals vom 17. Februars 2024 explizit festgehalten, es sei eher unwahrscheinlich, dass die Be- schuldigte bereits im Oktober 2020 an einer beginnenden Schultersteife gelitten habe (pag. 5278). Entgegen der Verteidigung litt die Beschuldigte im Tatzeitpunkt folglich noch nicht an einer «frozen shoulder». Auch dass die Beschuldigte auf- grund ihrer körperlichen Einschränkung gar nicht in der Lage gewesen wäre, je- manden mit einem Baseballschläger zu verletzen, geht aus den dargelegten Aus- führungen der behandelnden Ärzteschaft nicht hervor. Übereinstimmend ist auch dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschul- 25 digten vom 11. März 2021 zu entnehmen, bei gemäss Angaben von Dr. med. Q.________ nicht vorhandenen Störungen von Durchblutung, Motorik und Sensibi- lität im rechten Arm würden aus rechtsmedizinischer Sicht keine konkreten Hinwei- se auf einen vollständigen Bewegungsausfall des rechten Arms der Beschuldigten bestehen (pag. 3478). Im Übrigen erhielt die Beschuldigte am 5. und 15. Okto- ber 2020 je eine Kortisonspritze (vgl. pag. 5277). Anlässlich der Berufungsverhand- lung brachte sie zwar vor, diese hätten nicht geholfen (pag. 5242 Z. 17 ff.). Dem- gegenüber verneinte die Beschuldigte am 9. November 2020, eine bestehende Krankheit zu haben oder regelmässige ärztliche Behandlung oder Medikamente zu benötigen (pag. 12), sie sei gesund (pag. 36 Z. 307 f.). Als sie anlässlich der Ein- vernahme vor dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht vom 12. Novem- ber 2020 gefragt wurde, ob sie immer noch verletzt sei bzw. ob sie immer noch Be- schwerden mit der Schulter habe, meinte sie, «[n]ein, ich habe einen Monat Schmerzmittel bekommen» (pag. 116.3 Z. 5 ff.). Entgegen ihren oberinstanzlichen Behauptungen dürften die Kortisonspritzen somit durchaus eine schmerzlindernde Wirkung erzielt haben. Zwar trägt sie auf dem von ihr am 17. Oktober 2020 um 19:24 Uhr geposteten Instagramvideo noch eine Armschlinge, bereits auf dem am 18. Oktober 2020 um 20:00 Uhr geposteten Video ist diese jedoch nicht mehr zu sehen. Auch im am Morgen des 19. Oktobers 2020 aufgenommenen und um 07:09 Uhr geposteten Video scheint sie nicht mehr auf die Armschlinge angewie- sen gewesen zu sein. Angesichts des bei diesem Video verwendeten Filmwinkels – sie filmte sich mit dem rechten Arm von rechts oben – scheint sie im Tatzeitpunkt zudem durchaus über Bewegungsfreiheit im rechten Arm verfügt zu haben (vgl. zu den Videos pag. 5174). Auch mit Blick auf diese Umstände schliesst der Gesund- heitszustand der Beschuldigten die Tatbegehung keineswegs aus. Hinzu kommt, dass die Täterschaft gemäss kriminaltechnischen Auswertungen mit dem Baseball- schläger von links nach rechts, schräg von oben nach unten, schlug (pag. 1934). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte, wird bei einem solchen Bewegungsablauf vor allem der linke Arm belastet. Insbesondere erfordert ein sol- ches Zuschlagen kein wesentliches Wegführen der rechten Schulter bzw. des rech- ten Oberarms vom Körper. Letztlich mutet die Kammer der Beschuldigten die Aus- übung entsprechender Schläge in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft auch trotz gewissen Einschränkungen des rechten Arms ohne Weiteres zu, zumal sie es als CC.________ (Sportlerin) gewohnt war, Schmerzen auszuhalten. Die Einwände der Verteidigung, der Beschuldigten wäre die Tatausübung aufgrund ihres Ge- sundheitszustands gar nicht möglich gewesen, überzeugen nach dem Gesagten nicht. Insgesamt stellt die Verwendung des Baseballschlägers als Tatwaffe nach Ansicht der Kammer ein Indiz dar, welches stark auf die Beschuldigte als Täterin hinweist. 11.4 Blutspritzer auf den Schuhen der Beschuldigten 11.4.1 Erwägungen der Vorinstanz Gestützt auf den Rapport Forensik, wonach an den Schuhen der Beschuldigten, welche sie zum Zeitpunkt des Auffindens des Leichnams am 19. Oktober 2020 ge- tragen habe, Blutspuren des Opfers in Form von Blutspritzern festgestellt worden seien, schloss die Vorinstanz, dass diese Spritzer nicht erst am 19. Oktober 2020 26 beim Auffinden des Leichnams auf die Schuhe der Beschuldigten gekommen sein können, da es sich andernfalls um Kontaktspuren und nicht um Blutspritzer gehan- delt hätte. Da gemäss Rapport Forensik das Blut am Tatort beim Auffinden des Leichnams – ausser unter dem Kopf und an den Kleidern, wo diese den Boden berührten – bereits trocken gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt auch das Blut auf dem Baseballschläger bereits trocken ge- wesen sei. Die Einwände der vormaligen Verteidigung, die Polizei habe durch das überall vorhandene Blut Asservate verunreinigt, weshalb das Blut am Tatort nicht bereits trocken gewesen sei, treffe nicht zu, da die angesprochene Kontaminierung gemäss Nachtrag zum Rapport Forensik vom 7. Juni 2021 durch «Blutstaub» er- folgt und das Blut auf den Böden schon «sehr ausgetrocknet» gewesen sei. Damit falle ausser Betracht, dass die Blutspritzer auf die Schuhe der Beschuldigten ge- tropft seien, als sie den Baseballschläger ihrem Sohn überreicht habe (pag. 4824 f., S. 16 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit die vormalige Verteidigung ausführe, die millimeterkleinen Blutflecken an den Schuhen der Beschuldigten würden nicht zum übrigen Bild der Blutanhaftun- gen am Tatort (zahlreiche Blutspuren an Wänden und Boden) passen, sei darauf hinzuweisen, dass ein Teil der Blutspuren erst nach dem Angriff, das heisst durch Ausbluten aus den Wunden, entstanden sein dürfte. Damit könne auch aufgrund des Spurenbildes am Tatort nicht ausgeschlossen werden, dass die Blutspritzer an- lässlich des Angriffs auf die Schuhe gelangt seien (pag. 4825, S. 17 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Die von der vormaligen Verteidigung weiter vorgebrachte Möglichkeit, die Blutsprit- zer könnten in den gemeinsamen Ferien in T.________ entstanden sein, als dem Opfer das Florett auf die Beine gefallen sei und diesem – verstärkt durch die Ein- nahme von Blutverdünner – eine stark blutende Wunde zugefügt habe, wobei die Beschuldigte neben ihm gestanden und geholfen habe, verwarf die Vorinstanz als unwahrscheinlich. Die Beschuldigte selber habe ausgeführt, dies sei nur eine «ganz, ganz kleine Verletzung» gewesen, womit sie der vormaligen Verteidigung widersprochen habe, welche von einer «stark blutenden Wunde» ausgegangen sei. Überdies sei davon auszugehen, dass das Opfer wie die Beschuldigte und U.________ an jenem Tag lange Hosen getragen habe. Im Ergebnis erscheine diese Variante als nicht plausibel, weshalb von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen sei (pag. 4825 f., S. 17 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass keine alternative schlüssige Erklärung erkennbar sei, wie die Blutspritzer auf die Schuhe der Beschuldigten gelangt seien, abgesehen von der Möglichkeit, dass die Blutspritzer während der Attacke auf die Schuhe gespritzt seien. Die Blutspritzer seien daher als weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten zu würdigen (pag. 4826, S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.4.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft würdigte die Blutspritzer auf den Schuhen der Beschuldig- ten ebenfalls als Indiz für ihre Täterschaft (pag. 4518 f.). Die Vorinstanz ist den Ar- gumenten der Staatsanwaltschaft gefolgt, weshalb diese vorliegend nicht mehr ein- 27 zeln darzustellen sind. Zusätzlich zur Darstellung der Vorinstanz wies die Staats- anwaltschaft darauf hin, Blutverdünner verhindere die Gerinnung des Blutes, was zur Folge habe, dass eine Blutung zwar länger andauere, aber nicht, dass aus ei- ner kleinen Wunde das Blut stärker herausspritze (pag. 4519). Die vormalige Verteidigung brachte hinsichtlich der Blutspritzer auf den Schuhen der Beschuldigten – soweit nicht bereits in der vorinstanzlichen Darstellung hiervor abgehandelt – im Wesentlichen vor, es seien Blutspuren an den Schuhen der Be- schuldigten, neben relativ grossen Tropfen auf ihren Jeans und Kontaktspuren an ihrem Handgelenk, festgestellt worden. Wie das Regionale Zwangsmassnahmen- gericht in seinem Entscheid vom 16. November 2020 ausgeführt habe, würden die wenigen und von blossem Auge kaum erkennbaren Blutspritzer nicht zum übrigen Bild der Blutanhaftungen in der Wohnung passen. Effektiv hätten die Schuhe der Beschuldigten ganz anders ausgesehen, wenn sie die Tat tatsächlich ausgeführt hätte, zumal es keine Hinweise dafür gebe, dass sie die Schuhe gereinigt habe. Das Opfer habe seit seinem Herzinfarkt in Brasilien blutverdünnende Medikamente einnehmen müssen, weshalb das Blut langsamer geronnen sei, was die Polizei nicht beachtet habe. Die Behauptung, das Blut sei beim Auffinden des Opfers be- reits überall trocken gewesen, lasse sich mit den Fotos des Tatorts und den ande- ren Blutflecken an den Kleidern der Beschuldigten einfach widerlegen, zumal selbst die Polizei am Montag und nach Auffinden des Opfers gemäss Rapport Forensik Asservate durch das überall vorhandene Blut verunreinigt habe. Im Zusammen- hang mit dem Blut stelle sich ohnehin die Frage, wie die Beschuldigte die Wohnung habe verlassen sollen, ohne dabei das Treppenhaus oder die Liegenschaft zu ver- schmutzen, zumal keine entsprechenden Spuren gefunden worden seien. Auch seien in ihrem CD.________ (Unternehmen), in ihrer Wohnung und in ihrem Auto trotz aufwändiger Untersuchung weder Blutspuren noch blutige Kleider gefunden worden (pag. 4550). 11.4.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte oberinstanzlich im Wesentlichen aus, die betreffenden Halbschuhe der Marke Graceland, Grösse 39, seien der Beschuldigten deutlich zu gross gewesen, sie habe sie nur gekauft, weil sie 50 % reduziert gewesen seien und die Grösse 38 nicht mehr erhältlich gewesen sei. Die Beschuldigte habe die Schuhe in den Ferien im September 2020 getragen. Das Opfer habe sich an der Innenseite des Beines leicht verletzt, was zu einer starken Blutung geführt habe. Das könne die Blutspritzer erklären (pag. 5253). Das Opfer habe zwar keine Narbe gehabt, aber die Beschuldigte habe glaubhaft geschildert, dass es nur ein ganz kleiner Schnitt gewesen sei, der aber heftig geblutet habe, insbesondere da das Opfer noch Blutverdünner genommen habe. Entsprechend dürfte die Verletzung in einem Monat ohne Vernarbung abgeheilt sein. Es sei ausgeschlossen, dass die Beschuldigte die Tat verübt hätte und am nächsten Morgen mit den gleichen Schu- hen zurück an den Tatort gegangen wäre (pag. 5271). Nicht belegen lasse sich, dass die Blutspritzer bei der Tat auf den Schuh getropft seien. Die kleinen Spritzer würden nicht ins Bild passen, denn am Tatort habe ein Blutbad geherrscht. Hätte die Täterschaft die Schuhe bei der Tatausübung getragen, wäre mit deutlich mehr und grösseren Spritzern zu rechnen. Weiter habe die Beschuldigte die Schuhe ge- 28 tragen, als sie das Opfer tot aufgefunden habe. Sie sei panisch gewesen, in der Wohnung hin und her gerannt, habe sich auf ihren Ehemann gestürzt, sein Hemd geöffnet und ihn aufwecken wollen. Das Blut sei in diesem Zeitpunkt nur zum Teil eingetrocknet gewesen. Dies lasse sich anhand von Tatortfotos, Aussagen der Be- schuldigten und den Kleidern, die die Beschuldigte beim Auffinden getragen habe, belegen. Bekanntlich verschmiere Blut nur, wenn es nicht eingetrocknet sei. Zwi- schen Auffinden des Opfers durch die Beschuldigte und Erstellen der Fotodoku- mentation und Überprüfung der Blutspuren durch die Polizei dürfte eine gewisse, nicht unerhebliche Zeit verstrichen sein, während der das Blut weiter habe abtrock- nen können. Die Blutspritzer hätten somit auch am 19. Oktober 2020 auf die Schu- he gelangen können. Diese Theorie stehe auch den forensischen Untersuchungs- ergebnissen nicht im Geringsten entgegen, es werde auf den Nachtragsrapport Fo- rensik vom 30. Januar 2024 verwiesen. Zudem habe die Beschuldigte beim ersten Kontakt mit der Polizei eine blutige Kontaktspur an ihrem linken Handgelenk und relativ grosse Tropfen auf den Jeans und feinere Tropfen auf den Schuhen gehabt. Die Blutspritzer hätten somit auch entstanden sein können, als die grossen Tropfen auf den Jeans entstanden und allenfalls von dort abgeprallt seien. Im Rapport Fo- rensik werde festgehalten, es könne nicht genau gesagt werden, wie das Blut auf die Schuhe gelangt sei. Erst als zweite Variante werde die Möglichkeit des auf die Schuhe Spritzens anlässlich der Tat erwähnt. Wie die Blutspritzer auf die Schuhe gelangt seien, lasse sich letztlich nicht sagen. Beweismässig sei aber nicht erstellt, dass die Schuhe bei der Tatbegehung getragen worden seien. Die Blutspritzer auf den Schuhen seien kein belastendes Indiz (pag. 5253 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, die auf dem rechten Schuh festgestellten Blutspritzer würden gemäss Bericht vom 30. Januar 2024 nur entstehen, wenn Blut mit hoher Geschwindigkeit auf die Schuhe auftreffe. Sie müssten deshalb bei der Tat auf die Schuhe gekommen sein. Das Blut des Opfers auf den Schuhen der Beschuldigten stelle ein starkes Indiz für ihre Täterschaft dar. Am Tatort habe es zwar einige Blutspritzer an den Wänden gehabt, die beim Auf- ziehen des Schlägers nach hinten entstanden seien. Abgesehen davon sei es aber Blut gewesen, welches das Opfer im Liegen verloren oder beim Abstützen verteilt habe. So einen Tatort verlasse die Täterschaft nicht voller Blut. Es sei plausibel, dass nur kleine Spritzer auf die Schuhe gelangt seien. Der Erklärungsversuch mit der Verletzung des Opfers in den Ferien überzeuge nicht, da die Wunde so gross hätte sein müssen, dass Blut hätte rausspritzen können. Bei der Obduktion sei kei- ne entsprechende Verletzung festgestellt worden (pag. 5263). Zudem führe Blut- verdünner nicht zu einer stärkeren Blutung, sodass es stärker spritze, sondern die Gerinnung trete weniger rasch ein. Die Blutspritzer seien sehr klein und wegen der dunkelblauen Farbe von blossem Auge kaum erkennbar gewesen. Es sei gut vor- stellbar, dass die Beschuldigte die Spritzer gar nicht gesehen habe oder davon ausgegangen sei, sie könne die Spritzer mit ihrer Anwesenheit am 19. Okto- ber 2020 erklären (pag. 5273). Da das Blut praktisch eingetrocknet gewesen sei, könnten die Spritzer auch nicht entstanden sein, als sich die Beschuldigte über das Opfer gebeugt habe. Deshalb habe am Morgen auch niemand Schuhabdrücke ver- sursacht. Durch das Draufliegen würden andere Spuren entstehen. Die kleinen, re- gelmässigen, runden Spritzer könnten nicht dabei entstanden sein (pag. 5263). 29 11.4.4 Würdigung der Kammer Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Beweiswert einer DNA- Spur unter anderem von der Anzahl der überprüfbaren DNA-Systeme (STR- Systeme) abhängt, wobei es darauf ankommt, wie viele Merkmalsysteme vergli- chen werden können. Je mehr STR-Systeme identisch sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der fraglichen Person auch um den Spurenle- ger handelt. In der Schweiz werden zurzeit jeweils 16 solche STR-Loci analysiert. Eine Übereinstimmung bei nur zwölf STR-Systemen reicht aus, um darzulegen, dass die fragliche Person faktisch der Spurenleger ist (vgl. zum Ganzen BETTI- CHER, Die DNA-Analyse nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2023, Rz. 62). Gemäss Material-/Spurenverzeichnis Forensik wurden an den von der Beschuldig- ten beim Auffinden des Opfers am 19. Oktober 2020 getragenen Schuhen Blutspu- ren am rechten Schuh, am Übergang von der Sohle zur Kappe (Asservat [nachfol- gend: Ass.] Nr. 306.1) sowie an der mittleren rechten Schuhaussenseite (Ass. 306.9) gesichert (pag. 1985 f.). Die DNA-Analyse der Spur am Übergang von der Schuhsohle zur -kappe ergab, dass das Profil den Merkmalen aus dem Profil des Opfers entsprach (pag. 1985, Ass. 306.1), während von der Spur an der mittle- ren rechten Schuhaussenseite aufgrund von zu wenig resp. zerstörter DNA nicht genügend Loci typisiert werden konnten, aber die Merkmale an fünf Loci den Merkmalen aus dem Profil des Opfers entsprachen (pag. 1986, Ass. 306.9). Ange- sichts dieser Resultate kann nach Ansicht der Kammer gestützt auf die theoreti- schen Ausführungen hiervor nur bezüglich der Spur vorne am Schuh (am Überg- ang von der Sohle zur Kappe, Ass. 306.1) als gesichert gelten, dass es sich bei der Spur um Blut des Opfers handelt, während es sich bei der Blutspur an der mittleren rechten Schuhaussenseite (Ass. 306.9) möglicherweise, aber nicht zwingend um Blut des Opfers handelt. Betreffend Ass. 306.1 kann der Beilage zum Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft vom 11. November 2020 entnommen werden, dass sich die Beschul- digte mit diesen Schuhen am Montagmorgen beim Opfer befunden habe. Unter dem Rücken und im Bereich des Kopfs des Opfers sei das Blut noch nicht trocken gewesen. Solche Blutspritzfelder würden aber normalerweise entstehen, wenn Blut mit Tempo auf den Spurenträger fliege. Eine Blutübertragung durch Berührung am Kopf oder an der blutgetränkten Kleidung würde anders aussehen (grossflächiger, keine blutähnlichen, winzigen Punkte [pag. 97]). Gestützt auf diese Erkenntnisse der Kriminaltechnik hielt das Bundesgericht im Urteil 1B_558/2021 vom 3. Novem- ber 2021 E. 2.3 fest, die Annahme liege nahe, dass die Spritzer bei der Tat ent- standen seien und nicht erst am Morgen danach, als die Beschuldigte zusammen mit ihrem Sohn das tote Opfer vorgefunden und sich über das Opfer gebeugt habe (pag. 471-28). In der Fotodokumentation vom 21. April 2021 der Kriminaltechnik wird diese Er- kenntnis im Zusammenhang mit Ass. 306.1 indes nicht mehr erwähnt (vgl. pag. 2174). Dem Rapport Forensik ist sodann zu entnehmen, es könne nicht ge- sagt werden, wie genau die Blutspritzer beim Auffinden des Leichnams auf die Schuhe der Beschuldigten gelangt seien. Jedoch sei es auch möglich, dass die 30 Blutspritzer während der möglichen Attacke am Vorabend auf die Schuhe gespritzt seien (pag. 1934). Zumal deshalb fraglich erschien, ob die Einschätzung vom 11. November 2020 nach wie vor Geltung hat, wurde ein zweiter Nachtrag zum Spurenrapport vom 21. April 2021 eingeholt. Diesem zweiten Nachtrag vom 30. Januar 2024 lässt sich entnehmen, dass die in der Einleitung zu Ass. 306.1 dargelegten Ausführungen in der Beilage zum Haftantrag vom 11. November 2020 nach wie vor – und obwohl im Rapport Forensik nicht übernommen – gelten. Blut- spritzer in verschiedener Grösse, auch in ähnlicher Grösse und Form, seien auch im Eingangsbereich an den Wänden, an den Türen und am Boden sichtbar gewe- sen. Die Entstehung solcher Muster sei auch möglich, wenn ein Gegenstand in ei- ne Lache flüssigen Blutes falle oder die Blutlache von einem Gegenstand getroffen werde, oder wenn ein Blutstropfen in diese Lache falle. Demgegenüber sehe eine Übertragung durch Kontakt in der Regel in Form und Grösse anders aus (pag. 5115 f.). Entsprechend anders sahen auch die Blutanhaftungen auf dem hell- blauen Strickpullover und den Stoffhosen aus, welche die Beschuldigte beim Auf- finden des Leichnams am 19. Oktober 2020 trug. Dort handelt es sich gerade nicht um Blutspritzer in Form kleiner Punkte, sondern um flächenmässig grössere Blut- spuren (vgl. pag. 2167 und pag. 2169 f.). Folglich besteht nach Ansicht der Kam- mer in Einklang mit der Vorinstanz, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Bun- desgericht eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Blutspritzer bei der Be- gehung der Tat und nicht am Folgetag beim Auffinden des Leichnams auf den Schuh der Beschuldigten gelangt sind. Zu prüfen bleibt indes, ob diese Schlussfolgerung durch die weiteren Einwände der Verteidigung widerlegt wird. Soweit diese oberinstanzlich ausführte, die Schuhe seien der Beschuldigten eine Nummer zu gross, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte trug ebendiese Schuhe unbestrittenermassen am 19. Oktober 2020, als sie mit dem Auto nach R.________ fuhr, gemäss eigenen Aussagen in der Kir- che fünf Kerzen anzündete, dann die Hühner hinter dem F.________ füttern ging und schliesslich in der Wohnung ihres Ehemannes Wäsche waschen wollte (vgl. pag. 573 Z. 41 ff. und pag. 578 Z. 276 f.). Es hatte auch Blut tierischen Ursprungs an den Schuhen (vgl. pag. 2173), was darauf hindeutet, dass sie die Schuhe mut- masslich auch beim Schlachten der Hühner am 18. Oktober 2020 (vgl. pag. 621 Z. 262 f.) getragen hat. Sie trug diese Schuhe folglich im Alltag, weshalb ein Tra- gen anlässlich der Tatbegehung keineswegs ausgeschlossen ist. Auch der Ein- wand, die Blutspritzer könnten in den Ferien im September 2020 entstanden sein, als sich das Opfer am Bein verletzt habe, überzeugt nicht. Wie bereits die Vor- instanz ausführte, gab die Beschuldigte diesbezüglich an, es sei keine grosse Ver- letzung, sondern etwas «ganz, ganz Kleines» gewesen (pag. 4494 Z. 17 f.). Solche Verletzungen führen in der Regel nicht zu Blut, das mit Tempo auf einen Spuren- träger fliegt und entsprechende Blutspritzer verursacht. Bezüglich des weiteren Einwands der Verteidigung, das Spurenbild am Tatort stimme nicht mit den kleinen Blutspritzern auf den Schuhen der Beschuldigten überein, kann sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anschliessen. Zwar gab es am Tatort Blutspritzer im Eingangsbereich an den Wänden, an den Türen und am Boden, ansonsten sind die zahlreichen Blutspuren indes auf das Ausbluten des tödlich verletzten Opfers zurückzuführen, welches sich nach der Attacke im 31 Eingangsbereich der Wohnung wohl noch stehend in Richtung Badezimmer und anschliessend kriechend in den Ankleideraum begab (pag. 1931 f.). Blutige Schuh- spuren gab es zudem nur vom Opfer, von der Täterschaft konnten keine Spuren von blutigen Schuhen festgestellt werden (pag. 1932). Das Spurenbild lässt somit eine Täterschaft, die selber nicht blutverschmiert ist und insbesondere keine blut- verschmierten Schuhe von der Tat trägt, ohne Weiteres zu. Im Übrigen ist mit Blick auf das Vorbringen der vormaligen Verteidigung, die Beschuldigte hätte die Woh- nung nicht verlassen können, ohne Spuren zu hinterlassen, festzuhalten, dass die Tat erwiesenermassen stattfand und es eine Täterschaft gab, welche die Wohnung verlassen konnte, ohne im Treppenhaus oder sonst wo Blutspuren zu hinterlassen. Aus diesem Einwand der vormaligen Verteidigung kann die Beschuldigte somit ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vollständigkeitshalber ist zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Beschuldigte die Schuhe nach der Tat gereinigt und dabei die Blutspritzer übersehen haben könnte, zumal diese mit normalem Licht auf dem dunkelblauen Schuh kaum erkennbar waren (vgl. Hinweise auf pag. 2172 ff.). Insgesamt gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die Blutspritzer auf dem rech- ten Schuh der Beschuldigten ein klassisches kriminaltechnisches Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten darstellen, zumal die Blutspritzer nach dem Gesag- ten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erst beim Auffinden des Leichnams am 19. Oktober 2020, sondern bereits bei der Tatbegehung am 18. Oktober 2020 auf den rechten Schuh der Beschuldigten gelangt sind. 11.5 Trainerjacke 11.5.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging sodann auf den Umstand ein, wonach gemäss Rapport Foren- sik aus dem Abfallcontainer des Restaurants F.________ am 19. Oktober 2020 ei- ne Nike-Trainerjacke, Grösse L, sichergestellt worden sei, welche auf dem linken Schulterbereich aussen Bluttropfen des Opfers aufgewiesen habe. Da gemäss Ausführungen des kriminaltechnischen Diensts davon ausgegangen werden könne, dass die Bluttropfen von oberhalb der linken Schulter auf den Schulterbereich der Trainerjacke gefallen seien und der Rapport Forensik festhalte, es sei möglich, dass die Bluttropfen während des Aufziehens des Baseballschlägers ab diesem ge- tropft seien, bestand aus Sicht der Vorinstanz eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Täterschaft die Trainerjacke während des Angriffs auf das Opfer ge- tragen und anschliessend im Container des Restaurants entsorgt habe (pag. 4826, S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Vor dem Hintergrund der weiter ab der Innenseite der Ärmel links und rechts unten sichergestellten DNA-Spuren (im Hauptprofil Profil des Opfers, in der schwach ausgeprägten Nebenkomponente an 14-15 Loci die Merkmale aus dem Profil der Beschuldigten, zusätzlich nicht inter- pretierbare Merkmale) schloss die Vorinstanz, die Beschuldigte habe die Trainerja- cke mindestens einmal getragen. Angesichts der nachdrücklichen und wiederholten Aussage der Beschuldigten, die zunächst die Trainerjacke nicht erkannt und – auf Vorhalt ihrer DNA auf der Jacke – ausgeführt habe, dies könne nicht sein, weil es nicht ihre Jacke sei und sie bei ihrem Sohn schwöre, diese Jacke nie getragen zu haben, würden keine Hinweise bestehen, dass dies zu einem anderen Zeitpunkt 32 als in der Tatnacht geschehen sei. Damit würden die sichergestellten DNA-Spuren der Beschuldigten auf der Trainerjacke ein weiteres Indiz für ihre Täterschaft dar- stellen. Die Einwände der vormaligen Verteidigung, wonach die Beschuldigte am Wochenende des 18. Oktobers 2020 mit ziemlicher Sicherheit ihre Tage gehabt habe, womit eine Entsorgung ihrer Tampons im Container des F.________ nicht auszuschliessen und es zudem möglich sei, dass die Trainerjacke durch das blut- verschmierte Taschentuch der Beschuldigten, das sich ebenfalls in den Containern befunden habe, verschmutzt worden sei, verwarf die Vorinstanz aus folgenden Gründen: In den Containern sei ein Taschentuch mit Blutanhaftungen der Beschul- digten sichergestellt worden, jedoch keine Tampons, womit eine Verschmutzung der Trainerjacke durch Tampons der Beschuldigten a priori unwahrscheinlich sei. Zudem seien die DNA-Spuren ab der Trainerjacke durch DNA-Abrieb und nicht aus einem Blut-Asservat festgestellt worden, womit feststehe, dass kein Blut vom Ta- schentuch der Beschuldigten auf die Trainerjacke gelangt sei. Schliesslich könne eine DNA-Wanderung auf beide Innenseiten der Ärmel links und rechts durch ein Taschentuch ebenfalls ausgeschlossen werden, womit letztlich unerheblich bleibe, ob das Taschentuch und die Trainerjacke überhaupt aus den gleichen Containern sichergestellt worden seien, wovon nicht ausgegangen werden könne (pag. 4827 f., S. 19 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.5.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Eine separate Wiedergabe der erstinstanzlichen Parteivorbringen erübrigt sich an dieser Stelle, zumal die Vorinstanz die Argumente der Staatsanwaltschaft (pag. 4520) übernommen hat und die wesentlichen Vorbringen der vormaligen Ver- teidigung (pag. 4551 f.) entweder bereits im Rahmen der vorinstanzlichen Würdi- gung dargelegt wurden oder direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung auf- gegriffen werden. 11.5.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte oberinstanzlich aus, die forensische Auswertung sei alles andere als klar. Hätte die Beschuldigte die Jacke jemals getragen, vor allem als letzte Person bei einem Gewaltdelikt unter massivster körperlicher Anstrengung, sei nicht zu erwarten, dass bloss eine schwache Ausprägung in der Nebenkompo- nente vorliegen würde. Dies entlaste die Beschuldigte massiv. An der Jacke habe es auch noch weitere, nicht interpretierbare Merkmale gehabt. Es sei nie geklärt worden, von wem diese weitere Spur stamme. Weiter sei bei der Beweissicherung im Zusammenhang mit der Jacke und den Containern äusserst dilettantisch vorge- gangen worden. Die Container seien durch Mitglieder des Lehrverbandes unter- sucht worden, ohne ein einziges Foto zu machen oder die Feststellung der Bewei- se auf irgendeine Art festzuhalten. Erst später hätten sie gestützt auf ihre Erinne- rungen einen Berichtsrapport erstellt. Diese Berichte würden sich teilweise diame- tral widersprechen. Schon aus diesem Grund könne die DNA-Auswertung der Ja- cke nicht zum Nachteil der Beschuldigten gewertet werden. Die plausibelste Er- klärung, warum an der Jacke ihre DNA habe festgestellt werden können, sei, dass es zu einer Kontamination durch Papiertaschentücher im gleichen Container ge- kommen sei. Zudem habe U.________ gesagt, die Jacke sei beim Auffinden der Leiche am Kleiderständer im Eingangsbereich der Wohnung gehangen, was sich 33 mit dem Bericht von AO.________ decke, der sich nicht an die Jacke habe erin- nern können. Die Jacke habe an den Ärmelenden einen gelben Saum. Gerade eine solche Jacke hänge im Eingangsbereich des Wohnzimmers auf pag. 2027. Daraus lasse sich schliessen, dass sich die Jacke nie im Container befunden habe oder erst später in den Container gelangt sei. Es seien sehr viele Fragen offen, sinnvolle Schlüsse könnten keine gezogen werden. Die Trainerjacke und deren Spurenaus- wertung seien kein belastendes Indiz (pag. 5254 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte diesbezüglich vor, die Beschuldigte habe bestritten, die Jacke getragen zu haben, aber bei der DNA-Auswertung seien an beiden Ärmeln Merkmale aus ihrem Profil ersichtlich gewesen. Sie müsse die Ja- cke mindestens einmal getragen haben, anders sei dies nicht erklärbar. Die Jacke stehe mit der Tat in einem Zusammenhang, da darauf Blutspuren des Opfers ge- funden worden seien und sie sich lose im Abfallcontainer befunden habe. Dort müsse sie kurz vor ihrem Auffinden entsorgt worden sein. Diese Umstände würden zeigen, dass die Beschuldigte die Jacke bei der Tat zum Schutz getragen habe. Danach habe sie sie im Wissen entsorgt, dass am Montagmorgen die Müllabfuhr kommen würde. Sie dürfte gehofft haben, dass die Jacke vor Eintreffen der Polizei weg wäre. Die Jacke sei ein starkes Indiz für ihre Täterschaft. Zudem sei nicht kor- rekt, dass darauf DNA einer Drittperson gefunden worden sei, sondern es handle sich um weitere, nicht interpretierbare Merkmale, die auch von der Beschuldigten oder dem Opfer stammen könnten (pag. 5263). 11.5.4 Würdigung der Kammer Im Rahmen der am 19. November 2020 durchgeführten Hausdurchsuchung des Restaurants F.________ wurden die beiden Container des Restaurants durchsucht und daraus verschiedene Gegenstände sichergestellt, die mit der Tat hätten in Zu- sammenhang stehen können, namentlich eine Trainerjacke, Grösse L (Ass. 280), ein Pullover (Ass. 281), eine Schirmmütze (Ass. 282) sowie diverses Material, unter anderem Papiertaschentücher (Ass. 283; zum Ganzen pag. 1562). Gemäss Material-/Spurenverzeichnis Forensik konnten auf dem Pullover (Ass. 281) keine Spuren gesichert werden (pag. 1978). Auf der Schirmmütze (Ass. 282) konn- te ein DNA-Abrieb (Ass. 282.1) sichergestellt werden, wovon ein männliches Hauptprofil interpretierbar war, das beim Abgleich in der DNA-Datenbank keinem bekannten Profil zugeordnet werden konnte (No Hit). In der Folge nahm die Krimi- naltechnik keinen Zusammenhang mit der Tat an, mit der Begründung, da es sich um ein Fremdprofil handle, könne davon ausgegangen werden, dass die Schirm- mütze entgegen den Aussagen von U.________ nicht dem Opfer gehört habe (pag. 1979). Auf der Trainerjacke wurden sodann zwei Blutanhaftungen im Bereich der linken Schulter aussen (Ass. 280.1 und 280.2) sichergestellt (pag. 1976). Zudem wurden drei DNA-Abriebe sichergestellt, einer ab dem Ärmel links und rechts unten, Innen- seite (Ass. 280.3), ein anderer ab Kragen, Innenseite (Ass. 280.4) sowie ein weite- rer ab den Ärmeln auf Höhe Ellenbogen, Innenseite (Ass. 280.5; pag. 1977 f.). Die Auswertung einer der Blutanhaftungen im Bereich der linken Schulter der Trai- nerjacke aussen (Ass. 280.2) ergab eine Übereinstimmung des Profils mit den 34 Merkmalen aus dem Profil des Opfers, wobei bezüglich der zweiten Blutanhaftung (Ass. 280.1) vorerst auf eine Auswertung verzichtet wurde (pag. 1976). Gemäss Blutspureninterpretation der Kriminaltechnik könne davon ausgegangen werden, dass die Bluttropfen von oberhalb der linken Schulter auf den Schulterbereich der Trainerjacke gefallen seien, wobei Ass. 280.2 vermutlich noch etwas gegen unten ausgelaufen sei (pag. 2181). Zudem wäre es gemäss Rapport Forensik möglich, dass die beiden Bluttropfen auf der linken Schulter der Trainerjacke ab dem Base- ballschläger getropft seien, während mit diesem aufgezogen worden sei (pag. 1934). Diese Sichtweise ergibt nach Ansicht der Kammer durchaus Sinn, zu- mal die Täterschaft gemäss Spurenbild mit dem Baseballschläger von links oben nach rechts unten geschlagen hat (vgl. E. II.11.3.4 hiervor) und den Schläger folg- lich über der linken Schulter aufgezogen haben muss. Demgegenüber finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, dass und weshalb das Opfer die lose im Container gefundene Trainerjacke selber vor der Tat dort entsorgt haben könnte, oder wie sein Blut vor oder unabhängig von der Tat auf die Trainerjacke gekommen sein könnte. Mit der Vorinstanz besteht somit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Täterschaft die Trainerjacke im Tatzeitpunkt getragen hat. Die Auswertung des DNA-Abriebs ab Ärmel links und rechts unten, Innenseite (Ass. 280.3) ergab ein Mischprofil, wobei das Hauptprofil (14 Loci) den Merkmalen aus dem Profil des Opfers entsprach. Die sehr schwach ausgeprägte Nebenkom- ponente des Mischprofils stammt von mindestens zwei Personen, wobei darin an 14-15 Loci die Merkmale aus dem Profil der Beschuldigten ersichtlich waren, während daneben weitere, nicht interpretierbare Merkmale auftraten (pag. 1977). Aus dem DNA-Abrieb ab der Innenseite des Kragens der Trainerjacke (Ass. 280.4) konnte ein inkomplettes komplexes DNA-Mischprofil erstellt werden, wobei die Merkmale des Opfers (eher als Nebenkomponente) vollständig im Profil ersichtlich waren, während der Abgleich des übrigen, soweit möglich um die Merkmale des Opfers reduzierten Mischprofils in der DNA-Datenbank keine Übereinstimmung (No Hit) ergab (pag. 1977). Die Auswertung des DNA-Abriebs ab den Ärmeln Innensei- te, Höhe Ellenbogen (Ass. 280.5), ergab ein inkomplettes komplexes Mischprofil, dessen Hauptkomponente den Merkmalen aus dem Profil des Opfers entsprach, während die sehr schwach ausgeprägte Nebenkomponente von mindestens zwei Personen stammte, wovon die Merkmale aus dem Profil der Beschuldigten in 6-12 der 16 Loci ersichtlich waren, wobei diese Übereinstimmungen aufgrund der sehr schwachen Signalintensität sowie den vielen Signalausfällen höchstens Hinweis- Charakter haben. Daneben waren weitere, nicht interpretierbare Merkmale vorhan- den (pag. 1978). Aufgrund der Spurenlage resp. der Auswertung des DNA-Abriebs ab der Innenseite der Ärmel links und rechts der Trainerjacke (Ass. 280.3) besteht folglich eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte die Jacke berührt und vermutlich auch getragen hat. Die Beschuldigte verneinte indes kategorisch, die Trainerjacke getragen zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2022 wurde ihr eine Abbildung der Trainerjacke vorgehalten (pag. 654) mit dem Hinweis, dass diese im Container vor dem Restaurant F.________ gefunden worden sei; auf Frage, ob sie diese Jacke kenne, fragte die Beschuldigte zurück, ob E.________ eine solche Jacke habe. Von ihr sei sie nicht, sie trage nicht Grösse L, ob dies alles im Container gewesen 35 sei? (pag. 641 Z. 368 ff.). Auf Vorhalt, dass die Jacke im Rückenbereich Blutsprit- zer vom Opfer aufweise, was sie dazu sage, antwortete die Beschuldigte: «Nein und das ist auch nicht meine Jacke. Blut von meinem Mann und die war in diesem Container?» (pag. 641 Z. 375 ff.). Auf Frage, wie sich die Beschuldigte erklären könne, dass an dieser Jacke am Ärmel ihr DNA-Profil als Nebenkomponente nachweisbar sei, wiederholte die Beschuldigte, nein, dies sei nicht ihre Jacke. Das könne nicht sein, das sei nicht möglich, weil es nicht ihre Jacke sei (pag. 641 Z. 381 ff.). Sodann wurde der Beschuldigten vorgehalten, dass im gleichen Contai- ner ein Papiertaschentuch gefunden worden sei, auf dem ihr Blut habe nachgewie- sen werden können. Auf Frage, was sie dazu sage, führte die Beschuldigte aus, das wisse sie nicht. Ob es Periodenblut oder Nasenblut sei? Sie habe keine Verlet- zung gehabt, nicht an diesem Tag und auch nicht an den Tagen vorher. Sie habe kein Sparring und auch sonst nichts gehabt (pag. 641 Z. 387 ff.). Sie habe diese Jacke nie getragen, das schwöre sie bei ihrem Sohn (pag. 642 Z. 408 f.). Bei ihrer Schlusseinvernahme vom 8. Juli 2021 wurden der Beschuldigten erneut Bilder der Trainerjacke vorgehalten (pag. 707 f.) mit dem Hinweis, dass sie bei der letzten Einvernahme die Jacke nicht erkannt habe. Hierauf führte sie aus, aufgrund des bei der letzten Einvernahme vorgehaltenen Schwarz-Weiss-Fotos habe sie die Jacke nicht erkannt. Die Jacke sei normalerweise grün (pag. 693 Z. 1202 ff.). Sie kenne die Jacke, sie gehöre ihrem Mann (pag. 694 Z. 1212 f.). Sie habe diese Jacke nie getragen, auch nicht in den Ferien. Ihr Mann habe diese Jacke in den Ferien ge- habt, sie habe diese aber nicht getragen (pag. 694 Z. 1215 ff.). Ihr Sohn habe ge- sagt, die Jacke sei in der Wohnung aufgehängt gewesen. Die Jacke sollte gar nicht in dem Container sein. Ihr Sohn habe gesagt, er habe die Jacke am Montag in der Wohnung gesehen. Ein Kind lüge nicht (pag. 694 Z. 1219 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme verneinte sie, die Jacke je getragen zu haben (pag. 5239 Z. 24 f.). Die Beschuldigte führte somit mehrmals und dezidiert aus, die Trainerjacke niemals getragen zu haben. Ihr Vorbringen, wonach es unmöglich sein könne, dass DNA auf die Jacke gekommen sei, weil sie diese nie getragen habe, überzeugt angesichts der erwähnten Spuren auf der Innenseite der Ärmel nicht. Diese Spuren sowie das bezeichnende Aussageverhalten der Beschuldigten stellen nach Ansicht der Kammer ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Be- schuldigten dar. Mit der Verteidigung ist jedoch festzustellen, dass es durchaus gewisse Punkte gibt, die gegen eine Überbewertung der Bedeutung der Spurenlage auf der Trainer- jacke sprechen. Wie bereits erwähnt, ergab der Abgleich des ab der Innenseite des Kragens der Trainerjacke (Ass. 280.4) erstellten DNA-Mischprofils unter anderem keine Übereinstimmung (No Hit) in der DNA-Datenbank. Zwar wird diesbezüglich im Material-/Spurenverzeichnis ausgeführt, das Profil sei, wo möglich, um die Merkmale des Opfers reduziert und als Mischprofil (evtl. Kontamination) übermittelt worden (pag. 1977) und im Rapport Forensik wurde festgehalten, es gebe keine of- fenen Fremdprofile (pag. 1924). Aus Sicht der Kammer kann angesichts des «No Hits» jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass neben dem Opfer und der Be- schuldigten noch eine weitere, unbekannte Person mit der Trainerjacke in Berührung gekommen ist. Dies ist zwar nicht erstaunlich, zumal ein Teil der priva- ten Wäsche des Opfers von einer externen Reinigungsfirma gewaschen wurde und 36 die Haushaltshilfe des Opfers zudem sämtliche Wäsche bügelte (pag. 996 Z. 66; pag. 1430). Dennoch schwächt diese mögliche Drittspur die Aussagekraft der Spu- ren auf der Trainerjacke ab, wobei vollständigkeitshalber klarzustellen ist, dass die Spur entgegen den vor- (pag. 4552) und oberinstanzlichen Vorbringen der Vertei- digung durchaus weiterverfolgt wurde – es konnte einfach keine Übereinstimmung mit einem bekannten Profil festgestellt werden. Mit der vormaligen (pag. 4551 f.) und der oberinstanzlichen Verteidigung trifft wiederum zu, dass die Fundsituation der Trainerjacke unzureichend dokumentiert wurde (vgl. sich widersprechende Be- richte der Angehörigen des Lehrverbands auf pag. 1570, pag. 1571 ff., pag. 1575, pag. 1576 und pag. 1577). Entgegen dem Sammelbericht vom 28. Januar 2021 (pag. 1562 f.) kann aus Sicht der Kammer deshalb nicht mit Sicherheit gesagt wer- den, in welchem der beiden Container die Trainerjacke aufgefunden wurde. Indes zweifelt die Kammer nicht daran, dass die Jacke in einem der beiden Container ge- funden wurde. Während dies auch von der vormaligen Verteidigung nicht in Frage gestellt wurde (pag. 4552), wendete die Verteidigung oberinstanzlich ein, die Jacke sei gemäss U.________ am 19. Oktober 2020 in der Wohnung gehangen, was auch in der Fotodokumentation ersichtlich sei. Dieser Einwand trifft offensichtlich nicht zu; bei der im Container aufgefundenen Trainerjacke (pag. 1565) handelt es sich augenscheinlich nicht um die Jacke, die am 19. Oktober 2020 im Eingangsbe- reich der Wohnung fotografiert wurde (pag. 2027), zumal sich bereits die Breite des gelben Saums der Jacken stark unterscheidet. Wie bereits die Vorinstanz ausführ- te, spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, ob die Trainerjacke im gleichen Contai- ner wie das Taschentuch mit Blut der Beschuldigten (vgl. pag. 1569 und pag. 1979) gefunden wurde. Ein indirekter DNA-Transfer durch dieses Taschentuch auf beide Innenseiten der Ärmel der Trainerjacke erscheint unwahrscheinlich, da keine Hin- weise vorliegen, dass diese beim Fund umgekehrt gewesen wäre. Überdies er- scheint der Kammer das Entstehen eines DNA-Abriebs durch eine Blutspur nur als theoretisch möglich. Dies gilt im Übrigen auch bezüglich des Einwands der vorma- ligen Verteidigung, wonach nicht auszuschliessen sei, dass die Trainerjacke mit DNA-Spuren von Tampons verschmutzt worden sei (pag. 4551), wobei bezüglich dieses Einwands ohnehin auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist letztlich auf die weiteren Vorbringen der Verteidigung einzugehen. Die vormalige Verteidigung führte aus, AF.________ sei in der Tat- nacht bis 23:00 Uhr bei der Arbeit gewesen, der Container werde üblicherweise nach der Arbeit an die Strasse nach vorne geschoben, was ebenfalls um ca. 23:00 Uhr gewesen sei. Vorher habe der Container im Hinterhof gestanden, wo sich noch andere Mitarbeiter befunden hätten, um eine Zigarette zu rauchen oder nach Feierabend etwas zu trinken. Nach der Theorie der Staatsanwaltschaft hätte die Beschuldigte die Jacke in den Container werfen müssen, als dieser noch hinter dem Haus gestanden habe, mit dem Risiko, dass AF.________ oder ein anderer Mitarbeiter sie dabei ertappt hätte, was keinen Sinn ergeben würde (pag. 4551). Auch oberinstanzlich führte die Verteidigung im Rahmen der Vorbringen zur Zeit- schiene aus, die Mitarbeiter hätten im Fünfminutentakt Feierabend gemacht und seien hinter dem Haus bei den Containern zusammengesessen, es habe Jubel und Trubel geherrscht in der Zeit, in der die Beschuldigte unbemerkt die blutige Jacke 37 hätte entsorgen müssen, was schlicht nicht möglich sei (pag. 5259). Nach Ansicht der Kammer sind diese Vorbringen nicht überzeugend. Der Täterschaft ist es im deutlich einzugrenzenden Tatzeitraum offensichtlich gelungen, die Wohnung des Opfers trotz der Anwesenheit von Mitarbeitenden in der Umgebung des Restau- rants unerkannt zu verlassen und die Trainerjacke in einem der Container zu ent- sorgen. Es liegt auf der Hand, dass die Entsorgung der Trainerjacke im Container – wie im Übrigen auch die Tat selber – für die Täterschaft mit einem gewissen Risiko, gesehen zu werden, verbunden war. Dieser Umstand alleine führt nicht dazu, dass eine gewisse Handlung im Nachhinein als unwahrscheinlich einzustufen wäre. Schliesslich brachte die Verteidigung oberinstanzlich vor, es sei nicht zu erwarten, dass bloss eine schwache Ausprägung in der Nebenkomponente vorliegen würde, hätte die Beschuldigte die Jacke als letzte Person bei der Tatausübung unter mas- sivster körperlicher Anstrengung getragen. Dieses Argument verfängt nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht, da dies im Umkehrschluss auch für eine Dritttäter- schaft gelten müsste. Aus dem Umstand, dass nicht noch mehr DNA der Beschul- digten festgestellt werden konnte, kann sie somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Trainerjacke aus Sicht der Kammer in einem Zusammenhang mit der Tat stehen muss, ansonsten keine Erklärung für die in das Tatgeschehen passenden Bluttropfen des Opfers auf der linken Schulter der Jacke und deren Entsorgung im Container ersichtlich ist. Das bezeichnende Aus- sageverhalten der Beschuldigten, welche trotz ihren DNA-Spuren an der Innenseite der Ärmel erklärte, die Jacke noch nie getragen zu haben, wertet die Kammer als Indiz für ihre Täterschaft. Insbesondere aufgrund der mangelhaften Dokumentation der Sicherstellungssituation der Trainerjacke sowie den übrigen erwähnten Punk- ten kommt diesem Indiz jedoch bloss eine marginale Bedeutung zu. 11.6 Handschuhfragment 11.6.1 Erwägungen der Vorinstanz Sodann ging die Vorinstanz auf das Handschuhfragment (Fingerkuppe) eines Ein- weghandschuhs ein, welches im Eingangsbereich der Wohnung des Opfers fast verdeckt von Kleidern der Wäscherei gefunden worden sei und in hohem Mass so- wohl mit den im Restaurant F.________ überall verfügbaren Handschuhen Weita- Care sowie mit den sichergestellten Handschuhen aus dem Rucksack der Be- schuldigten übereinstimme. Die DNA-Auswertung habe ab der Innenseite des Fragments ein hauptsächlich männliches Mischprofil ergeben, welches mit den Merkmalen aus dem Profil des Opfers übereinstimme, während in der Nebenkom- ponente fast vollständig die Merkmale aus dem Profil der Beschuldigten ersichtlich gewesen seien (pag. 4828, S. 20 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Fundort des Handschuhfragments im Eingangsbereich der Wohnung lasse einen Tatzusammenhang vermuten. Der vormaligen Verteidigung sei indes insofern Recht zu geben, als gemäss Spurenverzeichnis die DNA-Spur von †E.________ nicht auf eine Blutspur zurückzuführen und deshalb davon auszugehen sei, dass dieser die Handschuhe getragen habe. Es könne nicht gesagt werden, zu welchem Zeitpunkt dies gewesen sei. Deshalb lasse das Handschuhfragment keine klaren Rückschlüsse auf die Täterschaft der Beschuldigten zu, auch wenn es sich pro- blemlos in den Geschehensablauf einfügen lasse, indem es durchaus möglich sei, 38 dass die Beschuldigte die Handschuhe, die zuvor bereits durch ihren Ehemann ge- tragen worden seien, angezogen habe und das Handschuhfragment bei der Tat auf den Boden des Eingangsbereichs gefallen sei. Aufgrund der alternativen Möglich- keiten, wie und zu welchem Zeitpunkt das Handschuhfragment dorthin gelangt sein könnte, sei es jedoch lediglich als sehr schwaches Indiz für die Täterschaft der Be- schuldigten zu werten (pag. 4829, S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.6.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Auf eine Zusammenfassung der erstinstanzlichen Parteivorbringen kann an dieser Stelle verzichtet werden, zumal die wesentlichen Argumente der Staatsanwalt- schaft (pag. 4519 f.) und der vormaligen Verteidigung (pag. 4549 f.) bereits in den vorinstanzlichen Erwägungen enthalten sind. 11.6.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte oberinstanzlich aus, diese Marke von Handschuhen sei von sämtlichen Mitarbeitern verwendet worden, auch von der Beschuldigten beim Put- zen und in ihrem CD.________ (Unternehmen). Aufgrund der DNA-Auswertung der Fingerkuppe sei davon auszugehen, dass mindestens das Opfer den Handschuh getragen habe, zumal seine DNA-Spur nicht auf eine Blutspur zurückzuführen sei. Das Obergericht des Kantons Bern habe in seinem Beschluss vom 16. Dezem- ber 2020 festgehalten, der Handschuh sei von beiden getragen worden. Zu wel- chem Zeitpunkt dies der Fall gewesen sei, lasse sich nicht sagen. In welchem Zu- sammenhang die Kuppe in die Wohnung gelangt sei, könne beweismässig nicht nachvollzogen werden. Es liege kein Indiz zum Nachteil der Beschuldigten vor (pag. 5255). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht explizit zum Themenbereich des Handschuhfragments (vgl. pag. 5262 ff.). Im Rahmen ihrer Ausführungen zum Ver- halten der Beschuldigten nach der Tat (vgl. E. II.11.15.3 hiernach) brachte sie in- des vor, es sei gut möglich, dass die Beschuldigte nach dem Ausziehen der Hand- schuhe gemerkt habe, dass ein Stück gefehlt habe (pag. 5268). 11.6.4 Würdigung der Kammer Gemäss Rapport Forensik wurde ein Rest (Fingerkuppe) eines schwarzen nitrilen Handschuhs (Ass. 106) im Eingangsbereich der Wohnung des Opfers (zur Fundsi- tuation siehe pag. 2016 und pag. 2018) sichergestellt (pag. 1927). Aus den krimi- naltechnischen Auswertungen geht hervor, dass das Handschuhfragment in hohem Mass mit den im Restaurant F.________ sichergestellten Handschuhen aus der Handschuhbox der Marke WeitaCare (Ass. 294) sowie mit den Handschuhen aus dem Rucksack der Beschuldigten (Ass. 480), nicht aber mit den ebenfalls im Re- staurant F.________ sichergestellten Handschuhen aus der Box der Marke Weita- Glove (Ass. 295) übereinstimmt (pag. 1927). Ab der Innenseite des Handschuh- fragments konnte ein DNA-Abrieb (Ass. 106.2) sichergestellt werden, dessen Aus- wertung ein inkomplettes komplexes DNA-Mischprofil ergab, wovon das Hauptprofil den Merkmalen aus dem Profil des Opfers entsprach, während in der Nebenkom- ponente fast vollständig die Merkmale aus dem Profil der Beschuldigten ersichtlich waren (pag. 1928; vgl. auch pag. 2158 ff.). 39 Nach Ansicht der Kammer kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfäng- lich zugestimmt werden. Die Fundsituation im Eingangsbereich, wo die Attacke auf das Opfer stattgefunden hat, sowie der Umstand, dass nur noch ein Rest (Finger- kuppe) des schwarzen nitrilen Handschuhs genau in diesem Bereich, fast verdeckt durch die Kleider aus der Wäscherei, vorhanden war, deutet stark auf einen Zu- sammenhang zwischen dem Handschuhfragment und der Tat hin. Die Spuren auf der Innenseite des Handschuhfragments, welche darauf schliessen lassen, dass das Opfer diesen Handschuh zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt getragen ha- ben muss, schwächen diesen Tatzusammenhang indessen ab. Die ebenfalls auf der Innenseite des Handschuhfragments sichergestellten Spuren der Beschuldig- ten weisen ebenfalls nicht zwangslos auf einen Tatzusammenhang hin, da auch diesbezüglich unklar ist, zu welchem Zeitpunkt diese Spur entstanden und ein Kon- takt zeitlich weit vor der Tat ohne Weiteres denkbar ist. Insgesamt ergeben sich di- verse alternative Erklärungsmöglichkeiten, wie und insbesondere wann die Spuren der Beschuldigten und des Opfers auf die Innenseite des Handschuhfragments ge- kommen sein könnten. Folglich misst die Kammer dem Handschuhfragment keine massgebliche Bedeutung zu. 11.7 Situation im Schlafzimmer des Opfers 11.7.1 Erwägungen der Vorinstanz Ausgehend von der Situation im Schlafzimmer des Opfers (weit geöffnete Schubla- de des linken Nachttisches, darunter iPhone des Opfers mit zersplittertem Bild- schirm, Bildschirmscherben auf der Bettkante und am Boden in der Nähe des iPhones, oberhalb des Nachttisches eingestecktes iPhone-Ladekabel) und den Analyse- und Ermittlungsergebnissen bezüglich des iPhones des Opfers (einge- steckt am 18. Oktober 2020 um 17:55:24 Uhr, ausgesteckt um 22:09:36 Uhr; feh- lende Interaktion mit Provider ab 22:09 Uhr aufgrund beschädigter Verbindung zwi- schen iPhone und eingesetzter SIM-Card, womit vermutungsweise um ca. 22:09 Uhr eine Beschädigung stattgefunden habe, während bei einer früheren Be- schädigung die Glassplitter auf der Bettkante durch das Zubettgehen oder durch die Decke weggewischt worden wären), erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass die Täterschaft das iPhone des Opfers am 18. Oktober 2020 um 22:09:36 Uhr aus- gesteckt haben musste, bevor dieses gegen 22:20 Uhr vom Restaurant F.________ nach Hause gekommen sei. Weiter bestehe eine sehr hohe Wahr- scheinlichkeit für eine Beschädigung des iPhones sogleich im Anschluss an das Ausstecken des Ladekabels (pag. 4829 f., S. 21 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Das als Nebenkomponente auf der Rückseite des iPhones festgestellte DNA-Profil der Beschuldigten und die sehr schwach ausgeprägte Nebenkompo- nente an 10-13 Loci aus ihrem Profil am Ladekabel ab dem Stecker zum iPhone, der Fingerabdruck ab einer sich in der geöffneten Schublade befindlichen Karton- box (dessen Auswertung in hohem Mass für eine Übereinstimmung mit dem Dak- tybogen des rechten Daumens der Beschuldigten spreche, wobei der in die Staub- schicht gelegte Abdruck auf eine frische Kontaktspur hinweise) sowie die fehlende Feststellung eines weiteren DNA-Profils – nebst demjenigen des Opfers und der Beschuldigten – auf dem iPhone und am Ladekabel, führten nach Ansicht der Vor- instanz insgesamt zu einer Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschuldigte zeitnah 40 zum Delikt in diesem Bereich des Schlafzimmer aufgehalten, die Schublade des Opfers geöffnet und etwas gesucht habe. Somit bestehe der konkrete Verdacht, dass sie dabei auch das iPhone berührt und beschädigt habe (pag. 4830 f., S. 22 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschuldigten, wonach sie jeweils und vermutungsweise auch am 18. Okto- ber 2020 das Mobiltelefon ihres Ehemannes angeschaut habe, jedenfalls sei sie am 18. Oktober 2020 ins Schlafzimmer gegangen und habe zwei weisse Handtücher mitgenommen, was gemäss ihrer vormaligen Verteidigung die Spuren auf dem Mobiltelefon und dem Ladekabel erkläre und gegen Rückschlüsse von diesen auf die Täterschaft der Beschuldigten spreche, erachtete die Vorinstanz zwar als plausibel, dass die DNA-Spuren der Beschuldigten auch zu einem ande- ren Zeitpunkt (als unmittelbar vor der Attacke auf das Opfer) auf das iPhone und das Ladekabel des Opfers gelangt sein könnten (pag. 4830 f., S. 22 f. der vorin- stanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die weiteren Erkenntnisse (Ausste- cken des Ladekabels und Beschädigung des iPhones durch die Täterschaft, fri- scher Fingerabdruck der Beschuldigten auf der Kartonbox) ging die Vorinstanz je- doch von einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass die festgestellte DNA der Beschuldigten diesbezüglich in einem Tatzusammenhang stehe. Damit liege ein weiteres, wenn auch nicht besonders starkes Indiz für die Täterschaft der Be- schuldigten vor (pag. 4831, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.7.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft decken sich weitgehend mit denjenigen der Vorinstanz. Ergänzend ist einzig auf folgende Ausführungen hinzuweisen: Gemäss Auswertung der Mobiltelefondaten sei das Mobiltelefon des Opfers am 18. Oktober 2020 um 22:09:36 Uhr von der Ladebuchse genommen worden. Um 22:09:47 Uhr, mithin 11 Sekunden nach dem Ausstecken, sei das Telefon mutwillig zerstört worden. Da sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch im Restaurant be- funden habe, müsse sowohl das Ausstecken des Ladekabels als auch das gewalt- same Zerstören des Mobiltelefons von einer anderen Person herbeigeführt worden sein. Es sei naheliegend, dass für das Trennen des Mobiltelefons vom Stromnetz der telefonseitige Stecker des Ladekabels berührt worden sein musste, da der Ste- cker am anderen Ende des Kabels am nächsten Morgen noch in der Steckdose eingesteckt gewesen sei. Die DNA-Spuren auf dem Stecker des Ladekabels seien ein Indiz dafür, dass die Beschuldigte diesen Stecker berührt, das Mobiltelefon vom Strom genommen und anschliessend mutwillig zerstört habe (pag. 4516 f.). Die vormalige Verteidigung brachte im Wesentlichen vor, es sei nicht erstaunlich, dass es DNA-Spuren der Beschuldigten am Mobiltelefon des Opfers gebe. Einen Grund, weshalb sie das Mobiltelefon hätte zerstören sollen, gebe es keinen. Die Beschuldigte habe auch die Fernbedienung des Apple TV am Ladekabel aufgela- den. Die ungelesene Nachricht einer gewissen AP.________, die im Anzeigerap- port als mögliches Motiv erwähnt werde, sei auf dem Display vollständig zu sehen gewesen. Am 18. Oktober 2020 um ca. 18:51 Uhr sei ein Screenshot der Nachrich- ten gemacht worden, die Nachricht dieser AP.________ sei schon eine Woche alt gewesen. Das Mobiltelefon sei aber erst um 22:09 Uhr zerstört worden. Es mache keinen Sinn, dass diese Nachricht der Auslöser gewesen sein soll. Aus dem Be- 41 richt zur DNA-Spur lasse sich auch nicht ableiten, dass die Beschuldigte am Abend des 18. Oktobers 2020 das Mobiltelefon vom Strom genommen habe. Ihre Merk- male seien gemäss Rapport Forensik zwar als Nebenkomponente ersichtlich ge- wesen, zum Zeitpunkt stehe aber nichts. Es lasse sich nicht belegen, dass sie das Gerät vor der Tat ausgesteckt hätte. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen wer- den, dass wenn die Beschuldigte das Ladekabel so kurz vor der Tat noch berührt hätte, die gefundene DNA-Spur von ihr nicht bloss schwach ausgefallen, sondern klar und deutlich erkennbar gewesen wäre. Es ergebe keinen Sinn, wieso sie das Mobiltelefon hätte zerstören sollen. Einen Beleg, dass sie das Gerät unmittelbar vor der Tat noch in die Hand genommen bzw. das Ladekabel entfernt habe, gebe es nicht (pag. 4547 f.). 11.7.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte im Rahmen der Replik aus, es sei logisch, dass es in der Wohnung des Opfers Fingerabdrücke der Beschuldigten gehabt habe, die auch zeitnah zur Tat entstanden sein könnten (pag. 5271). Die Generalstaatsanwaltschaft machte ihrerseits geltend, das iPhone des Opfers sei kurz nach 22:00 Uhr von der Ladebuchse genommen und elf Sekunden danach zerstört worden. Es spreche einiges für die Beschuldigte als Urheberin. Auf dem Mobiltelefon und dem Ladegerät seien ihre DNA-Spuren gefunden worden. Diese könnten zwar mit dem früheren Anschauen des Geräts erklärt werden, es sei aber auch ein Fingerabdruck auf einer Box in der offenen Nachttischschublade gefunden worden mit dem Profil der Beschuldigten. Dieser sei im Staub gelegen und müsse also kurz vor der Spurensicherung dort hingekommen sein. Das passe vom Ablauf her, das zerstörte iPhone sei genau unter der offenen Schublade gelegen. Zuerst sei das iPhone zerstört und auf den Boden geworfen worden, dann sei die Schub- lade geöffnet und der Fingerabdruck in den Staub gelegt worden. Dazu komme, dass das iPhone für die Täterschaft sehr wichtig gewesen sein müsse, sonst hätte sie sich nicht extra Zeit für das Zerstören genommen. Die Beschuldigte sei die ein- zige Person gewesen, die sich dafür interessiert habe. Sie habe es ab und zu an- geschaut und auch der Streit in den Ferien habe mit dem Handy des Opfers zu tun gehabt. Am 18. Oktober 2020 habe sie Nachrichten auf dem Handy gelesen, dafür spreche insbesondere der erstellte Snapshot. Eine dieser Nachrichten könnte Wut auf das Gerät ausgelöst haben. Diese Umstände würden dafür sprechen, dass sie das iPhone zerstört habe, was ein Indiz für ihre Täterschaft darstelle (pag. 5264). 11.7.4 Würdigung der Kammer Gemäss Rapport Forensik war die Schublade des linken Nachttisches im Schlaf- zimmer des Opfers weit geöffnet. Unter der Schublade lag ein iPhone mit zersplit- tertem Bildschirm, dessen Scherben befanden sich auf der Bettkante und am Bo- den in der Nähe des iPhones. Ein iPhone-Ladekabel hing an der Steckdose ober- halb des Nachttisches. Blutspuren konnten keine festgestellt werden (pag. 1921; vgl. auch pag. 2055 ff.). Die Analyse des iPhones 7 des Opfers durch den Fachbereich Digitale Forensik (nachfolgend: FDF) der Kantonspolizei Bern ergab, dass das Gerät am 18. Okto- ber 2020 um 17:55:24 Uhr eingesteckt und geladen wurde. Um 18:49 Uhr war für 42 knapp zwei Minuten die Nachrichten-App des iPhones im Vordergrund. Dabei wur- de auch ein Snapshot der Nachrichten erstellt. Unter den Nachrichten fand sich ei- ne Mitteilung des Opfers an seinen Neffen mit dem sichtbaren Text: «Hallo AQ.________, sieht süss aus mit dem Baby, melde mich im November bei eu…». Weiter ersichtlich war eine Nachricht einer AP.________ vom vorangehenden Mon- tag, wonach sie morgen (also am Dienstag vor der Tat) zwischen 09:00 Uhr und 09:30 Uhr komme (pag. 1894). Später, um 22:09:36 Uhr, wurde das Gerät wieder vom Strom getrennt, wobei der Akkustand zu diesem Zeitpunkt 100 % betrug (pag. 1895). Ab 22:09:52 Uhr war das Display ausgeschaltet, wobei es am 19. und 20. Oktober 2020 jeweils um 07:00 Uhr für jeweils 24 Sekunden aufgrund des auf diese Zeit gestellten Weckers wieder einschaltete (pag. 1895 f.). Ungeachtet des- sen blieb der Bildschirm – da defekt – jeweils dunkel resp. war am 20. Okto- ber 2020 der auf 07:00 Uhr gesetzte Wecker auf einem vom FSF eingebauten Er- satzdisplay ersichtlich (pag. 1896 f.). Gemäss Anzeigerapport vom 7. Juni 2021 kann davon ausgegangen werden, dass das Gerät am 18. Oktober 2020 um 17:55 Uhr noch von †E.________ mit Strom versorgt wurde, da er um ca. 18:00 Uhr seine Arbeit im Restaurant F.________ aufnahm (pag. 515; vgl. bezüglich Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme E. II.11.2.4 hier- vor). Ein Einstecken des iPhones durch die Beschuldigte fällt sodann ausser Be- tracht, zumal sie gemäss Auswertung ihres Mobiltelefons erst um 18:37 Uhr wieder am S.________weg eintraf. Sie verblieb in dieser Gegend bis 18:57 Uhr (pag. 1596) und befand sich gemäss eigenen Angaben alleine mit U.________ in der Wohnung des Opfers zum Waschen (vgl. pag. 589 Z. 259 und Z. 263 f.). Folg- lich wird im Anzeigerapport weiter ausgeführt, die Beschuldigte habe sich wohl ab 18:49 Uhr die Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Opfers angeschaut (pag. 515). Nach der Trennung vom Strom um 22:09 Uhr erfolgte auf der Rück-ID der Ruf- nummer des Opfers keine Interaktion mit dem Provider mehr, was nach den Aus- führungen im Anzeigerapport gemäss Einschätzung des FDF auf die beschädigte Verbindung zwischen dem iPhone und der eingesetzten SIM-Card zurückzuführen war, womit die Beschädigung etwa um 22:09 Uhr stattgefunden haben dürfte (pag. 516). Da die Glassplitter vom iPhone auch noch auf der Bettkante und am Boden sichtbar gewesen waren, führte dies im Rapport Forensik zur Schlussfolge- rung, dass bei einer früher zurückliegenden Beschädigung des iPhones zumindest die Glassplitter auf der Bettkante durch das ins Bett gehen oder durch die Bettde- cke irgendwann weggewischt worden wären (pag. 1933). Vor dem Hintergrund die- ser nachvollziehbaren Ausführungen kann aus Sicht der Kammer in Einklang mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass die Täterschaft das iPhone am 18. Okto- ber 2020 um 22:09:36 Uhr ausgesteckt haben musste, bevor das Opfer gemäss übereinstimmenden Aussagen seiner Mitarbeitenden (vgl. E. II.11.2.4 hiervor) um ca. 22:20 Uhr vom Restaurant F.________ nach Hause kam. Ebenfalls besteht für die Kammer mit der Vorinstanz eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das iPhone gleich im Anschluss ans Ausstecken beschädigt wurde, was sich insbeson- dere aus der nach 22:09 Uhr nicht mehr erfolgten Interaktion auf der Rück-ID der Rufnummer des Opfers mit dem Provider ergibt. Die Spurenlage im Schlafzimmer des Opfers ergab gemäss Rapport Forensik im Wesentlichen Folgendes: Auf der Rückseite des iPhones des Opfers wurde ein 43 DNA-Abrieb (Ass. 190.1) erstellt, dessen Auswertung ein inkomplettes komplexes Mischprofil ergab, wobei die Merkmale aus dem Profil des Opfers fast vollständig (tendenziell als Hauptkomponente) und die Merkmale aus dem Profil der Beschul- digten (mehrheitlich als Nebenkomponente) ersichtlich waren (pag. 1928; pag. 1970). Auf dem Ladekabel wurde ein DNA-Abrieb gesichert (pag. 197.1), des- sen Auswertung ein inkomplettes komplexes Mischprofil ergab, wovon das Haupt- profil den Merkmalen aus dem Profil des Opfers entsprach, während in der sehr schwach ausgeprägten Nebenkomponente an 10-13 Loci Merkmale ersichtlich wa- ren, die mit den Merkmalen aus dem Profil der Beschuldigten übereinstimmten (pag. 1929; pag. 1973). Weiter wurde auf einer Kartonbox in der Nachttischschub- lade des Opfers ein Fingerabdruck (Ass. 191.2) sichergestellt. Aufgrund der einge- schränkten qualitativen Gegebenheiten war eine abschliessende Befundverwertung zwar nicht möglich, die Auswertung des Fingerabdrucks sprach jedoch in sehr ho- hem Mass für eine Übereinstimmung zwischen der fraglichen Spur (Ass. 191.2) und der Abbildung des Daumens der rechten Hand ab dem auf die Beschuldigte lautenden Daktybogen (pag. 1929; pag. 1971). Gemäss den Schlussfolgerungen im Rapport Forensik handelte es sich bei dem im Staub gesicherten Fingerabdruck um eine frische Spur (pag. 1933). Angesichts dieser Spurenlage kann nach Ansicht der Kammer der Einschätzung im Rapport Forensik vorbehaltlos gefolgt werden, wonach es sehr wahrscheinlich erscheint, dass sich die Beschuldigte zeitnah zum Delikt im Bereich der Nachttischschublade aufhielt, diese öffnete und nach etwas suchte und dabei auch das iPhone berührt und beschädigt wurde (pag. 1933). Die Beschuldigte führte diesbezüglich aus, sie habe jeweils das iPhone ihres Ehe- mannes angeschaut, was für sie als Brasilianerin normal sei (pag. 590 Z. 336 f.). Sie habe das einfach immer so gemacht (vgl. pag. 618 Z. 156 ff. und pag. 619 Z. 171 f.). Am 18. Oktober 2020 sei sie in sein Schlafzimmer, wo sie zwei weisse Handtücher mitgenommen habe (pag. 590 Z. 337 f.). Ihr Ehemann habe sein iPho- ne an diesem Tag im Schlafzimmer gehabt (pag. 591 Z. 353 ff.). Sie wisse nicht mehr genau, ob und wann sie am 18. Oktober 2020 sein iPhone kontrolliert habe, sie denke aber, dass sie es schon gemacht habe (pag. 591 Z. 358 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte grundsätzlich auch zu einem anderen Zeitpunkt als kurz vor der Tat Spuren auf dem iPhone und dem Ladekabel des Opfers hinterlassen haben könn- te. Insoweit ist auch den diesbezüglichen Einwänden der Verteidigung zuzustim- men. In Anbetracht der Vielzahl der Spuren der Beschuldigten – darunter auch der sehr wahrscheinlich ihr zuzuordnende Fingerabdruck auf der Kartonbox in der geöffne- ten Schublade – und des Fehlens anderer Spuren als denjenigen von ihr und des Opfers sowie unter Berücksichtigung des Aussteckens des Ladekabels und der Beschädigung des iPhones kurz vor dem Angriff erscheint es insgesamt indes sehr wahrscheinlich, dass die festgestellten DNA-Spuren der Beschuldigten im Zusam- menhang mit der zu beurteilenden Tat stehen. Insbesondere zeugt die Beschädi- gung des iPhones 10 bis 15 Minuten vor der Tat davon, dass Emotionen im Spiel waren (vgl. diesbezüglich E. II.11.13.4 hiernach). Dafür kommt aus Sicht der Kam- mer einzig die Beschuldigte in Betracht, die selbst eingestand, das iPhone ihres Ehemannes regelmässig kontrolliert zu haben. Zudem war sie neben ihrem Sohn 44 als einzige Person in der Wohnung des Opfers, als um 18:49 Uhr die Nachrichten- App auf seinem iPhone geöffnet und anschliessend ein Snapshot der Nachrichten erstellt wurde. Es gibt somit ein nachgewiesenes Interesse der Beschuldigten am iPhone und den Nachrichten des Opfers wenige Stunden vor der Tat. Dass sich ei- ne unbeteiligte Drittperson für persönliche Angelegenheiten interessieren und sich extra Zeit für die Zerstörung des iPhones nehmen würde, ist nicht zu erwarten. Die genannten Umstände deuten in ihrer Gesamtheit stark auf die Beschuldigte als Täterin hin, weshalb die Kammer die Situation im Schlafzimmer des Opfers als wei- teres Indiz würdigt. 11.8 Sichtung des Cadillacs der Beschuldigten in der Tatnacht 11.8.1 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, die Beschuldigte werde im Weiteren durch die Aussage von AC.________ belastet, der ihren Cadillac in der Tatnacht auf dem Weg nach Z.________ gesehen habe. Die Beschuldigte habe ausdrücklich festgehalten, ihren Wagen noch nie jemandem zum Gebrauch über- lassen zu haben. AC.________ habe erklärt, als er das Geräusch des Autos gehört habe, habe er dieses gesehen und gesehen, dass es ein Cadillac sei. Das Auto habe er an der Farbe erkannt und daran, dass es dieses Auto nicht oft gebe in der Region. Er habe darauf hingewiesen, dass das Kontrollschild seitlich unter der Heckscheibe angebracht gewesen sei. Die Beschuldigte habe ihr Kontrollschild je- weils so am Cadillac angebracht. Er habe das Auto als Mechaniker kurz vorher re- pariert und sei wegen des auffälligen Geräusches, das beim Gas geben entstan- den sei, überhaupt darauf aufmerksam geworden. Es sei zutreffend, dass es sich beim grauen Cadillac um ein recht seltenes und damit auffälliges Fahrzeug handle. In zeitlicher Hinsicht sei gestützt auf die edierten Videobilder beim AR.________ (Geschäft) davon auszugehen, dass AC.________ früher dort angekommen sei, als er bei der ersten Einvernahme ausgesagt habe. Es sei davon auszugehen, dass er den Cadillac zwischen 22:30 Uhr und Mitternacht gesehen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollte. Er habe nur das Fahrzeug erkannt, zum Fahrzeuglenker habe er keine Angaben gemacht und insbesondere die Beschuldigte nicht direkt belastet. An dem offenbar beste- henden Konflikt zwischen seinem Arbeitgeber und der Beschuldigten sei er nicht beteiligt gewesen (pag. 4517 f.). Die vormalige Verteidigung wendete im Wesentlichen ein, es sei nichts Besonde- res, dass die Beschuldigte das Nummernschild rechts oben angebracht habe. Gleich nach der Tat, am 20. Oktober 2020, sei auf 20Minuten ein Video veröffent- licht worden, auf welchem die Autonummer und der Ort des Nummernschilds deut- lich erkennbar gewesen seien. Dieser Artikel sei vor der ersten Einvernahme von AC.________ vom 23. Oktober 2020 erschienen. Er habe sich die notwendige Info ohne Weiteres aus dem Internet beschaffen können. Aus der Distanz in der Nacht innerhalb von wenigen Sekunden zu erkennen, wo sich das Nummernschild befin- de und sich das auch noch merken zu können, sei nicht realistisch. Zudem habe er das Auto der Beschuldigten gekannt, er wohne in der unmittelbaren Nachbarschaft des Hauses, welches die Beschuldigte betreut habe. Auch ihr CD.________ (Un- ternehmen) befinde sich in der Nähe des Arbeitgebers von AC.________. Auf dem 45 Video, das die vormalige Verteidigung beim Zwangsmassnahmengericht einge- reicht habe, seien die Rücklichter problemlos erkennbar, diese aber als Rücklichter eines Cadillacs SX zu identifizieren, sei nicht möglich. Ein Auto am Klang zu er- kennen, sei schon möglich. Allerdings könnten Klänge, die bei allen Autos ähnlich klingen, nicht einem bestimmten Auto zugeordnet werden. Ein defekter Klimakom- pressor klinge bei allen Autos gleich, Rückschlüsse auf ein bestimmtes Auto seien nicht möglich. Es sei davon auszugehen, dass AC.________ das Geräusch damals bei geöffneter Motorhaube gehört habe. Jetzt wolle er es plötzlich beim Vorbeifah- ren gehört haben, in rund 40 Meter Entfernung, bremsend in einem Kreisel. Aber sonst habe niemand das Geräusch wahrgenommen; AS.________ habe das Fahr- zeug nicht gesehen und auch nichts Spezielles festgestellt. Alles, was AS.________ über das Auto habe sagen können, habe er von AC.________ erfah- ren. Weder AE.________ noch andere, die in der Nähe der Beschuldigten gewohnt hätten, hätten gesagt, das Auto mache ein auffälliges oder lautes Geräusch. Weiter stelle sich die Frage, wieso AC.________ sich erst fünf Tage später bei der Polizei gemeldet habe, obwohl er das Auto angeblich sofort erkannt habe. Auch habe er den Fahrzeugführer nicht erkannt, was seine Aussagen noch weniger verwertbar mache, und er habe ein Chaos mit der Zeit gehabt. So ein Zeuge sei nicht glaub- würdig. Seine Aussagen könnten nicht als Hinweise für eine Täterschaft der Be- schuldigten verwertet werden (pag. 4553 ff.). Jedes Fahrzeug verfüge zudem über einen internen Boardcomputer, der die relevanten Daten im Fahrzeug speichere. Da die Polizei nichts im Bericht festgehalten habe, sei davon auszugehen, dass nichts Belastendes gefunden worden sei. Die Beschuldigte und die Garage AT.________ hätten zudem einen Konflikt gehabt, es sei um eine Rechnung von CHF 1'800.00 und nicht gemachte Arbeit gegangen (pag. 4556). 11.8.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Oberinstanzlich führte die Verteidigung zusammengefasst aus, die Aussagen von AC.________ und AS.________ seien aus mehreren Gründen alles andere als glaubhaft. AC.________ schildere die angebliche Sichtung des Cadillacs mit forts- chreitender Zeitdauer immer detaillierter, obwohl er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, er habe alles gesagt und nichts mehr anzufügen. Gemäss der ersten Einvernahme habe er das Auto an einem komischen Geräusch erkannt, sonst habe er praktisch nichts erwähnt. Erst an der zweiten und dritten Einvernah- me seien dann das Nummernschild, die Fahrzeugmarke, die Farbe und sogar die Reifen hinzugekommen. Weiter habe AC.________ bei der zweiten Einvernahme gesagt, er habe sich umgedreht, als er das Geräusch gehört habe, und das Fahr- zeug bei der Autobahnbrücke gesehen. Vor Gericht habe er dann angegeben, so schnell wie er es gesehen habe, sei es wieder weggewesen. Diese Aussagen wür- den ganz klar nicht übereinstimmen. Es stelle sich die Frage, auf welcher Auto- bahnbrücke er das Auto gesehen haben wolle. Wäre die Beschuldigte auf die Brü- cke gefahren, hätte er sie nicht sehen können und die Beschuldigte wäre dann in die entgegengesetzte Richtung gefahren. Auch die angebliche Wahrnehmung be- züglich Winterreifen könne nicht stimmen. Wenn er sich erst umgedreht habe, als er das Geräusch gehört habe, wäre das beim Gas geben in der Ausfahrt des Krei- sels gewesen. Er hätte das Auto also nur ganz kurz von hinten sehen und aus die- ser Perspektive die Felgen oder Reifen nicht erkennen können. Hätte er das Fahr- 46 zeug von der Seite gesehen, hätte er zudem die Insassen sehen können. Auch be- treffend Befestigung des Nummernschilds würden seine Aussagen nicht überein- stimmen. An den ersten beiden Einvernahmen habe er angegeben, gesehen zu haben, wie das Nummernschild hinten rechts unter der Heckscheibe befestigt ge- wesen sei. Vor Gericht habe er dann angegeben, er habe nicht erkennen können, wie es am fraglichen Abend gewesen sei, er wisse aber von der Werkstatt, wie es befestigt gewesen sei. Schon hier zeige sich, dass er seine Wahrnehmungen of- fensichtlich nicht richtig zuordnen könne. Die Aussagen von AC.________ und AS.________ würden auch untereinander Widersprüche und Auffälligkeiten auf- weisen. AC.________ habe angegeben, in dieser Nacht sei kein anderes Fahrzeug durchgefahren und AS.________ habe es auch gesehen. AS.________ habe aber das Gegenteil gesagt, es sei ruhig gewesen, aber habe doch Verkehr gehabt und AC.________ habe durchfahrende Fahrzeuge kommentiert, er habe etwas von ei- nem grösseren Fahrzeug gesagt mit grösseren Reifen und dem Nummernschild unten links oder rechts. Ihm (AS.________) sei aber nichts aufgefallen. Er habe al- so auch kein Geräusch gehört, das gemäss AC.________ laut und deutlich zu hören gewesen sei. Das gebe absolut keinen Sinn. Hätte AC.________ tatsächlich ein Auto mit lautem Geräusch festgestellt, welches er selbst repariert gehabt habe, wäre zu erwarten, dass er das AS.________ erzählt hätte, zumal er gemäss die- sem vorbeifahrende Autos kommentiert habe. Es sei sogar unbestritten, dass AC.________ und AS.________ sich vor der Einvernahme von AS.________ ab- gesprochen hätten. Exemplarisch sei die Aussage von AS.________, er habe AC.________ nach dessen Aussagen bei der Polizei abgeholt und dieser habe ihm beim Schiessstand die ganze Geschichte erzählt. Zudem sei die Beschuldigte so- wohl vor dem 18. Oktober 2020 als auch am 19. Oktober 2020 mit dem Auto gefah- ren. Weder sie noch sonst jemand habe das angeblich so markante Geräusch fest- gestellt. Unbestrittenermassen sei das Geräusch nur mit eingeschalteter Klimaan- lage erzeugt worden. Sei die Anlage aus, ergebe sich kein Geräusch. Die Beschul- digte habe die Klimaanlage nicht benutzt, schon gar nicht in einer kalten Oktober- nacht. Deshalb habe sie das Geräusch auch nicht festgestellt. Es sei realitätsfremd anzunehmen, dass in einer kalten Oktobernacht die Klimaanlage angelassen wer- de, vor allem, wenn man sich möglichst unauffällig von einem Tatort wegbewegen möchte. Weiter komme hinzu, dass die Beschuldigte diesen Weg sowieso nicht ge- fahren wäre. Sie sei dort nur durchgefahren, wenn sie beim AU.________ (Ge- schäft) etwas habe einkaufen wollen. Nachts sei dies aber gar nicht möglich, und sie wäre eben die übliche Route via AV.________brücke gefahren. Insgesamt müsse man nach einer sorgfältigen Beweiswürdigung zum Schluss gelangen, dass weder die Aussagen von AC.________ noch die von AS.________ glaubhaft seien. Darauf dürfe nicht abgestellt werden. Es sei nicht von einer Sichtung des Cadillacs in der Tatnacht auszugehen (pag. 5255 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, AC.________ habe am Cadillac gearbeitet und diesen gut gekannt. Er habe ihn unter anderem an den Massen, der Farbe und der Nummernschildbefestigung erkannt. Die Behauptung, er habe die Beschuldigte wegen eines Streits belastet, sei nicht begründet. Es wäre sehr ungewöhnlich, jemandem wegen so einer kleinen Streiterei einen Mord an- zuhängen. Er habe glaubhaft erklärt, am Streit gar nicht beteiligt gewesen zu sein. 47 Neben den Kameraaufnahmen (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen der Gene- ralstaatsanwaltschaft E. II.11.9.3 hiernach) würden somit auch die Beobachtungen von AC.________ belegen, dass das Auto der Beschuldigten um die Tatzeit herum auf der relevanten Strecke unterwegs gewesen sei. Da nur die Beschuldigte dieses Auto gefahren habe, sei das ein starkes Indiz für ihre Täterschaft. Im Übrigen sei wie üblich auf die tatnäheren Aussagen abzustellen. In den zwei tatnächsten Ein- vernahmen habe AC.________ immer gesagt, die Nummernschildhalterung gese- hen zu haben, und habe diese sogar eingezeichnet. Die Nummernschildbefesti- gung sei auch im Gespräch mit AS.________ ein Thema gewesen, zu einem Zeit- punkt, in dem die Tat noch gar nicht bekannt gewesen sei. Diese Aussage bestäti- ge, dass AC.________ das Auto bereits vor Bekanntwerden der Tat aufgefallen sei und er mit AS.________ darüber gesprochen habe. Zudem gebe es keine Hinwei- se, dass sich AC.________ und AS.________ abgesprochen hätten, um die Be- schuldigte zu belasten, dazu hätten sie auch gar keinen Grund gehabt. Keiner von beiden würde die Beschuldigte als Lenkerin nennen. Hätten sie sie wirklich belas- ten wollen, hätten sie ganz anders ausgesagt (pag. 5265). 11.8.3 Würdigung der Kammer AC.________ meldete sich am 23. Oktober 2020 auf der Polizeiwache R.________ (pag. 966) und führte im Wesentlichen aus, er sei am Abend des 18. Okto- bers 2020 ab ca. 22:30 Uhr bis 00:12 Uhr auf dem Parkplatz der AR.________ Tankstelle an der AA.________allee in R.________ gewesen und habe zwischen 23:00 Uhr und ca. 00:00 Uhr den Cadillac der Beschuldigten gesehen, als dieser von R.________ herkommend durch den Kreisverkehrsplatz nach Z.________ ge- fahren sei (vgl. pag. 967 Z. 21 ff.). Die Sichtung der in der Folge bei der AR.________ Tankstelle edierten Bilder der Videoüberwachung (pag. 2386 ff.) zeigte das Fahrzeug von AC.________, das um 22:03 Uhr zur Tankstelle fuhr und um 00:00 Uhr wieder wegfuhr, jeweils gefolgt vom Fahrzeug seines Kollegen, AS.________ (pag. 2392 ff.). Wie im Berichtsrapport vom 29. Oktober 2020 festge- halten (pag. 2390), bestehen zwischen den Zeitangaben von AC.________ und dem aufgezeichneten Videomaterial folglich gewisse zeitliche Differenzen. Unge- achtet dessen ist nach Ansicht der Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 4831, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als erwiesen zu erach- ten, dass sich AC.________ in der Tatnacht auf dem Parkplatz neben dem AR.________-Shop aufhielt. Vor diesem Hintergrund prüfte die Vorinstanz die Aus- sagen von AC.________ betreffend die Sichtung des Cadillacs der Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit hin wie folgt (pag. 4832 ff., S 24 ff. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Anlässlich der Einvernahme vom 23.10.2020 führte AC.________ aus, er sei am Sonntag, 18.10.2020 von ca. 22:30 Uhr bis 00:12 Uhr mit AS.________ und AW.________ auf dem Parkplatz der AR.________ Tankstelle an der AA.________allee in R.________ gewesen. Zwischen 23:00 Uhr und 00:00 Uhr sei ihm ein grauer Cadillac aufgefallen, der das Nummernschild hinten rechts oben, un- terhalb der Scheibe, angebracht gehabt habe. Dieser sei von R.________ herkommend durch den Kreisverkehr nach Z.________ gefahren. Er habe das Auto erkannt, weil er bei AT.________ arbeite und sie dieses Auto dort repariert hätten. Der Klimakompressor sei defekt, daher habe er das Fahr- zeug an diesem komischen Geräusch erkannt (Bd. IV pag. 967 Z. 21-28). Anlässlich der Einvernahme 48 vom 10.11.2020 bestätigte AC.________, dass er das Auto aufgrund des Geräusches erkannt habe. Er habe sich umgedreht, weil ihm das Geräusch bekannt vorgekommen sei und habe dann den sil- bernen Cadillac gesehen. Das Nummernschild habe er nicht gesehen, aber den Nummernschildhal- ter. Dieser sei hinten rechts unter der Hechtscheibe an der Heckklappe befestigt gewesen (Bd. IV pag. 970 f. Z. 41-55). Anlässlich der Einvernahme vom 05.12.2022 an der Hauptverhandlung schilder- te AC.________ sodann erneut, dass er sich umgedreht habe, weil er das Geräusch gekannt und das Auto dann an der Farbe erkannt habe. Auffallend sei auch die Anordnung des Nummernschildes ge- wesen (Bd. XV pag. 4497 Z. 14-20). Die Aussagen von AC.________ in Bezug auf die Sichtung des Cadillacs sind damit konstant und wi- derspruchsfrei. Sie weisen zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken erlebt. So gesteht er in Bezug auf die zeitlichen Angaben zunächst Erinnerungslücken ein (vgl. Bd. IV pag. 970 Z. 32 f.), konnte die Ankunftszeit bei der Tankstelle aufgrund eines in der AX.________ (Ortschaft) erstellten Fotos dann jedoch rekonstruieren (Bd. IV pag. 972 Z. 103-105). Diese zeitliche Einordnung liess sich anhand der Bilder der Videoüberwachung bei der AR.________-Tankstelle bestätigen (Bd. IV pag. 238 ff.). Zu- dem führte er mehrmals aus, er habe nicht gesehen, wer das Auto gelenkt habe (Bd. IV pag. 967 Z. 32; pag. 971 Z. 82 f.; Bd. XV pag. 4497 Z. 41 f.) oder wie viele Personen sich im Fahrzeug befun- den hätten (Bd. IV pag. 967 Z. 36) und belastete die Beschuldigte damit nicht über Gebühr. Auf dem von der Verteidigung beim Zwangsmassnahmengericht eingereichten und anlässlich der Hauptver- handlung vom Gericht edierten Video (Bd. XV pag. 4714) ist sodann ersichtlich, dass die äusseren Merkmale (Farbe, Art des Fahrzeugs) der vom Kreisverkehr in Richtung Z.________ wegfahrenden Fahrzeugen durchaus erkennbar sind. Dies gilt umso mehr, da AC.________ aufgrund des Geräu- sches des Klimakompressors auf das Auto aufmerksam wurde. Daran ändert auch nichts, dass er das Geräusch jeweils unterschiedlich beschrieb (vgl. Bd. IV pag. 970 Z. 42; Bd. XV pag. 4498 Z. 33). Er führte selber aus, es sei schwer, ein Geräusch zu beschreiben, er arbeite aber jahrelang in der Bran- che und wisse, wie ein defekter Klimakompressor klinge (Bd. XV pag. 4499 Z. 14-16), das Geräusch sei unverwechselbar (Bd. XV pag. 4498 Z.33). […] Damit gilt als erstellt, dass AC.________ als Automechaniker und somit Fachmann, ein Auto, welches er vor kurzem selber repariert hat, auf diese Distanz und aufgrund des Geräusches des defekten Kli- makompressors erkennen konnte. Dies gilt umso mehr, da es sich beim Cadillac SRX um ein auffälli- ges Auto handelt, wovon es im Raum R.________ lediglich vier weitere gibt, welche alle in der Tat- nacht nicht im fraglichen Gebiet verwendet wurden (vgl. Bd. IV pag. 1529 ff., 1532 ff., 1535 ff., 1538 ff.). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen von AC.________ ändern dann auch die Aussagen von AS.________ nichts. Im Gegenteil, AS.________ führte aus, dass AC.________ über ein Auto einer Kundin oder eines Kunden gesprochen habe, welches das Nummernschild unten rechts oder unten links gehabt habe (Bd. V pag. 1307 Z. 205-209). Damit bestätigte er, dass AC.________ in der Tat- nacht ihm gegenüber das Auto der Beschuldigte erwähnt hatte. Im Weiteren sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach sich AC.________ die für die Aussage notwendigen Informationen aus dem Internet habe beschaffen können (Bd. XV pag. 4553), nicht überzeugend. AC.________ verfügte aufgrund der eigenen Reparaturarbeiten am Fahrzeug der Be- schuldigten bereits über alle Informationen betreffend das Fahrzeug. Dies ist dann auch der Grund, wieso er das Auto innerhalb weniger Sekunden erkennen konnte und unterstreichen gerade die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 49 Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb AC.________ die Beschuldigte unrecht- mässig belasten sollte. Dass es zwischen der Beschuldigten und der Garage AT.________ anlässlich der Reparaturen am Cadillac SRX zu Differenzen gekommen ist, ist unbestritten und erstellt. AC.________ führte hierzu aber glaubwürdig aus, dabei nicht involviert gewesen zu sein (Bd. XV pag. 4498 Z. 1-2). Schliesslich vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung in Bezug auf den Boardcomputer (Bd. XV pag. 4556) keine Zweifel an der Sichtung des Cadillacs SRX durch AC.________ schüren, zumal das Navigationsgerät aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Fahrzeuges mit erster Inver- kehrssetzung am 12.10.2006 gar nicht erst ausgewertet werden konnte (vgl. Ermittlungsbericht vom 07.06.2021, Bd. III pag. 496). Aus Sicht des Gerichts ist demnach erstellt, dass AC.________ den Cadillac SRX der Beschuldigten in der Tatnacht vom Parkplatz der AR.________-Tankstelle an der AA.________allee in R.________ aus gesehen hat, als dieser von R.________ herkommend durch den Kreisel in Richtung Z.________ gefahren ist. Dieser Umstand ist als starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten zu gewichten. Nach Ansicht der Kammer kann den stringenten vorinstanzlichen Ausführungen im Ergebnis gefolgt werden, zumal AC.________ bezüglich seiner tatsächlichen Wahrnehmungen konstante und detaillierte Aussagen machte, Wahrnehmungslü- cken einräumte und schliesslich auch seine Gefühle und wie es schlussendlich zu seiner Aussage gekommen sei, nachvollziehbar darlegte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Umstände nichts zu ändern, dass seine ersten Aussagen und diejenigen von AS.________ in zeitlicher Hinsicht gewisse Abweichungen zu den Videoaufnahmen aufweisen und die beiden auch inhaltlich nicht vollständig über- einstimmende Angaben dazu machten, ob sie bereits am 18. Oktober 2020 oder erst später über die Sichtung des Cadillacs durch AC.________ gesprochen hat- ten. Dies aus nachfolgenden Gründen: Im Rahmen seiner Ersteinvernahme vom 23. Oktober 2020 erklärte AC.________, am Sonntag, 18. Oktober 2020 um ca. 22:30 Uhr auf dem Parkplatz der AR.________ Tankstelle an der AA.________allee in R.________ gewesen zu sein. Als er um ca. 00:12 Uhr auf die Uhr geschaut habe, sei er immer noch auf dem Parkplatz gewesen. Den Zeitpunkt, in welchem er den grauen Cadillac der Beschuldigten aufgrund des ihm durch die Reparatur bei AT.________ bekannten Geräusches des defekten Klimakompressors erkannt habe, sei zwischen 23:00 Uhr bis ca. 00:00 Uhr gewesen (vgl. pag. 967 Z. 21 ff.). Bei der zweiten Einvernahme vom 10. November 2020 führte AC.________ auf Frage nach der Ankunftszeit bei der Tankstelle am 18. Oktober 2020 aus, dies müsste zwischen 23:00 Uhr und 00:00 Uhr gewesen sein, er habe nicht auf die Uhr geschaut, vermutlich seien sie eher angekommen (pag. 970 Z 31 ff.). Bezüglich seiner Feststellungen, die ihn bewogen hätten, zur Polizei zu gehen, gab er an, zwischen 23:00 Uhr und 00:00 Uhr ein ihm aus der Werkstatt bekanntes Geräusch gehört und daraufhin den Cadillac erkannt zu haben (pag. 970 Z. 40 ff.). Auf Frage, worauf er seine zeitlichen Angaben stütze, führte AC.________ aus, sie hätten vorgängig bei der AX.________ (Ortschaft) ein Foto gemacht, eine Zigarettenlänge später seien sie dann Richtung R.________ gefahren; nach Konsultation seines Mobiltelefons gab er bekannt, das Foto sei um 21:38 Uhr gemacht worden 50 (pag. 972 Z. 96 ff.). Die Zeit, die er bereits bei der Tankstelle gewesen sei, bis er das Geräusch des Cadillacs gehört habe, gab er mit «Plus Minus eine Stunde» an (pag. 972 Z. 107 ff.). Auf Vorhalt der Aufzeichnungen der Videoüberwachung der Tankstelle gab AC.________ an, auf pag. 979 zu Hundertprozent sein Fahrzeug (Mercedes) aufgrund der hellen Lichter und des Panoramaglasdaches zu erken- nen, das gemäss Zeitstempel der Videoüberwachung um 22:04:01 Uhr zur Tank- stelle fuhr (pag. 972 Z. 129 ff.; pag. 979). Sodann erkannte er auf pag. 980 sein um 00:00:12/13 Uhr wegfahrendes Fahrzeug, gefolgt vom Fahrzeug seines Kollegen AS.________ ca. eine halbe Minute später (dunkles Fahrzeug) mit dem Hinweis, dass dies sein Fahrzeug und er als erster weggefahren sei (pag. 972 f. Z. 139 ff.; pag. 980). In der Folge bestätigte AC.________, dass seine Zeitwahrnehmung leicht nach hinten versetzt gewesen sei (pag. 973 Z. 150 ff.). Schliesslich verneinte AC.________, an jenem Abend seine Kollegen auf das Fahrzeug hingewiesen zu haben. Er habe sich damals nichts dabei gedacht, AS.________ habe es aber auf der Strasse (auch) gesehen, worüber sie am Folgetag, als er «es in der Zeitung ge- lesen» habe, gesprochen hätten (pag. 973 Z. 161 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte AC.________, dass AS.________ das Fahrzeug auch gesehen und bei der Polizei auch ausgesagt ha- be (pag. 4498 Z. 13 f.). Zudem bestätigte er, mit AS.________ darüber gesprochen zu haben (pag. 4498 Z. 18). AS.________ wurde seinerseits am 18. November 2020 parteiöffentlich als Aus- kunftsperson befragt. Dabei gab er insbesondere an, er sei mit AC.________ und AW.________ am 18. Oktober 2020 vorgängig bei der AY.________ (Ortschaft) am See gewesen, wo er ein Foto von ihren Autos gemacht habe, was um 21:49 Uhr gewesen sei. Er habe das Foto noch auf Facebook hochgeladen, ansch- liessend seien sie um ca. 22:00 Uhr von der AY.________ in Richtung AZ.________ oder R.________ gefahren, wo sie um ca. 22:35 Uhr gewesen seien, das habe er mit Google Maps ausgerechnet. Er und AW.________ seien in seinem Auto gefahren, wobei er sich nicht mehr ganz sicher sei, ob sie oder er gefahren sei, glaublich sie, da es meistens so sei (pag. 1304 Z. 51 ff.). Auf Frage nach der Fahrtstrecke nach R.________ führte AS.________ aus, sie seien normal durch die AX.________ gefahren, in BA.________ seien sie geradeaus auf den 80er ge- fahren, wobei er sich nicht mehr sicher sei, ob sie auf die Autobahn gefahren oder ob sie am F.________ vorbeigefahren seien (pag. 1304 Z. 88 ff.). Sodann erkannte auch AS.________ auf den ihm vorgehaltenen Standbildern der Aufzeichnungen der Videoüberwachung der Tankstelle den um 22:04:01 Uhr ersichtlichen hellen Mercedes von AC.________ sowie dessen Wegfahrt um 00:00:13 Uhr (pag. 1306 Z. 148 ff. und Z. 166 ff.). In der Folge bestätigte AS.________, dass sich die von ihm vorgängig angegebene Zeitachse nach hinten verschoben haben könnte und wies darauf hin, er könne nur sagen, dass er das erwähnte Bild um 21:49 Uhr auf Facebook hochgeladen habe, was auch unterwegs oder an der Tankstelle gesche- hen sein könne, das könne er nicht mehr genau sagen (pag. 1306 Z. 173 ff.). Auf Frage, ob es an jenem Abend etwas Auffälliges bei der Tankstelle gegeben habe, was zu Diskussionen geführt habe, gab AS.________ an, AC.________ habe ab und zu vorbeifahrende Autos kommentiert und gesagt, wer der jeweilige Besitzer sei. Sie hätten noch über die «Bude» von AC.________ gesprochen. Sie hätten 51 glaublich noch etwas über Reifenwechsel gesagt und evtl. über einen Service. Er wisse nicht, ob AC.________ durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug auf das Thema gekommen sei. Er habe glaublich etwas von einem Fahrzeug gesagt, welches das Nummernschild unten rechts oder unten links gehabt habe. Es sei glaublich ein grösseres Auto gewesen. Er (AS.________) könne die Marke aber nicht mehr sa- gen, die AC.________ erwähnt habe. Dieser habe gesagt, dass dies eine Kundin oder ein Kunde von ihm sei. Er habe gesagt, dass das Fahrzeug mit dem Kontroll- schild unten links oder unten rechts bei ihm in der Werkstatt gewesen sei. Er habe noch davon gesprochen, dass die Reifen recht gross gewesen seien, weswegen er (AS.________) von einem grösseren Fahrzeug ausgehe, er habe das Fahrzeug aber nicht gesehen und auch nichts Spezielles festgestellt (pag. 1307 Z. 198 ff.). Ein paar Tage später seien AC.________ und er draussen gewesen und er (AC.________) habe ihm nach dem Vorfall im F.________ gesagt, das Fahrzeug, welches er am 18. Oktober 2020 erwähnt habe, sei das Fahrzeug der Ehefrau ge- wesen, er habe ein komisches Gefühl gehabt deswegen. Als AC.________ ihm dies erzählt habe, habe er im Nachhinein auch ein komisches Gefühl gehabt. Es sei ihnen beiden nicht sehr wohl gewesen. Er könne noch sagen, dass er AC.________ an jenem Tag, als dieser die Aussage bei der Polizei gemacht habe, bei der Polizeiwache abgeholt habe. Anschliessend seien sie zur Tankstelle AD.________ und dann weiter zum Schiessstand BA.________ beim BB.________ gegangen, wo AC.________ ihm die ganze Geschichte erzählt habe (pag. 1307 Z. 212 ff.). Zu ergänzen bleibt, dass AC.________ bereits anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 10. November 2020 auf Frage, was er über die Beschuldigte sagen könne, darlegte, der Werkstattleiter habe gesagt, sie habe eine kurze Zündschnur; sie sei damals wegen den Bremsen hinten zur Werkstatt gekommen, wobei der Werkstattleiter damals rausgegangen sei und sie gefragt habe, «was soll das? Was soll die Scheisse?» (pag. 974 Z. 213 ff.). Auch AS.________ berichtete von sich aus, er wisse von AC.________, dass die von diesem erwähnte Kundin ein Ag- gressionsproblem habe. Sie hätten in der Werkstatt einmal ihre Felgen nicht gefun- den, der Chef von AC.________ habe Angst vor ihr gehabt (pag. 1307 Z. 234 ff.). Aus den hiervor dargelegten Aussagen von AC.________ und AS.________ ergibt sich, dass diese ihre Ankunftszeit an der Tankstelle am Abend des 18. Okto- bers 2020 anfänglich auf ca. 22:30 Uhr resp. 23:00 Uhr (AC.________) bzw. ca. 22:35 Uhr (AS.________) schätzten. Aus ihren Erläuterungen geht hervor, dass sie sich dabei auf ein vorgängig von AS.________ aufgenommenes Foto stützten und in der Folge die Wegzeit von der AX.________ resp. der AY.________ zur AR.________ Tankstelle zu grosszügig berechneten, wobei sich AC.________ überdies – jedenfalls bei seiner späteren Angabe, wonach sie um ca. 23:00 Uhr bei der Tankstelle angekommen seien – wohl noch um eine Stunde verschätzte. Wich- tiger scheint, dass beide auf den Aufzeichnungen der Videoüberwachung der Tankstelle insbesondere den grauen Mercedes von AC.________ mit Sicherheit erkannten, was mit Blick auf das entsprechende Standbild (pag. 979), auf dem der graue Mercedes gut erkennbar ist, ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Der Umstand, dass die ursprünglichen Zeitschätzungen der beiden von der schlussend- lich festgestellten Ankunftszeit um 22:03 Uhr abweichen, ist angesichts der erfah- 52 rungsgemäss sehr schwierigen Abschätzung von Zeitangaben ebenfalls nachvoll- ziehbar und führt jedenfalls nicht dazu, dass an der geschilderten Sichtung des Cadillacs der Beschuldigten durch AC.________ zu zweifeln wäre. Entscheidend ist, dass ihre Ankunftszeit aufgrund der Videoüberwachung objektiv festgestellt werden konnte. Auch die Zeitangabe von AC.________, er habe «Plus Minus» eine Stunde nach der Ankunft bei der Tankstelle den Cadillac der Beschuldigten wahr- genommen, ist selbstverständlich als grobe Schätzung einzustufen, womit der ge- naue Zeitpunkt der Sichtung des Cadillacs der Beschuldigten durch AC.________ gestützt auf diese Zeitangabe nur sehr grob abgeschätzt werden kann (vgl. zur Zeitschiene E. II.11.11 hiernach). Sodann besteht zwischen den Aussagen von AC.________ und AS.________ in- haltlich insofern eine Differenz, als AC.________ bei seiner zweiten polizeilichen Einvernahme erwähnte, am Abend der Sichtung seine Kollegen nicht auf das Fahr- zeug hingewiesen zu haben, AS.________ habe es aber auf der Strasse auch ge- sehen, währenddessen AS.________ berichtete, AC.________ habe an jenem Abend glaublich etwas von einem Fahrzeug einer Kundin mit dem Nummernschild unten rechts oder unten links gesagt, er selber (AS.________) habe es aber nicht gesehen. Nach Ansicht der Kammer führt diese Unstimmigkeit indes nicht dazu, dass an der berichteten Wahrnehmung von AC.________ zu zweifeln wäre, zumal sie darauf zurückzuführen sein dürfte, dass AC.________ und/oder AS.________ – die sich unbestrittenermassen über die Wahrnehmung von AC.________ aus- tauschten – im Nachhinein nicht mehr klar auseinanderhalten konnten, wann sie diesbezüglich was genau besprochen hatten. Dieser Austausch, welchen sie von sich aus offenlegten, weist entgegen der Verteidigung auch nicht auf eine (böswilli- ge) Absprache zwischen den beiden hin. Vielmehr erscheint nachvollziehbar, dass sich die beiden Kollegen über die Wahrnehmung von AC.________ austauschten, weil es AC.________ verständlicherweise beschäftigte, dass er möglicherweise re- levante Beobachtungen im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt gemacht hat- te. Massgeblich ist für die Kammer, dass AC.________ das Kerngeschehen seiner Beobachtung konstant und detailliert schilderte, nämlich, dass er zuerst aufgrund des ihm bekannten Geräusches des defekten Klimakompressors überhaupt auf das Fahrzeug aufmerksam wurde und er in der Folge den Cadillac der Beschuldigten erkennen konnte, ohne zu sehen, wer oder wie viele Personen sich darin be- fand(en). Daran ändert nichts, dass AC.________ zwei Jahre später anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seine Wahrnehmungen weniger genau und leicht abweichend darlegte, zumal Erinnerungen im Laufe der Zeit naturgemäss verblassen. Bei der Sichtung eines bekannten Fahrzeugs handelt es sich an und für sich um eine alltägliche Sache, weshalb einer solchen Sichtung im Moment kei- ne grosse Bedeutung zugemessen und die Situation nicht akribisch beobachtet wird. Es wäre also eher erstaunlich, wenn bei mehrfachen Aussagen verschiedener Personen alle Details durchwegs gleichbleibend beschrieben würden. Hinzu kommt, dass AC.________ bereits bei der zweiten Einvernahme von sich aus berichtete, sein Vorgesetzter habe mit der Beschuldigten gewisse Meinungs- verschiedenheiten gehabt, was im Übrigen auch AS.________ gegenüber der Poli- zei erwähnte. Dieser Umstand entzieht nach Ansicht der Kammer der Andeutung der vormaligen Verteidigung den Boden, wonach AC.________ das Fahrzeug nicht 53 gesehen habe und sich mit seiner Aussage einzig bei der Beschuldigten rächen wolle. Hätte er die Beschuldigte falsch belastet, hätte er damit sein Motiv von sich aus dargelegt, was aus Sicht der Kammer keinen Sinn ergibt – wobei eine Ausein- andersetzung über eine nicht zufriedenstellende und/oder zu teure Autoreparatur ohnehin keinen nachvollziehbaren Grund für eine Falschbelastung in einem Mord- fall darstellt und der Konflikt nicht einmal AC.________, sondern seinen Vorgesetz- ten betraf. Bei einer gewollten Rache wäre zudem viel eher zu erwarten gewesen, dass AC.________ ausgesagt hätte, auch die Beschuldigte am Steuer gesehen zu haben. Er gab aber durchgehend an, die Lenkerschaft des Cadillacs nicht gesehen zu haben. Er belastete die Beschuldigte damit nie direkt, dies entgegen der Vertei- digung, die oberinstanzlich aufgrund der Sichtung des Cadillacs der Beschuldigten doch von einer direkten Belastung ausging (vgl. pag. 5272). Überdies stellt auch die angeblich fehlende Akzeptanz von AS.________ und AC.________ für selbständige Frauen (vgl. das diesbezügliche Vorbringen der Beschuldigten auf pag. 5236 Z. 37 ff. und Z. 41 f.; vgl. weiter auch ihre Ausführungen auf pag. 5237 f.) keineswegs einen plausiblen Grund für eine Falschbelastung dar. Die entspre- chenden allgemeinen Mutmassungen der Beschuldigten sind daher alles andere als überzeugend. Dennoch bleibt anzufügen, dass AC.________ seine Sichtung zweimal bei der Polizei und einmal vor der Vorinstanz bestätige, wobei er jeweils auf die Straffolgen falscher Anschuldigungen bzw. eines falschen Zeugnisses auf- merksam gemacht wurde (pag. 967 Z. 10 ff.; pag. 970 Z. 8 ff.; pag. 4496 Z. 2 ff.). Vor der Vorinstanz bekräftigte er zudem ausdrücklich, er würde niemals jemanden fälschlicherweise beschuldigen (pag. 4498 Z. 29). Insbesondere erscheint der ge- schilderte Umstand, dass AC.________ – ein Automechaniker mit jahrelanger Er- fahrung (vgl. pag. 4499 Z. 14) – aufgrund des ihm bekannten Geräusches des de- fekten Klimakompressors überhaupt auf das Fahrzeug der Beschuldigten aufmerk- sam wurde, dermassen originell, dass eine nicht tatsachenbasierte Aussage bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann. Auch deshalb hat die Kammer keine Zweifel, dass AC.________ das von ihm geschilderte Geräusch hörte. Ent- sprechend ist die Kammer überzeugt, dass es tatsächlich zu diesem Geräusch kam, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, ob und weshalb die Beschuldigte die Klimaanlage laufen liess. Abschliessend ist mit Blick auf die Videoaufnahme der vormaligen Verteidigung (pag. 4714) festzustellen, dass vom Standort, von welchem AC.________ die Be- obachtung machte, die äusseren Merkmale der vom Kreisverkehr in Richtung Z.________ wegfahrenden Fahrzeuge und insbesondere die (beleuchteten) Halter der Nummernschilder auch im Dunkeln gut erkennbar sind, während die Lenker der Fahrzeuge demgegenüber nicht zu erkennen sind. Entgegen den Einwänden der Verteidigung erachtet es die Kammer daher als äusserst realistisch, dass AC.________ – nachdem er aufgrund des wahrgenommenen Geräusches zum Kreisverkehr blickte – den Richtung Z.________ wegfahrenden Cadillac der Be- schuldigten, nicht aber die Lenkerschaft erkennen konnte. Die Ausfahrt des Krei- sels Richtung Z.________ liegt im Übrigen direkt rechts neben der Brücke der Aus- fahrt von der Autobahn, womit auch erklärbar ist, weshalb AC.________ ausführte, er habe den Cadillac direkt bei – und entgegen der Verteidigung nicht «auf» – der Autobahnbrücke gesehen (vgl. pag. 971 Z. 72 f.). 54 Im Ergebnis stuft die Kammer die relevanten Aussagen von AC.________ als überaus glaubhaft ein, zumal er als Fachmann das von ihm kurz vorher reparierte Fahrzeug aufgrund des ihm bereits bekannten Geräusches des defekten Klima- kompressors erkennen konnte und der Cadillac der Beschuldigten ein Fahrzeug mit grossem Wiedererkennungswert ist. Demnach wertet die Kammer die Sichtung des Cadillacs der Beschuldigten in der Tatnacht als weiteres Indiz, welches sich in das Gesamtbild einfügt und stark auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweist. 11.9 Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera der Y.________bank 11.9.1 Erwägungen der Vorinstanz Zusammengefasst stufte die Vorinstanz die Aufzeichnungen der Überwachungs- kamera der Y.________bank Z.________ gestützt auf die Ausführungen im Bericht zur Auswertung von Videoaufzeichnungen vom 16. April 2021 als ein Indiz dafür ein, dass die Beschuldigte mit ihrem Cadillac am 18. Oktober 2020 um 21:39 Uhr auf der Hauptstrasse in Richtung R.________ vor der Y.________bank Z.________ durchgefahren sei (pag. 4834, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Weitergehend berücksichtigte die Vorinstanz den Einwand der vormaligen Verteidi- gung, wonach nicht erstellt sei, dass das Abblendlicht des Cadillacs der Beschul- digten bereits in der Tatnacht einen Defekt aufgewiesen habe. Stichhaltig sei auch der Einwand, dass sich die Helligkeit der Scheinwerfer je nach Aufnahmewinkel ändere, zumal das defekte Abblendlicht auch nicht auf allen Aufzeichnungen der bei der Testfahrt am 2. März 2021 aufgenommenen Fotos feststellbar sei. Unter Berücksichtigung dieser Argumente schloss die Vorinstanz, der Bericht zur Aus- wertung von Videoaufzeichnungen vom 16. April 2021 stelle kein relevantes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten dar, ihm komme lediglich Hinweischarakter zu. Der betreffende Bericht vermöge die Beschuldigte aber auch nicht zu entlasten, zumal es durchaus möglich sei, dass es sich beim am 18. Oktober 2020 um 21:39 Uhr aufgezeichneten Fahrzeug um ihren Cadillac handle (pag. 4834 f., S. 26 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.9.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich lediglich aus, die Aussagen von AC.________ würden durch den Umstand, dass ein Fahrzeug mit den Massen des Cadillacs der Beschuldigten und dem defekten Frontscheinwerfer links am 18. Ok- tober 2020 um 21:39 Uhr von der Überwachungskamera der Y.________bank Z.________ aufgenommen worden sei, bekräftigt. Diese Aufnahme passe in den bekannten Zeitablauf (pag. 4518). Die wesentlichen Einwände der vormaligen Verteidigung nahm die Vorinstanz auf. Ergänzend ist lediglich noch anzumerken, dass der betreffende Bericht gemäss vormaliger Verteidigung widersprüchlich und nicht schlüssig sei. Zunächst werde festgehalten, zwischen dem aufgenommenen Auto und dem Cadillac gebe es keine groben Abweichungen – was bedeute, dass sich die Fahrzeuge voneinander unter- schieden hätten – später heisse es, dass Übereinstimmungen vorliegen würden. Es sei nicht erwiesen, dass beim Cadillac in der Tatnacht ein Abblendlicht defekt ge- wesen sei, weder habe AC.________ das erwähnt noch sei es irgendwo rapportiert 55 worden. Bei der MFK am 4. September 2020 sei das Fahrzeug im Detail geprüft worden, wenn das linke Abblendlicht nicht funktioniert hätte, wäre es nicht freige- geben worden. Als die Beschuldigte das Fahrzeug am 11. Oktober 2020 inseriert habe, hätten die Lichter noch alle funktioniert. Gemäss Anzeigerapport vom 5. Ju- ni 2020 [recte: 7. Juni 2021; pag. 472] sei der Cadillac am Montag, 19. Oktober 2020 untersucht worden und es seien keine Beobachtungen bezüglich eines nicht funktionierenden Abblendlichts gemacht worden. Am 9. November 2020 sei dann festgestellt worden, dass das Abblendlicht nicht funktioniere, die Vergleichsfahrten seien ca. vier Monate später durchgeführt worden. Es gebe keine Beweise, dass der frisch geprüfte Cadillac am 18. Oktober 2020 einen Defekt beim Abblendlicht gehabt hätte (pag. 4546 f.). 11.9.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte oberinstanzlich im Wesentlichen aus, der Cadillac sei am 9. November 2020 sichergestellt und nach dessen Überführung festgestellt worden, dass bei der linken Beleuchtungseinheit vorne das Abblendlicht nicht funktioniere. Die Vergleichsfahrten seien am 2. März 2021 durchgeführt worden. Wann das de- fekte Licht wirklich festgestellt worden sei, sei nicht dokumentiert. Das Fahrzeug sei am 16. November 2020 durchsucht worden, wobei weder Sicherstellungen noch sonstige Feststellungen hätten gemacht werden können. Bereits am 19. Okto- ber 2020 sei das Fahrzeug durch die Polizei untersucht worden, auch dort habe kein defektes Licht festgestellt werden können. Die Beschuldigte habe das Auto nach dem 19. Oktober 2020 nicht mehr gefahren, dies spreche dafür, dass das im Scheinwerfer festgestellte Kondenswasser erst in diesem Zeitraum in den Schein- werfer gelangt und das Licht erst später defekt gegangen sei. Das Auto sei am 4. September 2020 geprüft worden, mit einem defekten Abblendlicht wäre es nicht abgenommen worden. Am 11. Oktober 2020 habe die Beschuldigte das Auto zum Verkauf ausgeschrieben, da hätten die Lichter einwandfrei funktioniert. Dass eine Woche später plötzlich ein Licht nicht mehr funktioniert haben soll, sei nicht realis- tisch. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Licht bereits am 18. Oktober 2020 defekt gewesen sei. Weiter ergebe sich aus dem Bericht des un- falltechnischen Dienstes auf pag. 528 ff., welcher sich zum Vergleich des Cadillacs mit den Aufnahmen der Überwachungskamera äussere, alles andere als ein ein- deutiges Ergebnis. Wäre tatsächlich das gleiche Fahrzeug aufgenommen worden, hätte sich anhand des 3D-Scans eine eindeutige Übereinstimmung der Aufnahme vom 18. Oktober 2020 und der Aufnahme der Vergleichsfahrt ergeben. Hier sei es aber so, dass gerade keine Übereinstimmung habe festgestellt werden können, sondern lediglich keine groben Abweichungen bezüglich Form und Grösse. Der Lichtkegel sei vom 3D-Scan nicht erfasst, entsprechend habe sich der Bericht darüber nicht äussern können und es sei nur eine rein visuelle Überprüfung mög- lich, was aber aufgrund der schlechten Auflösung der Bilder nicht zu einem seriö- sen Ergebnis führen könne. Der Bericht sage rein gar nichts aus, was von Rele- vanz sein könnte (pag. 5256 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, die Kamera der Y.________bank Z.________ habe um 21:39 Uhr ein Auto in Fahrtrichtung R.________ aufgenommen. Dieses habe gemäss Fachstelle «keine groben Abwei- 56 chungen» zum Cadillac aufgewiesen. Insbesondere hätte die Form der Front gut übereingestimmt. Der linke Scheinwerfer sei weniger hell gewesen, dieses Merk- mal sei auch beim Cadillac festgestellt worden. Die Vorinstanz habe ausgeführt, ein Vergleich zwischen dem aufgenommenen Auto und dem Cadillac sei schwierig, die Leuchtkegel würden beim Cadillac je nach Position unterschiedlich erscheinen. Die Unterschiede seien tatsächlich vorhanden, seien aber in der Vermessungsmethode begründet. Die vorbeifahrenden Autos seien in unterschiedlichen Positionen aufge- nommen worden, auch die Scheinwerfer. Damit die Aufnahmen hätten verglichen werden können, habe auch der Cadillac verschieden positioniert werden müssen. Je nach Position des Cadillacs würden die Lichter unterschiedlich erscheinen. Es müsse jeweils das Bild des aufgenommenen Autos mit der gleich positionierten Aufnahme des Cadillacs verglichen werden. Werde dies gemacht, ergebe sich bei einem der aufgenommenen Autos eine so exakte Übereinstimmung, dass die Leuchtkegel der Frontscheinwerfer nicht mehr von denjenigen des Cadillacs zu un- terscheiden seien. Zwar bleibe eine kleine Unsicherheit, ob das Licht in der Tat- nacht schon defekt gewesen sei, aber es sei sehr unwahrscheinlich, dass ein ande- res so passendes Auto auf dieser Strecke zur relevanten Zeit durchgefahren sei. Zwischen der MFK-Prüfung und der Tat seien sechs Wochen vergangen, das Licht könne sehr wohl während dieser Zeit kaputtgegangen sein (pag. 5264 f.). 11.9.4 Würdigung der Kammer Gemäss Berichtsrapport vom 2. November 2020 wurden Abklärungen zu allfälligen Videoüberwachungen auf der Strecke zwischen dem Tatort und der Wohngemein- de der Beschuldigten getätigt. Während die überprüften Tankstellen über keine Vi- deoüberwachung verfügt hätten, liege auf der Fahrstrecke die Y.________bank Z.________ mit einer sichtbaren Videokamera neben dem Bancomaten parallel zur Hauptstrasse. Der Leiter Back Office habe mitgeteilt, auf den Aufzeichnungen sei lediglich ein kleiner Teil des Trottoirs zu sehen, es sei jedoch zu sehen, wenn ein Fahrzeug mit Licht auf der Hauptstrasse vorbeifahre, wobei das Fahrzeug selber nicht zu erkennen sei. In der Folge wurde das Videomaterial sämtlicher vorhande- ner Kameras der Y.________bank ediert (vgl. pag. 2461 f.). Das Videomaterial wurde sodann von der Fachstelle Vermessung der Kantonspoli- zei ausgewertet, welche ihre Erkenntnisse mit Bericht vom 16. April 2021 festhielt (pag. 528 ff.). Bezüglich Sachverhalt wird im Bericht ausgeführt, auf den Überwa- chungsaufnahmen der Y.________bank Z.________ seien Fahrzeuge ersichtlich, die am 18. Oktober 2020 im Zeitraum von 21:09 Uhr bis 23:43 Uhr auf der Haupt- strasse in Z.________ gefahren seien (pag. 529), wobei aus Sicht der Kammer zu präzisieren ist, dass namentlich die Lichter und Umrisse der aufgenommenen Fahrzeuge ersichtlich sind (vgl. pag. 540 ff.). Zur Auswertung seien die sieben auf der Videoaufnahme abgebildeten Personenwagen herangezogen worden, welche innerhalb der zu untersuchenden Zeitspanne auf der Hauptstrasse in Richtung R.________ fahrend zu sehen seien – ein Vergleich mit den in Richtung W.________ fahrenden Fahrzeugen sei aufgrund des Kamerawinkels nicht möglich gewesen. Weiter wird im Bericht festgehalten, nach der Sicherstellung des Cadil- lacs der Beschuldigten am 9. November 2020 und dessen Überführung von R.________ nach V.________ sei festgestellt worden, dass bei der linken Beleuch- 57 tungseinheit vorne das Abblendlicht nicht funktioniert habe, es habe nur das Stand- licht geleuchtet (pag. 530). Sodann sei je ein 3D-Modell der Örtlichkeit und des Ca- dillacs der Beschuldigten erstellt und ein geometrischer Vergleich der Personen- wagen auf den Überwachungsaufnahmen mit dem Cadillac durchgeführt worden (vgl. zur Methode pag. 531 f.). Zusätzlich seien am 2. März 2021 von ca. 21:00 Uhr bis 21:30 Uhr Vergleichsfahrten mit dem Cadillac durchgeführt worden. Die dabei erstellten Überwachungsaufnahmen der Y.________bank seien als Vergleichsauf- nahmen in die Auswertung einbezogen worden (pag. 532). Der Vergleich mit sechs der sieben auf der Videoaufnahme abgebildeten Perso- nenwagen zeigte, dass es sich dabei entweder aufgrund der Fahrzeuggrösse und -form oder den Lichtkegeln eher bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um einen Cadillac SRX handelte (pag. 533 ff.). Demgegenüber zeigte die geometrische Ver- gleichsanalyse Übereinstimmungen zwischen dem zweiten Personenwagen, wel- cher am 18. Oktober 2020 um 21:39 Uhr auf den Überwachungsaufnahmen der Bank aufgezeichnet wurde, als dieser auf der Hauptstrasse in Z.________ in Rich- tung R.________ fuhr, und dem Cadillac SRX der Beschuldigten. Diesbezüglich wird im Bericht festgehalten, bezüglich des Vergleichs der Fahrzeuggrössen und -formen hätten keine groben Abweichungen festgestellt werden können, insbeson- dere die Form der Front stimme gut mit der eines Cadillacs SRX überein. Wie beim Cadillac der Beschuldigten erscheine bei diesem Personenwagen der linke Front- scheinwerfer deutlich weniger hell als der rechte und die Lichtkegel der Front- scheinwerfer seien nicht von denen des sichergestellten Cadillacs der Beschuldig- ten zu unterscheiden (pag. 534 f.; vgl. auch Gegenüberstellung der Aufnahmen auf pag. 551 f.). Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht der Kammer eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim zweiten um 21:39 Uhr von der Überwa- chungskamera aufgenommenen Fahrzeug um den Cadillac der Beschuldigten handelte. An dieser Einschätzung ändern auch die oberinstanzlichen Einwände der Verteidi- gung nichts. Bei der geometrischen Auswertung handelte es sich offenkundig um eine technische und komplizierte Angelegenheit. Die Erstellung des 3D-Modells der Örtlichkeit und des Cadillacs der Beschuldigten war erforderlich, um überhaupt erst einen Vergleich vorzunehmen. Aus den Überwachungsaufnahmen der Tatnacht konnten und wurden indes keine 3D-Modelle erstellt, weshalb es auch keine Über- einstimmung von 3D-Modellen der aufgenommenen Fahrzeuge mit dem im Nach- hinein erstellten 3D-Modell des Cadillacs der Beschuldigten geben kann. Zudem wurden mit dem Cadillac der Beschuldigten Vergleichsfahrten durchgeführt, auf denen auch die Scheinwerfer von der Überwachungskamera aufgenommen wur- den, und diese Aufnahmen wurden in die Auswertung einbezogen. Die einzige Unsicherheit besteht nach Ansicht der Kammer darin, dass nicht erstellt ist, ob das linke Abblendlicht des Cadillacs der Beschuldigten in der Tatnacht be- reits defekt war. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, vergingen zwischen dem von der Verteidigung genannten Datum der MFK-Prüfung am 4. September 2020 und der Tat indes sechs Wochen. Angesichts dessen erscheint es als durchaus möglich, dass der Schweinwerfer in dieser Zeit funktionsuntüchtig wurde. Trotz dieser verbleibenden Unsicherheit stellt das Ergebnis der geometri- 58 schen Vergleichsanalyse aus Sicht der Kammer ein Indiz dafür dar, dass die Be- schuldigte am 18. Oktober 2020 um 21:39 Uhr mit ihrem Cadillac auf der Haupt- strasse in Richtung R.________ vor der Y.________bank Z.________ durchgefah- ren ist. 11.10 Anwesenheit der Beschuldigten in W.________ 11.10.1 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte gab konstant an, ihre Wohnung in W.________ am Abend des 18. Oktobers 2020 nicht mehr verlassen zu haben (vgl. pag. 600 Z. 805 ff., pag. 601 Z. 847 ff., pag. 617 Z. 92 f., pag. 4489 Z. 17 und pag. 4490 Z. 4 ff.). Im Wesentlichen erklärte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. November 2020, nachdem ihr Sohn schlafen gegangen sei, habe sie im Wohnzimmer auf ihrem iPad einen Film gemietet auf HollyStar und sei auch noch duschen gegangen (pag. 600 Z. 807 f.). Diesen Film habe sie auf dem iPad geschaut, einen Liebesfilm, etwas mit Tulpen. Mit einem guten deutschen Schauspieler und Mister M von 007 (pag. 600 Z. 814 f.). An diesem Abend habe sie zwei Filme geschaut, weil sie nicht habe schlafen können. Den anderen Film habe sie im Bett geschaut, als U.________ bei ihr gewesen sei, es sei mit einer Spezialagentin gewesen, sie wisse nicht, wie die- se heisse (pag. 600 Z. 820 ff.). Auf Frage, ob sie den Inhalt des «Tulpen-Filmes» wiedergeben könne, sagte die Beschuldigte: «Ein Liebesfilm. Eine junge Frau mit einem älteren Mann zusammen. Es ist ein ganz trauriger Film» (pag. 600 Z. 831 ff.). Der Film habe etwa zwei Stunden gedauert, am Ende sei es ein wenig langwei- lig, vorhersehbar gewesen (pag. 600 Z. 835 f.). 11.10.2 Auswertung der elektronischen Geräte der Beschuldigten Das iPhone 8 der Beschuldigten befand sich gemäss Auswertung ihrer Mobiltele- fondaten vom 18. Oktober 2020, 19:09 Uhr bis am 19. Oktober 2020, 07:29 Uhr in W.________ an ihrem Domizil (pag. 1596). Gemäss Analyse Mobile-Geräte vom FDF Mobile Forensik der Kantonspolizei Bern befand sich das Gerät am 18. Okto- ber 2020 zwischen 21:16 Uhr und 22:59 Uhr im «Locked»-Status. Das Display schaltete während dieser Zeit mehrmals ein und aus, jedoch nur für jeweils acht oder zwölf Sekunden, was auf Benachrichtigungen der Apps Doodle, Instagram und Facebook zurückzuführen ist (pag. 1890). Namentlich ging um 21:54 Uhr eine Benachrichtigung von Doodle sowie um 22:01 Uhr eine Benachrichtigung von Ins- tagram zeitgleich auf dem iPhone und dem iPad der Beschuldigten ein (pag. 1885). Die genaue Zeit des Eingangs der Facebook-Benachrichtigung auf dem iPhone der Beschuldigten lässt sich der Analyse Mobile-Geräte nicht entnehmen (vgl. pag. 1890). Während des «Locked»-Status zwischen 21:16 Uhr und 22:59 Uhr ging kein Anruf auf dem iPhone der Beschuldigten ein (vgl. pag. 1604, wobei bei den beiden Videoanrufen über Instagram gemäss nachvollziehbarem Hinweis auf pag. 1596 je zwei Stunden dazuzurechnen sind). Nachdem der «Locked»-Status des iPhones um 22:59:15 Uhr endete (pag. 1890), schrieb die Beschuldigte um 22:59:47 Uhr über iMessages an die Nummer von AE.________: «Ich gehe schlafen. Ich konnte joggen Super. Schlaf gut. Bis mor- gen Baby» (pag. 1598). Sodann schrieb sie um 23:13 Uhr ihrer Schwester, O.________, über Instagram zweimal «ola» und versuchte um 23:20 Uhr, sie anzu- 59 rufen und schickte ihr anschliessend zwei Sprachnachrichten (pag. 5174; pag. 5205; pag. 5257). Um 23:49 Uhr gingen auf dem iPhone der Beschuldigten sowohl über iMessages als auch über Facebook Messenger/Instagram je eine Nachricht ihrer Schwester mit dem auf Deutsch übersetzten Text «schläfst du schon» ein (pag. 1596 f.). Anschliessend erfolgte von 23:49 Uhr bis 00:05 Uhr ein Videochat zwischen dem iPhone der Beschuldigten und der Nummer ihrer Schwes- ter (pag. 1596 f.). Sodann ergab die Auswertung der auf dem iPhone der Beschuldigten aktivierten «Health»-App Folgendes: Am 18. Oktober 2020 zeichnete die App für den Zeitbe- reich von 19:57 Uhr bis 20:00 Uhr 59 Schritte und eine Gehdistanz von 41.23 Me- tern auf. Anschliessend gab es erst um 23:22 Uhr wieder eine Aufzeichnung; innert einer Minute zwölf Schritte und 7.08 Meter. Die nächste Aufzeichnung datiert vom 19. Oktober 2020, ab 07:08 Uhr (pag. 517 f.; pag. 1610). Die Analyse des iPads der Beschuldigten ergab im Weiteren, dass dessen Display am 18. Oktober 2020 um 21:16 Uhr von «Off» auf «On» wechselte. Um 21:17 Uhr endete der «Locked»-Status und das Gerät wurde im Querformat bedient (pag. 516; pag. 1885). Sogleich wurde die App «HollyStar» gestartet, welche bis 22:58 Uhr durchgehend im Vordergrund lief, womit während dieser Zeitspanne kei- ne aktive Reaktion auf die hiervor erwähnten Benachrichtigungen von Doodle und Instagram erfolgte und keine andere App geöffnet wurde (pag. 516 f.; pag. 1885). Ab 21:17:50 Uhr resp. 21:18 Uhr wurde während einer Stunde und 40 Minuten oh- ne Unterbruch der Film «Tulpenfieber» gestreamt (pag. 1886; pag. 2614; pag. 2617; pag. 2632.29). Um 22:58 Uhr wechselte das Display des iPads von «On» auf «Off» und das Gerät ging in den «Locked»-Status über. Anschliessend endete um 23:12 Uhr der «Locked»-Status und der «Unlocked»-Status startete wieder (pag. 1885). Um 23:22 Uhr wurde die App «HollyStar» erneut geöffnet und blieb offen bis 23:49 Uhr (pag. 1886). 11.10.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete zunächst als auffällig, dass die Beschuldigte zwischen 21:16 Uhr und 22:59 Uhr ihr Mobiltelefon weder verwendet noch bewegt und auf einkommende Benachrichtigungen von Doodle, Instagram und Facebook auf dem iPhone und dem iPad nicht reagiert habe. Dies werfe Fragen auf, zumal der Film «Tulpenfieber» vollständig abgespielt worden sei und die Beschuldigte bei der Ein- vernahme vom 2. November 2020 über den Inhalt dieses Filmes nur sehr rudi- mentär («Ein Liebesfilm. Eine junge Frau mit einem älteren Mann zusammen. Es ist ein ganz trauriger Film») habe Auskunft geben können. Überdies habe sie ihn nach der erwähnten Einvernahme nochmals angeschaut, weil sie sich daran nicht mehr richtig habe erinnern können. Ihre fehlende Erinnerung könne jedenfalls nicht damit erklärt werden, dass sie durch ihr Mobiltelefon abgelenkt worden sei. Die elektronischen Geräte würden damit gerade nicht bestätigen, dass sich die Be- schuldigte zur fraglichen Zeit an ihrem Domizil in W.________ aufgehalten habe. Vielmehr stelle der Umstand, dass sie auf keine der eingegangenen Benachrichti- gungen reagiert und ihr Mobiltelefon während der tatrelevanten Zeit weder bewegt noch verwendet habe, ein Indiz dafür dar, dass sie zu dieser Zeit gar nicht an ihrem Domizil gewesen sei (pag. 4836, S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 60 Die Vorinstanz erwog weiter, die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten würden erschwerend ins Gewicht fallen, da sie oberflächlich und konstruiert wirken und überdies den Aussagen von U.________ widersprechen würden. Die Beschul- digte habe ausgeführt, als sie ins Bett gegangen sei, habe U.________ das gehört und sei zu ihr ins Bett gekommen und sie habe den zweiten Film geschaut, was U.________ jedoch gerade nicht bestätigt habe, da er seiner Darstellung nach erst am Morgen zur Beschuldigten ins Bett gegangen sei. Auch bezüglich der SMS der Beschuldigten an AE.________, wonach sie joggen gegangen sei, verstricke sie sich in Widersprüche, zumal sie einerseits ausgeführt habe, die Nachricht sei eine Ausrede gewesen, da sie ihn wegen Müdigkeit nicht angerufen habe, während sie andererseits erwähnt habe, sie habe ihn nicht enttäuschen wollen, weil er es nicht verstanden hätte, wenn sie nicht joggen gegangen wäre resp. weil er stolz auf sie gewesen wäre, wenn sie joggen gegangen wäre. Im Übrigen habe sie auch U.________ gegenüber gesagt, dass sie vielleicht noch joggen gehen werde, ob- schon sie nach eigenen Angaben in dieser Zeit nicht oft, v.a. nicht abends, joggen gegangen sei. Damit liege vielmehr die Vermutung nahe, dass sie sich ein Alibi ha- be verschaffen wollen resp. dies U.________ nur gesagt habe, damit sich dieser nicht gefragt hätte, wo sie sei, falls er aufgewacht und die Beschuldigte nicht zu Hause gewesen wäre (pag. 4836 f., S. 28 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz als sehr wahrscheinlich, dass die Beschuldig- te am Abend des 18. Oktobers 2020 gerade nicht zuhause den Film «Tulpenfieber» angeschaut, sondern nochmals das Haus verlassen habe, womit ein weiteres star- kes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten vorliege (pag. 4837, S. 29 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). 11.10.4 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz ist den Argumenten der Staatsanwaltschaft (pag. 4521 f.) im We- sentlichen gefolgt, weshalb diese vorliegend nicht zusätzlich zu wiederholen sind. Die vormalige Verteidigung betonte, die Beschuldigte hätte ihren Sohn – der ihr ein und alles sei – niemals alleine und überdies ohne Mitnahme des Mobiltelefons zurückgelassen, zumal sie damit in Kauf genommen hätte, dass er – wäre er auf- gewacht – mit seiner anruffähigen Uhr den Vater angerufen und diesem mitgeteilt hätte, er sei alleine zuhause und die Mutter sei nicht erreichbar. Dies wäre zu ris- kant gewesen. Weiter habe die Beschuldigte den Film «Tulpenfieber» um 21:18 Uhr gestartet, womit sie bei umgehender Abfahrt – wovon ausgegangen werden müsse – bereits um 21:25 Uhr hätte in Z.________ sein sollen und nicht erst um 21:39 Uhr, wie dies die Staatsanwaltschaft annehme. Schliesslich gebe es wohl im ganzen Berner Oberland keinen Ort, der über mehr Webcams und Kameras verfü- ge, als die Region R.________. Es müsse entlastend gewertet werden, dass die Polizei trotz diverser Anfragen und Editionen nichts gefunden habe (pag. 4545 f.). 11.10.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte oberinstanzlich im Wesentlichen vor, das Mobiltelefon der Beschuldigten habe sich ab 19:09 Uhr bis am Folgetag ununterbrochen in W.________ befunden. Das Telefon habe sich bis um 20:00 Uhr im «Locked»- 61 Modus befunden, dann habe die Beschuldigte auf Instagram ein Video gepostet. Auf der Health-App seien in diesem Zeitraum zwölf Schritte feststellbar. Um 21:16 Uhr sei das Telefon in den «Locked»-Modus übergegangen. Von 21:18 Uhr bis 22:58 Uhr sei auf dem iPad über die App «HollyStar» der Film «Tulpenfieber» gestreamt worden. Um 22:58 Uhr habe das Display des iPads auf «Off» gewech- selt. Um 22:59 Uhr habe die Beschuldigte AE.________ eine SMS geschrieben. Um 23:13 Uhr habe sie ihre Schwester via Instagram kontaktiert und ihr zweimal hallo geschrieben und um 23:20 Uhr versucht, sie anzurufen, und ihr dann zwei Sprachnachrichten geschickt. Dann habe sie um 23:23 Uhr und 23:27 Uhr je einen weiteren Film angefangen zu streamen. Um 23:49 Uhr habe ihre Schwester ge- fragt, ob sie schon schlafe, dann habe sie einen Videoanruf gestartet, der um 00:05 Uhr geendet habe. Dann habe ihre Schwester ihr um 00:30 Uhr und 00:32 Uhr zwei Sprachnachrichten geschickt, in denen es vor allem um die Corona- Erkrankung von BC.________ gegangen sei. Am nächsten Morgen um 07:08 Uhr habe die Beschuldigte auf Instagram Videos gepostet. Es stimme nicht, dass der Film «Tulpenfieber» ohne Unterbruch und vermutlich inklusive Abspann gestreamt worden sei. Aus dem Berichtsrapport betreffend Abklärungen HollyStar gehe her- vor, dass der Film um 22:58 Uhr nach 99.2 % gestoppt worden sei. Dies sei ein Hinweis, dass die Beschuldigte den Film tatsächlich geschaut habe. Auch die Tat- sache, dass sie ihr Mobiltelefon während des Films nicht benutzt habe, sei nicht belastend. Ihr sei wiederholt vorgeworfen worden, sie hätte sich an der ersten Ein- vernahme nicht an den Filminhalt erinnert. Das sei falsch und nicht erstellt. Sie sei schlicht nicht im Detail befragt worden und hätte zu diesem Zeitpunkt nicht daran gedacht, dass der Inhalt in diesem Verfahren solche Bedeutung bekommen würde. Deshalb könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht im Detail ausgesagt habe. Auch aus der Auswertung ihres Streaming-Verhaltens gehe her- vor, dass sie Filme wiederholt mehr als einmal geschaut habe. Der Vorwurf, sie habe «Tulpenfieber» ein zweites Mal geschaut, weil sie ihn beim ersten Mal nicht gesehen habe, gehe fehl (pag. 5257). Weiter gebe es eine SMS der Beschuldigten an Dr. Q.________ vom 18. Oktober 2020 um 21:56 Uhr. Im Ermittlungsbericht werde von einem Sendungsfehler ausgegangen. Das sei nicht nachvollziehbar, die SMS entlaste die Beschuldigte. Hinweise, wonach sie die Wohnung nochmals ver- lassen habe, gebe es keine (pag. 5258). Die Beschuldigte müsse ihre Anwesenheit in W.________ nicht beweisen, diese sei anhand der Daten bewiesen und es müsste das Gegenteil bewiesen werden (pag. 5272). Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, die Beschuldigte ha- be angegeben, in ihrer Wohnung Filme geschaut zu haben. Gemäss Auswertung des iPads sei der Film «Tulpenfieber» ohne Unterbruch gestreamt worden. Das sei ungewöhnlich und habe nicht ihren Gewohnheiten entsprochen. Auch sei sehr un- gewöhnlich, dass während dieser Zeit weder das iPad noch das iPhone bedient worden seien, nicht einmal, als Nachrichten eingegangen seien. In der heutigen Zeit sei es unwahrscheinlich, dass man während 1.5 Stunden nie auf das Smart- phone schaue, vor allem für die Beschuldigte, die selbst angegeben habe, vielleicht krank nach ihrem Telefon zu sein. Schon deswegen sei daran zu zweifeln, dass sie wirklich zuhause gewesen sei. Hinzu komme, dass sie nur sehr rudimentär habe erzählen können, was in dem Film passiert sei. Hätte sie den Film geschaut, hätte 62 sie auch auf die offene Frage detailliertere Angaben machen müssen. Auch sei seltsam, dass sie ihn nach der Einvernahme vom 2. November 2020 nochmals an- geschaut habe. Das wecke Zweifel, ob sie den Film am 18. Oktober 2020 tatsäch- lich gesehen habe. Diese Zweifel würden dadurch verstärkt, dass sie U.________ gesagt habe, sie gehe vielleicht noch joggen. Das sei schwer zu glauben, da sie nicht oft joggen gegangen sei und schon gar nicht spät abends. Es sei auch nicht ihre Gewohnheit gewesen, U.________ spät abends alleine zu lassen. Es scheine, als hätte sie mit dem angeblichen Joggen vorsorgen wollen, sollte U.________ aufwachen und sie suchen. Dafür spreche auch ihre Nachricht an AE.________. Ihre unterschiedlichen Erklärungsversuche zu dieser Lüge seien nicht schlüssig. Sie müsse die Nachricht verschickt haben, um ihr Alibi zu untermauern, hätte sie darauf zurückgreifen müssen. Dann stelle sich die Frage, wo U.________ geschla- fen habe. U.________ sage, er habe in seinem Bett geschlafen, die Beschuldigte habe ihn am Morgen dort aufgeweckt und gesagt, er dürfe eine halbe Stunde bei ihr schlafen. An den klaren, detaillierten und plausiblen Aussagen von U.________ sei nicht zu zweifeln und es sei davon auszugehen, dass U.________ nicht im Bett der Beschuldigten geschlafen habe. Zudem sei der Videochat mit ihrer Schwester über das iPhone erfolgt, vorher seien aber keine Schritte erfasst worden. Die Be- schuldigte sei mit dem iPhone im Bett geblieben und habe videogechattet. Das funktioniere über Lautsprecher, man spreche selber und es brauche Licht, um sich zu sehen. Es sei schwer vorstellbar, dass U.________ nebenan geschlafen haben soll. Die Versuche der Beschuldigten, ihre Anwesenheit in W.________ zu bele- gen, würden nicht aufgehen. Dieser Umstand und dass sie dazu falsche Angaben mache, würden ein starkes Indiz für ihre Täterschaft darstellen (pag. 5265 f.). 11.10.6 Würdigung der Kammer Nach Ansicht der Kammer ist der Vorinstanz insofern zu folgen, als dass die Be- schuldigte am 18. Oktober 2020 zwischen 21:16 Uhr und 22:59 Uhr ihr Mobiltelefon weder verwendete noch bewegte und auch nicht auf die drei eingehenden Benach- richtigungen von Doodle, Instagram und Facebook reagierte. Für die Vorinstanz wirft diese fehlende Aktivität Fragen auf. Der Kammer erscheint es indes grundsätzlich ohne Weiteres denkbar, dass die Beschuldigte ihr Mobiltelefon nicht behändigte, weil sie ihre ganze Aufmerksamkeit dem Film «Tulpenfieber» widmete, der während dieser Zeit nachweislich auf ihrem iPad abgespielt wurde, zumal es sich bei den erwähnten Benachrichtigungen nur um insgesamt drei Nachrichten handelte und in der fraglichen Zeit kein Anruf auf dem iPhone der Beschuldigten einging. Jedoch konnte die Beschuldigte den Inhalt des gestreamten Films «Tul- penfieber» anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. November 2020 nicht wiedergeben (vgl. E. II.11.10.1 hiervor). Daraus lässt sich zwar nicht zwingend schliessen, dass sie den Film nicht geschaut hätte. Zwischen dem Abend des 19. Oktobers 2020 und ihrer zweiten Einvernahme am 2. November 2020 vergingen mehr als zwei Wochen, weshalb auch der seither vergangene Zeitablauf dazu geführt haben könnte, dass sie die (einmalige) Frage nach dem Inhalt des Films nicht wirklich be- antworten konnte. Soweit die Verteidigung oberinstanzlich vorbrachte, die Beschul- digte sei diesbezüglich schlicht nicht im Detail befragt worden, kann ihr indes nicht gefolgt werden. Einerseits bot die offene Fragestellung («Können Sie den Filmin- halt vom ‹Tulpen-Film› wiedergeben?» [pag. 600 Z. 831]) durchaus die Möglichkeit, 63 dass die Beschuldigte detailliert hätte antworten können. Andererseits wurde der Beschuldigten am 9. November 2020 vorgehalten, sie habe ausgesagt, am Sonn- tagabend zwei Filme geschaut zu haben, nachdem U.________ schlafen gegan- gen sei, woraufhin sie gefragt wurde, ob sie beide Filme bei HollyStar herunterge- laden habe (pag. 616 Z. 82 ff.). Darauf – und dies erachtet die Kammer vorliegend als ausschlaggebend – antwortete die Beschuldigte Folgendes: «Ja, das habe ich. Einen habe ich gekauft. Den habe ich nicht fertiggeschaut. Einer war ein Gratis- abonnement. Einen habe ich komplett geschaut. Den habe ich nochmals geschaut vor kurzem, vor 3 - 4 Tagen. Die Polizei fragte mich, um was es ging in dem Film. Weil ich mich nicht richtig erinnern konnte, habe ich ihn nochmals geschaut […]» (pag. 616 Z. 85 ff.). Somit gab die Beschuldigte am 9. November 2020 ausdrücklich zu Protokoll, sich im Zeitpunkt der Einvernahme vom 2. November 2020 nicht rich- tig an den Inhalt des Films «Tulpenfieber» erinnert zu haben. Insgesamt können die genannten Umstände (fehlende Aktivität und Bewegung des iPhones der Beschuldigten, fehlende Erinnerung an den Inhalt des Films «Tulpen- fieber») einerseits darauf zurückzuführen sein, dass die Beschuldigte den Film «Tulpenfieber» nicht geschaut hat, weil sie sich zur fraglichen Zeit gar nicht in ihrer Wohnung befand, zumal sich die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen viel mit ihrem Mobiltelefon beschäftigte («Ich habe Facebook, Instagram, ich habe 10'000 Fotos. Ich bin vielleicht ‹krank› nach meinem Telefon» [pag. 675 Z. 616 ff.]). In die- sem Sinne schliesst sich die Kammer der Vorinstanz an, welche die erwähnten Elemente als entsprechende Indizien würdigte. Anderseits ist es trotz den genann- ten Umständen auch noch denkbar, dass die Beschuldigte dem abgespielten Film tatsächlich aufmerksam folgte und dadurch ihr Mobiltelefon ausser Acht liess, sich aber zwei Wochen später nicht mehr an den Inhalt des Films erinnern konnte. So oder anders ist festzuhalten, dass sich die Anwesenheit der Beschuldigten am 18. Oktober 2020 zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr gestützt auf die dargelegte Auswertung ihrer elektronischen Geräte nicht nachweisen lässt. Daran ändert auch der oberinstanzliche Einwand der Verteidigung nichts, wonach die Beschuldigte den Film um 22:58 Uhr nach 99.2 % gestoppt habe. Dies geht zwar aus den bei der Sky Switzerland SA edierten Unterlagen hervor (pag. 2632.29), jedoch endete der «Locked»-Status des sich unbestrittenermassen in der Wohnung befindlichen iPhones der Beschuldigten um 22:59:15 Uhr (E. II.11.10.2 hiervor), weshalb ohne- hin davon auszugehen ist, dass sich die Beschuldigte um 22:58 Uhr (wieder) an ih- rem Domizil befand. Das Stoppen des Films zu diesem Zeitpunkt schliesst somit nicht aus, dass die Beschuldigte zuvor nicht zuhause war. Ferner trifft es mit der Vorinstanz zu, dass die Aussagen der Beschuldigten zu ihrer Tätigkeit am Abend resp. in der Nacht des 18. Oktobers 2020 eher oberflächlich wirken. Zudem widersprechen ihre Aussagen bezüglich der Frage, ob resp. ab wann U.________ in ihrem Bett geschlafen habe, den Aussagen von U.________. Namentlich gab die Beschuldigte zu Protokoll, U.________ sei bereits in ihrem Bett gewesen, als sie den zweiten Film geschaut habe, da er aufgewacht sei, als sie ins Bett gegangen sei (pag. 600 Z. 809, Z. 820 f. und Z. 827 f.). U.________ gab hin- gegen an, er habe bis am Morgen in seinem Bett geschlafen, dann sei er noch schnell zu seiner Mutter ins Bett gegangen, dort habe er noch ca. eine halbe Stun- de schlafen können (pag. 726). Er sei zu ihr ins Bett, weil sie das gewollt habe. Sie 64 habe ihn am Morgen in seinem Bett geweckt und – entgegen der sonstigen Ge- wohnheit, wonach er, seit er sechs Jahre alt sei, nur noch selten bei ihr schlafen dürfe – gefragt, ob er noch zu ihr ins Bett komme (pag. 727). Zwar betreffen diese sich widersprechenden Aussagen nicht den vorliegend interessierenden Zeitraum zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr, sondern die Vorgänge nach 23:00 Uhr, als die Beschuldigte den zweiten Film startete und sich zweifellos in ihrer Wohnung auf- hielt. Diese Ungereimtheiten und Widersprüche lassen für sich deshalb nicht darauf schliessen, dass die Angaben der Beschuldigten über ihre Tätigkeit und ihren Auf- enthaltsort zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr nicht zutreffen würden. In Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft ist an den klaren, detaillierten und plausiblen Aussagen von U.________ indes nicht zu zweifeln, weshalb die Kammer ebenfalls davon ausgeht, dass er die Nacht in seinem eigenen Bett verbrachte. Die Kammer erachtet die abweichenden Aussagen der Beschuldigten folglich insofern als be- zeichnend, als der Schluss naheliegt, dass sie mit diesen Aussagen versuchte, ihr Alibi zu verstärken. Im Weiteren erscheinen der Kammer die Mitteilungen der Beschuldigten betreffend Joggen erklärungsbedürftig. U.________ gab anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 19. Oktober 2020 zu Protokoll, seine Mutter habe ihm gesagt, wenn er schlafe, werde sie evtl. später noch joggen gehen (pag. 715). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 3. Februar 2021 gab er zunächst an, die Beschuldigte habe am Abend nicht erwähnt, was sie allenfalls noch machen werde oder machen wolle. Auf Vorhalt seiner am 19. Oktober 2020 gemachten Aussage meinte er, daran könne er sich erinnern; er habe sie gefragt, ob sie wirklich noch joggen gehe, er habe nicht alleine in der Wohnung sein wollen, dann habe sie gesagt, dass sie halt nicht gehen werde (pag. 726). Später, um 22:59 Uhr, schrieb die Beschuldigte un- bestrittenermassen eine SMS an AE.________, wonach sie joggen gegangen sei (E. II.11.10.2 hiervor), wobei sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Novem- ber 2020 aber explizit erklärte, sie sei nicht joggen gegangen (pag. 601 Z. 870). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die von der Beschuldigten dargeleg- ten Gründe für die SMS an AE.________ widersprüchlich. Einerseits führte sie aus, die Nachricht sei eine Ausrede gewesen, da sie AE.________ nicht mehr angeru- fen habe (pag. 601 Z. 871 f.; pag. 639 Z. 281 f.). Andererseits erklärte sie, als er am 18. Oktober 2020 bei ihr gewesen sei, habe sie ihm sehr überzeugt gesagt, sie werde heute joggen gehen (pag. 601 Z. 876; pag. 639 Z. 281; pag. 5234 Z. 7 f.) und sie habe ihn nicht enttäuschen wollen, weil er nicht verstanden hätte, wenn sie nicht joggen gegangen wäre resp. stolz auf sie gewesen wäre, wenn sie joggen gegangen wäre (pag. 639 Z. 282 und Z. 288 f.). Dabei handelt es sich um zwei un- terschiedliche Beweggründe für das Senden der unwahren Nachricht. Diese Er- klärungsversuche decken sich zudem nicht mit dem SMS-Verkehr zwischen der Beschuldigten und AE.________. So schrieb AE.________ der Beschuldigten am 18. Oktober 2020 um 17:52 Uhr, «[i]ch bin Zuhause. Einen schönen Abend und al- les Gute. Beijos». Die Beschuldigte antwortete unmittelbar um 17:52 Uhr mit fol- genden zwei Nachrichten: «Ok. Dir auch einen schönen Abend» und «Schön das du uns geholfen hast mit die Hühner. Beijos beijos Baby». Um 17:54 Uhr schrieb AE.________, er helfe ihr gerne. «Bis bald. Beijos» (pag. 1598). Anschliessend gab es keine weiteren Nachrichten bis zur diskutierten Nachricht der Beschuldig- 65 ten, wonach sie joggen gegangen sei. Vor diesem Hintergrund scheinen beide Er- klärungen der Beschuldigten, weshalb sie unwahrheitsgemäss vom Joggen ge- schrieben habe, nicht zuzutreffen: Erstens wünschte AE.________ der Beschuldig- ten um 17:52 Uhr einen schönen Abend und alles Gute und um 17:54 Uhr endete er die letzte Nachricht mit «Bis bald», was nicht darauf hindeutet, dass er noch ei- nen Anruf der Beschuldigten erwartet hätte. Zweitens hat sich AE.________ auch nicht danach erkundigt, ob die Beschuldigte tatsächlich joggen gegangen sei, wie sie es in ihren Aussagen andeutet. Entgegen der Verteidigung konnte die Beschul- digte somit keineswegs nachvollziehbar erklären, weshalb sie diese Nachricht mit unwahrem Inhalt versendet hatte. Angesichts der genannten Umstände ist vielmehr von einer Schutzbehauptung der Beschuldigten auszugehen. Nach Ansicht der Kammer erscheint es – wie die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft zu- treffend festhielten – vielmehr so, als ob die Beschuldigte einerseits U.________ mit ihrer Mitteilung vorgängig besänftigen wollte für den Fall, dass er erwacht und sie nicht in der Wohnung gewesen wäre, und dass sie sich andererseits mit der SMS an AE.________ ein Alibi verschaffen wollte. An diesem Zwischenergebnis ändern auch die Einwände der vormaligen Verteidigung nichts, wonach die Be- schuldigte ihren Sohn niemals alleine und ohne Mitführung ihres Mobiltelefons zurückgelassen hätte, zumal sie damit auch riskiert hätte, dass er – wäre er aufge- wacht – mit seiner anruffähigen Uhr den Vater angerufen und ihm mitgeteilt hätte, er sei alleine zuhause und die Mutter sei nicht erreichbar. Zwar bestätigte U.________, er habe es nicht gerne, wenn die Beschuldigte ihn abends alleine las- se (pag. 726), indes führte er auch aus, sie habe dies früher mehrmals gemacht, als sie joggen gegangen sei (pag. 726 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht aus- geschlossen werden, dass die Beschuldigte ihren Sohn am Abend des 18. Okto- bers 2020 trotz allem alleine zurückliess. Mithin handelte es sich nur um eine kurze Zeitspanne und es erscheint durchaus denkbar, dass sie aus Erfahrung wusste und davon ausgehen konnte, er würde so kurz nach seinem Einschlafen nicht wieder aufwachen. Das diesbezüglich eingegangene Risiko dürfte demnach nicht allzu gross gewesen sein. Abgesehen davon ist ohnehin davon auszugehen, dass die Täterschaft bei der Umsetzung ihres Vorhabens gewisse Risiken eingehen musste. Im Ergebnis deuten die widersprüchlichen Mitteilungen der Beschuldigten bezüg- lich Joggen, die fehlenden Aktivitäten auf ihrem iPhone im massgeblichen Zeitraum sowie ihre fehlende Erinnerung an den Inhalt des gestreamten Films «Tulpenfie- ber» gesamthaft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass sie am Abend des 18. Oktobers 2020 zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr – entgegen ihren anderslautenden Angaben – nicht ununterbrochen Zuhause war. An diesem Fazit ändert auch der pauschale Einwand der Verteidigung nichts, wo- nach es eine SMS der Beschuldigten an Dr. med. Q.________ gebe vom 18. Okto- ber 2020 um 21:56 Uhr und diesbezüglich nicht von einem Sendungsfehler ausge- gangen werden könne. Zwar gingen auf dem Mobiltelefon von Dr. med. Q.________ am 18. Oktober 2020 um 21:56 Uhr tatsächlich Nachrichten von der Nummer der Beschuldigten ein (pag. 1899), der FDF Mobile Forensik hat sich im Rahmen seiner Analyse vom 1. März 2021 jedoch ausführlich mit diesen Nachrich- ten befasst (vgl. pag. 1898 ff.). Demnach erhielt Dr. med. Q.________ am 17. Ok- tober 2020 um 13:37 Uhr zwei MMS und drei Textnachrichten von der Beschuldig- 66 ten (pag. 1898). Zu diesem Zeitpunkt sind sowohl auf dem iPhone der Beschuldig- ten sowie in den gesicherten Daten seines Geräts zwei MMS und drei SMS zu fin- den. Am 18. Oktober 2020 um 21:56 Uhr empfing Dr. med. Q.________ die exakt gleichen Nachrichten ein zweites Mal (pag. 1899). Jedoch sind diese Nachrichten weder auf dem iPhone der Beschuldigten noch in den gesicherten Daten seines Geräts zu finden (pag. 1900). Wie bereits dargelegt, befand sich das iPhone der Beschuldigten zudem von 21:16 Uhr bis 22:59 Uhr im «Locked»-Modus (E. II.11.10.2 hiervor). Bereits deshalb kann die Beschuldigte um 21:56 Uhr keine Nachrichten von ihrem iPhone aus verschickt haben. Somit steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass die von der Beschuldigten bereits am 17. Oktober 2020 um 13:37 Uhr gesendeten MMS und Textnachrichten nicht durch sie ein zweites Mal am 18. Oktober 2020 um 21:56 Uhr versendet wurden. Entsprechend geht die Kammer davon aus, dass es bei der Übermittlung dieser Nachrichten zu einem doppelten Eingang der ursprünglichen Nachrichten beim Empfänger kam. Aus wel- chem technischen Grund dies genau passierte, kann vor diesem Hintergrund of- fenbleiben. Abschliessend ist der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, als nicht die Be- schuldigte ihre Anwesenheit in W.________ im massgeblichen Zeitraum zu bewei- sen hat. Im Ergebnis lassen die hiervor dargelegten Umstände in ihrer Gesamtheit jedoch als wahrscheinlich erscheinen, dass sie zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr gerade nicht ununterbrochen Zuhause war. Diese Feststellung führt zu keiner Be- weislastumkehr, sondern stellt das Ergebnis der Beweiswürdigung dar. Nach dem Gesagten wertet die Kammer die unter diesem Titel dargelegten Umstände als In- diz für die Täterschaft der Beschuldigten. 11.11 Zeitschiene 11.11.1 Zeitschiene gemäss Anzeigerapport Im Anzeigerapport vom 7. Juni 2021 wurde gestützt auf die objektiven und subjek- tiven Beweismittel folgende Zeitschiene der tatrelevanten Vorkommnisse erstellt (pag. 521 f.): 18.10.2020 1131 Uhr Das Mobiltelefongerät** von A.________, und wohl auch sie selber, befindet sich am S.________weg in R.________ und bleibt dort bis 1203 Uhr 1231 Uhr Eingang einer Nachricht von AQ.________ auf dem Mobiltelefon von E.________. AQ.________ schickt seinem Onkel drei Fotos, unter anderem eines seines Babys (Einvernahme AQ.________ vom 28.10.2020). 1339 Uhr Antwort von E.________ an AQ.________: «Hallo AQ.________, sieht süss aus mit dem Baby, melde mich im November bei euch! Liebe Grüsse (Einvernahme AQ.________ vom 28.10.2020) 1755 Uhr das Mobiltelefon iPhone 7 von E.________ wird ab jetzt mit Strom versorgt – der Akku steigt*. Es befindet sich in der Wohnung E.________ 1820 Uhr E.________ wird von BD.________, StatPol R.________, bei der Arbeit im Restaurant F.________ gesehen. Er unterhielt sich mit Gästen. 67 1837 Uhr- das Mobiltelefon iPhone 8 Plus von A.________ und vermutlich auch sie befinden sich 1857 Uhr [in] R.________, S.________weg, Domizil von E.________** 1849 Uhr das Display des Mobiltelefons von E.________ ist im Vordergrund. Es erfolgt wohl eine Manipulation am Gerät* 1851 Uhr Es wird ein Snapshot des Displays des Mobiltelefons erstellt. Der Snapshot zeigt ein Abbild der NachrichtenApp. Die Nachrichten werden wohl gelesen* 1909 Uhr Das Mobiltelefon von A.________ befindet sich nun in W.________, AI.________strasse, dem Domizil von A.________ (und bleibt dort bis 19.10.2020, 0729 Uhr) 2100 Uhr- U.________ geht zu Bett – Seine Mama, A.________, habe gemäss seinen Videoein- vernahmen zu diesem Zeitpunkt noch TV geschaut 2116 Uhr Das Mobiltelefon von A.________ geht in den «Locked»-Modus über. Es befindet sich in W.________ 2118 Uhr Auf dem iPad*** von A.________ wird für 1 h 40 min (bis 2258 Uhr) ohne Unterbruch der Film Tulpenfieber auf Hollystar gestreamt. 2139 Uhr Die Kamera der Y.________bank Z.________ zeichnet einen Personenwagen auf, der in Fahrtrichtung R.________ unterwegs ist und sich betreffend seine Merkmale nicht vom Fahrzeug Cadillac von A.________ unterscheiden lässt 2209 Uhr Das Mobiltelefon von E.________ wird vom Strom getrennt. Der Akkustand beträgt nun 100%* 2220 Uhr E.________ macht Feierabend und begibt sich zu seiner Wohnung. Diese Uhrzeit ergibt sich aus den Einvernahmen seiner Angestellten AJ.________, BE.________, AF.________ und BF.________. 2230 Uhr- AC.________ beobachtet den Personenwagen «Cadillac» von A.________, wie er bei 0000 Uhr der Tankstelle AD.________ in R.________ Richtung Z.________ fährt. Den Zeitpunkt seiner Beobachtung schildert er zwischen 2300 Uhr und Mitternacht. Er verschätzte sich betreffend seinen Aufenthalt bei der Tankstelle um fast eine halbe Stunde, was sich aus dem Ermittlungsbericht ergibt. Seine Beobachtung des Personenwagens dürfte dem- nach fast eine halbe Stunde vor 2300 Uhr erfolgt sein. 2258 Uhr Wechselt das Display des iPads*** auf «Off». A.________ dürfte wieder zuhause sein. 2259 Uhr Das Mobiltelefon von A.________ geht in den «Unlocked»-Modus über. 2259 Uhr A.________ schickt mit ihrem Mobiltelefon eine Nachricht** an AE.________: «Ich gehe schlafen. Ich konnte joggen Super. Schlaf gut. Bis morgen Baby» 2301 Uhr erfolgt die Antwort** von AE.________ an A.________: «Super. Ich wünsche dir eine gute Nacht schlafe gut. Beijos». 2322 Uhr Die App Hollystar wird wieder auf dem iPad*** geöffnet und bleibt offen bis um 2349 Uhr 2349 Uhr- erfolgt ein Videochat von A.________ mit ihrer Schwester O.________** 0005 Uhr 68 19.10.2020 0700 Uhr das Display des Mobiltelefons von E.________ wird für 24 Sekunden aktiviert, auch wenn es wegen der Zerstörung des Displays nichts anzeigen kann. Der Wecker des Geräts ist bei der Sicherung des Geräts auf 0700 Uhr gestellt.* 11.11.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging entgegen der vormaligen Verteidigung nicht davon aus, dass AC.________ den Cadillac SRX der Beschuldigten bereits um 22:30 Uhr gesichtet habe. Da die Sichtung im Ermittlungsbericht zwischen 22:30 Uhr und 00:00 Uhr angegeben werde sowie aufgrund der Tatzeit um ca. 22:20 Uhr sowie des Um- standes, dass das Mobiltelefon der Beschuldigten an ihrem Domizil in W.________ um 22:59 Uhr entsperrt worden sei, ging die Vorinstanz davon aus, dass AC.________ den Cadillac SRX der Beschuldigten zwischen 22:40 Uhr und 22:45 Uhr gesichtet habe. Entsprechend erachtete sie die Zeitschiene im Anzeige- rapport als schlüssig und plausibel, Widersprüche seien keine ersichtlich. Die ge- wonnenen Erkenntnisse würden sich in einen logischen Ablauf einreihen lassen, womit die Zeitschiene ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten dar- stelle (pag. 4845, S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.11.3 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz ist den Argumenten der Staatsanwaltschaft bezüglich Zeitschiene (pag. 4522) gefolgt, weshalb auf eine zusätzliche Wiedergabe deren Vorbringen an dieser Stelle verzichtet werden kann. Die vormalige Verteidigung ging – wie hiervor erwähnt – von einer Sichtungszeit des Cadillacs SRX durch AC.________ um 22:30 Uhr aus und brachte gestützt darauf vor, bei einer Rückkehr des Opfers in seine Wohnung um 22:20 Uhr hätte die Täterschaft nur zehn Minuten Zeit gehabt, um zuerst das Opfer mit 19 Schlägen gegen den Kopf und weiteren unzähligen Schlägen gegen den Körper niederzu- schlagen und dann spurlos zu verschwinden. Keiner der Angestellten oder sonst jemand habe das Auto der Beschuldigten gesehen, weshalb sie es in einer be- stimmten Distanz zum F.________ hätte parken müssen. Angesichts der unter- schiedlichen Höhe und Intensität der Schläge sowie der Abwehrverletzungen des Opfers müsse davon ausgegangen werden, dass die Täterschaft nicht leichtes Spiel gehabt, sondern Gegenwehr erfahren habe und sich das Ganze eine gewisse Zeit in die Länge gezogen habe. Danach hätte die Täterschaft trotz der enormen Blutspuren in der Wohnung, ohne selber Spuren zu hinterlassen, durch das Trep- penhaus entweichen müssen und die im Container – die zu diesem Zeitpunkt hinter dem Haus gestanden hätten, wo die Angestellten nach der Arbeit jeweils das F.________ verlassen würden – gefundenen Objekte entsorgen und danach zu ei- nem in der Nähe geparkten Fahrzeug gehen müssen, um dann loszufahren und gegen 22:30 Uhr bei der AR.________-Tankstelle gesehen zu werden. Dies alles in einer relativ kurzen Zeit. Zudem sei das Auto gemäss AC.________ im Umkreis von 200 Metern hörbar gewesen, es hätte also von den Leuten in der Umgebung gehört werden müssen. Zudem hätte die Beschuldigte in dieser Zeit noch Beweis- mittel wie Schlüssel etc. entsorgen müssen. Es sei nicht zu verstehen, wie dies hät- te funktionieren sollen. Hinzu komme, dass im Tatzeitfenster der Staatsanwalt- 69 schaft, d.h. zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr, nahezu alle zehn Minuten Mitarbei- ter gegangen seien. Diese hätten den Hinterausgang genommen, um dort zu rau- chen und seien dann von dort aus weggegangen. Niemand habe etwas gehört oder gesehen, der Container habe hinten gestanden. BG.________ sei um 22:06 Uhr gegangen, K.________ um 22:11 Uhr, BE.________ um 21:13 Uhr, BF.________ um 22:23 Uhr, BH.________ um 22:32 Uhr, AJ.________ um 22:44 Uhr und AF.________ um 23:01 Uhr (pag. 4556 f.). 11.11.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die Beschuldigte habe am 19. Oktober 2020 angegeben, sie und U.________ seien ca. um 19:00 Uhr in W.________ angekommen und hätten Harry Potter geschaut. U.________ gehe gewöhnlich um 21:00 Uhr ins Bett, aber weil er am folgenden Tag nicht zur Schule gegangen sei, hätte es auch später werden können. Am 9. November 2020 habe sie gesagt, U.________ sei spätestens um 21:30 Uhr ins Bett gegangen. U.________ habe gesagt, er habe gespielt und sie hätten Harry Potter Teil 5 geschaut, und zwar in voller Länge. Der Film dauere 2:18 Stunden. Das Mobiltelefon der Beschuldigten habe sich ab 19:09 Uhr in W.________ befun- den. Wäre der Film 15 Minuten später gestartet worden, wäre er kurz vor 21:30 Uhr zu Ende gewesen, nämlich dann, als die Beschuldigte auf ihrem iPad den Film Tul- penfieber abgespielt habe. Das bedeute, dass sie nicht um 21:30 Uhr nach R.________ gefahren sein könne, da sie U.________ noch ins Bett gebracht und U.________ selbst gesagt habe, als er ins Bett gegangen sei, habe die Beschuldig- te noch einen Film geschaut (pag. 5257 f.). Somit sei es nicht möglich, dass das Auto der Beschuldigten um 21:39 Uhr in Z.________ aufgezeichnet worden sei. In Abweichung zur Aussage von AC.________ werde seine Sichtung um eine ganze halbe Stunde auf 22:30 Uhr vorverschoben. Selbst wenn dem Zeitablauf der Polizei gefolgt würde, bestünden erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Gemäss Staatsanwaltschaft hätte sie vor 22:09 Uhr in der Wohnung sein müssen, weil dann das Mobiltelefon des Opfers vom Strom getrennt worden sei, dann hätte sie den Schläger aus dem Schrank nehmen, das Opfer nach 22:20 Uhr abpassen, mit dem Schläger mehrere Male zuschlagen und dann ohne eine Spur zu hinterlas- sen den Schlüsselbund des Opfers behändigen, die Wohnungstüre abschliessen, hinter dem Haus im Container die Jacke entsorgen und zum Fahrzeug zurückkeh- ren müssen, damit AC.________ dieses um 22:30 Uhr gesehen haben könnte. Das sei unmöglich. Sie hätte nicht beim F.________ parkieren können, da alle Mitarbei- ter ihr Fahrzeug gekannt hätten. Sie hätte in einer gewissen Entfernung parkieren und zu Fuss zur Wohnung gehen müssen, auch dies unbemerkt von allen Mitarbei- tern. Diese hätten im Fünfminutentakt Feierabend gemacht und seien hinter dem Haus bei den Containern zusammengesessen, das sei belegt. Es habe Jubel und Trubel geherrscht in der Zeit, in der die Beschuldigte unbemerkt in die Wohnung gegangen sein, die blutige Jacke entsorgt und unbemerkt die Örtlichkeit verlassen haben soll, um zum an einem unbekannten Ort parkierten Auto zurückzukehren. Das sei schlicht nicht möglich (pag. 5259). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht explizit zum Themenbereich der Zeitschiene (vgl. pag. 5262 ff.). 70 11.11.5 Würdigung der Kammer Wie bereits dargelegt, startete die Beschuldigte den Film «Tulpenfieber» auf ihrem iPad um 21:17:50 Uhr resp. 21:18 Uhr (E. II.11.10.2 hiervor). Die Beschuldigte be- hauptete im Verfahren nie, U.________ sei noch nicht im Bett gewesen, als sie mit dem Streamen dieses Films begonnen habe – im Gegenteil gab sie explizit zu Pro- tokoll, den Film erst gemietet zu haben, nachdem ihr Sohn schlafen gegangen sei (vgl. E. II.11.10.1 hiervor). Entsprechend ist für die Kammer klar, dass U.________ spätestens um 21:18 Uhr im Bett gewesen sein muss und wohl auch bereits schlief. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte aufgrund der Dauer des geschauten Harry Potter-Films und des zu Bett bringen von U.________ nicht um 21:30 Uhr nach R.________ gefahren sein könne, ist angesichts dessen nicht zu folgen. Gemäss Google-Maps dauert die Autofahrt vom Restaurant F.________ am S.________weg in R.________ bis zur AR.________-Tankstelle an der AA.________allee in R.________ rund drei bis vier Minuten und liegt auf dem Weg nach W.________. Die Autofahrt vom Restaurant F.________ bis zum Domizil der Beschuldigten in W.________ dauert gemäss Berichtsrapport Fahrstrecke R.________ – W.________ vom 2. November 2020 rund dreizehn Minuten (pag. 496; pag. 2461). Wie bereits ausgeführt, ist der Tatzeitpunkt gemäss der Spurenlage (Angriff im Eingangsbereich der Wohnung) unmittelbar nach dem Ein- treffen des Opfers im Anschluss an sein Arbeitsende um 22:20 Uhr einzugrenzen (vgl. E. II.11.2.4 hiervor). Angesichts der Vielzahl der Schläge gegen das Opfer, der vermutungsweise unmittelbar nach Tatvollendung deponierten Beweismittel im Container des Restaurants F.________ sowie des Umstands, dass niemand den Cadillac SRX der Beschuldigten in der Umgebung des Restaurants sichtete – was auf ein Parkieren in gewisser Entfernung zum Restaurant schliessen lässt – dürfte ihr Cadillac wohl frühestens um 22:35 Uhr bei der AR.________-Tankstelle an der AA.________allee durchgefahren sein. Mit Blick auf die dargelegte Fahrtzeit nach W.________ und den Wechsel des Displays auf dem iPad der Beschuldigten von «On» auf «Off» um 22:58 Uhr, womit die Beschuldigte wieder Zuhause war, ist von einer spätmöglichsten Durchfahrt des Cadillacs der Beschuldigten bei der AR.________-Tankstelle um ca. 22:45 Uhr auszugehen. Damit lässt sich die unge- fähre Sichtungszeit des Cadillacs SRX an der AR.________-Tankstelle mithin auf zwischen 22:35 Uhr und 22:45 Uhr eingrenzen, was mehr oder weniger den An- nahmen der Vorinstanz (22:40/22:45 Uhr) entspricht. Der Zeuge AC.________ und seine Kollegen kamen am 18. Oktober 2020 um 22:03 Uhr bei der erwähnten AR.________-Tankstelle an (vgl. E. II.11.8.3 hiervor). Ungeachtet der sich als unrichtig herausstellenden absoluten Zeitangabe seines Eintreffens an der Tankstelle gab AC.________ im Ergebnis konstant an, den Ca- dillac der Beschuldigten 0.5 bis 1.5 Stunden (erste Aussage: Ankunft: 22:30 Uhr, Sichtung zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr) resp. «Plus Minus eine Stunde» (zweite Aussage) nach seinem Eintreffen gesehen zu haben (vgl. E. II.11.8.3 hier- vor). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ankunftszeit von AC.________ an der Tankstelle (22:03 Uhr) führen diese Zeitschätzungen zu einem ungefähren Zeit- fenster für die Sichtung des Cadillacs der Beschuldigten von 22:30 Uhr bis 71 23:30 Uhr, was mit der obigen Eingrenzung der ungefähren Sichtungszeit aufgrund der ungefähren Tatzeit und der ungefähren Ankunftszeit der Beschuldigten an ih- rem Domizil übereinstimmt. Dass die Angabe «Plus Minus eine Stunde» zu einer sehr groben Schätzung der Sichtungszeit um 23:03 Uhr führen würde, führt nach Ansicht der Kammer zu keinem anderen Ergebnis, da Zeitschätzungen erfahrungs- gemäss sehr unzuverlässig ausfallen und im Übrigen der Zusatz «Plus Minus» darauf hinweist, dass es sich um eine grobe Schätzung handelt. Im Ergebnis lässt sich die Sichtungszeit des Cadillacs SRX der Beschuldigten durch AC.________ auf ungefähr zwischen 22:35 Uhr und 22:45 Uhr eingrenzen, was sowohl mit den objektiven und subjektiven Beweismitteln rund um die Sichtung als auch mit dem Zeitstrahl gemäss Anzeigerapport übereinstimmt. Die übrigen Elemente des Zeitstrahls entsprechen – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – eben- falls den subjektiven und objektiven Beweismitteln. Demgegenüber wendete die Verteidigung ein, es habe bis um 23:00 Uhr Mitarbeiter beim Hinterausgang des F.________ gehabt, die insbesondere die Entsorgung der Trainerjacke im Contai- ner hätten beobachten müssen. Dieser Einwand überzeugt die Kammer nicht. Es liegt auf der Hand, dass sich die Täterschaft bei der Tatausübung einem Risiko aussetzte, gesehen zu werden. Dass sie dennoch nicht gesehen wurde, ändert nichts an der nachweislich kurz nach 22:20 Uhr begangenen Tat. Zudem gilt dieser Einwand gleichermassen für eine Dritttäterschaft wie auch für die Beschuldigte als Täterin, weshalb die Beschuldigte aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Im Ergebnis stellt die Zeitschiene mit dem zeitlich übereinstimmenden und logi- schen Ablauf der einzelnen, hiervor dargelegten Erkenntnisse ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten dar. 11.12 Beziehung zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann 11.12.1 Erwägungen der Vorinstanz Vor dem Hintergrund der unbestrittenen Eckpunkten der Beziehung und des Zu- sammenlebens der Beschuldigten mit ihrem Ehemann, d.h. Beziehungsanfang im Jahr 2018, Verlobung, Hochzeit am ________, Auszug der Beschuldigten und ih- rem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung im Frühling 2020 an den AH.________weg in R.________ und später nach W.________, erwog die Vor- instanz gestützt auf Aussagen von BI.________ (die Beschuldigte habe ihn gefragt, ob sie einige Zeit im Haus [am AH.________weg] wohnen könne, da es zuhause mit dem Ehemann nicht so gut laufe), Dr. med. AN.________ (die Beschuldigte ha- be geäussert, sie nehme von ihrem Ehemann Distanz und würde nach W.________ ziehen, da sie Abstand benötige, um den Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen) und der Beschuldigten selber (Bestätigung der Aussagen von Dr. med. AN.________), dass es beim Wegzug – entgegen der Darstellung der vormaligen Verteidigung – nicht alleine um U.________ gegangen sei, vielmehr hätten in der Beziehung der Beschuldigten und ihrem Ehemann bereits kurz nach Eheschluss im Januar 2020 Probleme bestanden (pag. 4838, S. 30 der vorinstanz- lichen Urteilsbegründung). 72 Dem Berichtsrapport betreffend die Mobiltelefonauswertung bei der Beschuldigten vom 3. November 2020 entnahm die Vorinstanz weiter, dass es am 7. Septem- ber 2020 zu einer gegenseitig vorwurfsvollen Kommunikation gekommen sei, bei der die Beschuldigte ihrem Ehemann vorgeworfen habe, entgegen seinem vorgän- gigen Versprechen nicht zu ihr und U.________ nach W.________ übernachten zu kommen, worauf dieser erwidert habe: «Du bist weggezogen!!!». Danach sei der Chat wieder friedlich verlaufen, habe jedoch am 25. September 2020 geendet und anschliessend seien zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann keine Nach- richten mehr ausgetauscht worden. Die Beschuldigte habe ihrer Schwester am 30. September 2020 auf Frage, wie es ihr und †E.________ gehe, geschrieben, sie würden nicht mehr miteinander reden. Gemäss Berichtsrapport betreffend die Mo- biltelefonauswertung bei †E.________ vom 27. Oktober 2020 habe bis zum 14. September 2020 ein regelmässiger telefonischer Kontakt zwischen diesem und der Beschuldigten stattgefunden, anschliessend seien durch die Beschuldigte zwi- schen 15. und 20. September 2020 noch sechs Anrufe erfolgt, die unbeantwortet geblieben seien, worauf es dann keine Anrufe mehr zwischen den beiden Ruf- nummern gegeben habe. Dem Berichtsrapport vom 3. August 2020 [recte: 3. Au- gust 2021; pag. 1903] entnahm die Vorinstanz sodann, dass es nach dem 15. Sep- tember 2020 zwischen der Beschuldigten und †E.________ auch keine Kommuni- kation mehr per Facetime gegeben habe. Aus den Erkenntnissen der Mobiltelefon- auswertungen schloss die Vorinstanz, dass es bereits vor den gemeinsamen Feri- en in T.________ zu einer Zuspitzung der Differenzen in der Beziehung der Ehe- leute gekommen sei, sich der Kontakt über Nachrichten/Anrufe jedenfalls ausge- dünnt habe und spätestens nach den Ferien, am 25. September 2020, vollständig zum Erliegen gekommen sei (pag. 4839, S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Ausgehend vom dokumentierten Kinderwunsch der Beschuldigten befasste sich die Vorinstanz sodann mit den Nachrichten der Beschuldigten mit einer Fruchtbarkeits- klinik in CH.________ (Ortschaft). Namentlich erwog die Vorinstanz, die Mitteilung der Beschuldigten nach dem nicht wahrgenommenen Skype-Termin vom 21. Sep- tember 2020, wonach ihr Mann nicht so gut drauf sei und es eine schlechte Zeit bei ihr gegeben habe, sowie ihre Verschiebung des neu angesetzten Termins vom 14. Oktober 2020 mit der Begründung, «[w]ir haben in Moment schlecht und schwere Zeit», würden die Schwierigkeiten in der Beziehung der Eheleute verdeutlichen, während die Begründung der Beschuldigten, die Art und Weise ihrer Mitteilungen seien durch Sprachprobleme zu erklären, nicht überzeugen würden. Zu den weite- ren Ausführungen der Beschuldigten, ihr Ehemann habe nicht plötzlich keine Kin- der mehr gewollt, sondern einfach gerade keine Lust gehabt, den Termin wahrzu- nehmen, erwog die Vorinstanz sodann, es könne nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob der Kinderwunsch bei †E.________ im September 2020 tatsächlich noch bestanden habe, es sei jedoch augenfällig, dass er das Projekt bei der Fruchtbar- keitsklinik zu diesem Zeitpunkt nicht weiterverfolgen wollte, was ein weiterer Hin- weis für die belastete Beziehung darstelle (pag. 4840, S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter nahm die Vorinstanz Bezug auf die Aussagen von U.________ in der Vi- deoeinvernahme vom 19. Oktober 2020, wonach die Beschuldigte und 73 †E.________ in den Ferien Streit gehabt, anschliessend kaum mehr miteinander geredet und sich immer ignoriert hätten und die Scheidung ein Thema gewesen sei, wobei die Beschuldigte eher wieder zu †E.________ habe zurückgehen wol- len, was dieser aber nicht gewollt habe. Die Vorinstanz würdigte diese Aussagen als überaus glaubhaft, da U.________ besonnen, überlegt und ruhig gewirkt habe, spontane Äusserungen wie auch spontane Verbesserungen gemacht und angege- ben habe, wenn er etwas nicht gewusst habe. Entgegen der Auffassung der vorma- ligen Verteidigung sei er nicht unter Schock gestanden. Die teilweisen Wider- sprüche in der zweiten Videoeinvernahme vom 2. Februar 2021 [recte: 3. Februar 2021; pag. 722] würden nichts an der glaubhaften ersten Videoeinvernahme vom 19. Oktober 2020 ändern, zumal letztere fast vier Monate später erfolgt sei, womit ungenaue Antworten bereits aufgrund des Zeitablaufs erklärbar seien, und U.________ zu diesem Zeitpunkt zudem nicht mehr unbeeinflusst gewesen sei. Daher stellte die Vorinstanz nicht auf die zweite Videoeinvernahme von U.________ vom 3. Februar 2021 ab, sondern auf die erste vom 19. Oktober 2020. Insgesamt sei mithin auch gestützt auf die Aussagen von U.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2020 davon auszugehen, dass sich die be- reits seit längerem bestandenen Differenzen zwischen der Beschuldigten und ih- rem Ehemann in den gemeinsamen Ferien in T.________ akzentuiert, die beiden sich anschliessend ignoriert resp. kaum mehr miteinander geredet hätten und ihre Beziehung zum Tatzeitpunkt schwer belastet gewesen sei (pag. 4840 f., S. 32 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Mitarbeitenden des Restaurants F.________ hätten in der letzten Phase resp. insbesondere nach den gemeinsamen Ferien zwischen der Beschuldigten und †E.________ eine Veränderung festgestellt. So hätten die beiden gemäss BF.________ nach den Ferien nicht mehr oder nur noch selten miteinander ge- sprochen, BE.________ habe sie in den letzten Wochen nie zusammen gesehen und AF.________ habe gespürt, dass die Stimmung resp. das Verhältnis ange- spannt gewesen sei, ohne den Grund dafür gewusst zu haben. Auch die Krank- schreibung der Beschuldigten seit anfangs Oktober 2020 wegen Arm- resp. Schulterproblemen, wofür †E.________ gemäss der Beschuldigten wenig Ver- ständnis gezeigt habe, weise auf die Verschlechterung des Verhältnisses der Ehe- leute hin; der Umstand, dass die Beschuldigte trotzdem zwei Ferienhäuser betreut und ihren CD.________ (Unternehmen) geführt habe, lasse an der Version der Be- schuldigten zweifeln, wonach einzig ihre Schmerzen zur Krankschreibung geführt hätten (pag. 4841 f., S. 33 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann stützte sich die Vorinstanz auf die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Verbindungen zwischen der Beschuldigten und ihrem Ex-Freund, BJ.________, wonach sich ihr Kontakt ab dem 25. September 2020 intensiviert und sie fast täglich miteinander kommuniziert hätten. Gemäss den Aussagen von BJ.________ habe die Beschuldigte ab August/September 2020 wieder Nähe zu ihm gesucht, Avancen gemacht und geschrieben, sie wohne wieder alleine und ha- be Zeit für ihn. In der ersten Oktoberwoche habe sie extrem viel im Büro angerufen, wieder Avancen gemacht und gesagt, sie habe ein breites Bett und dieses sei noch jungfräulich. Sie habe vorgeschlagen, sie könnten am 9. Oktober 2020 im X.________ in V.________ Wellness machen, da sie ja nun beide keine Partner 74 mehr hätten; anschliessend habe er dann nichts mehr von ihr gehört. Trotz den Vorbringen der Beschuldigten, BJ.________ habe sie falsch verstanden, würden dessen Aussagen durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation gestützt und glaubhaft wirken, währenddessen die Beschuldigte sich abwehrend verhalten und erst eingelenkt habe, wenn sie mit den entsprechenden Ermittlungen konfrontiert worden sei. Einzelne Aussagen würden sich zudem direkt widerlegen lassen. So habe sie ausgeführt, die Nummer von BJ.________ jeweils auf der Internetseite seines Büros ausfindig gemacht zu haben, wogegen dort die private Nummer von BJ.________ nicht aufgeführt sei. Die Vorinstanz hielt sodann fest, die Intensivie- rung des Kontakts zu BJ.________ ab dem 25. September 2020 würde genau zu- sammenfallen mit dem Kontaktabbruch zu †E.________, womit die Avancen der Beschuldigten zu BJ.________ einmal mehr deren belastete Beziehung zu †E.________ verdeutlichen würden. Zudem habe die Beschuldigte in dieser Zeit auch BI.________ Nachrichten mit entsprechendem Inhalt geschickt. So habe sie diesem am 14. Oktober 2020 geschrieben, «ich möchte dich küssen und lecken» (pag. 4842 f., S. 34 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In Würdigung der Aussagen der Beschuldigten erwog die Vorinstanz letztlich, die Beschuldigte habe die Verschlechterung ihres Verhältnisses zu †E.________ zu- erst dementiert, es sei «so schön und so einfach» gewesen und habe keinen Streit gegeben. Erst auf Vorhalt des sich aus den Handyauswertungen ab 25. Septem- ber 2020 ergebenden Kontaktabbruchs habe die Beschuldigte von «dicker Luft» und einer Pause gesprochen, wobei sie sich gesehen und miteinander gesprochen sowie telefoniert hätten. Im Übrigen sei die Beschuldigte bemüht gewesen, den Streit in den Ferien als belanglos darzustellen: ihr Ehemann sei unhöflich zu ihr gewesen, weshalb sie mit U.________ frühzeitig abgereist sei, sie sei gegangen, weil sie keinen Streit gewollt habe, wie sie es jedes Mal getan habe, wenn ihr Ehemann den Tonfall verändert habe, dennoch seien es «super schöne Ferien» gewesen. Die fehlenden «Liebes-SMS» würden nicht bedeuten, dass sie nicht mehr zusammen gewesen seien. Den Vorhalt, wonach U.________ von Scheidung gesprochen habe, habe sie bestritten mit dem Hinweis, U.________ sei erst neun- jährig und habe eine Erinnerungslücke, sie würde das nie vor ihm besprechen. Die Vorinstanz stufte diese Aussagen der Beschuldigten als beschönigend, konstruiert und im direkten Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von U.________ und den übrigen unter diesem Titel diskutierten Erkenntnissen stehend und daher als insgesamt wenig glaubhaft ein (pag. 4844, S. 36 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Als Fazit hielt die Vorinstanz fest, mehrere objektive und subjektive Beweismittel würden die belastete Beziehung der Beschuldigten zu ihrem Ehemann belegen, weshalb erstellt sei, dass die beiden zum Tatzeitpunkt zerstritten gewesen seien. Dies sei als weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten zu werten (pag. 4845, S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.12.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz folgte im Wesentlichen der Darstellung der Staatsanwaltschaft (pag. 4511 ff.), weshalb deren Vorbringen an dieser Stelle nicht im Einzelnen wie- dergegeben werden. 75 Die vormalige Verteidigung brachte zusammengefasst vor, der Grund für den Weg- zug von R.________ nach W.________ sei nicht ein Streit zwischen den Eheleuten gewesen, sondern es sei um U.________ gegangen. Das Opfer sei bei der Woh- nungsübergabe dabei gewesen, auf den Vermieter der Wohnung in W.________ hätten die Eheleute einen guten Eindruck gemacht. Unter anderem habe auch der Vater von U.________ bestätigt, dass es beim Umzug in erster Linie um U.________ gegangen sei und nicht um einen Streit. Vor dem Umzug nach W.________ habe die Beschuldigte bereits drei Monate (März, April, Mai 2020) in einer Liegenschaft am AH.________weg gewohnt, auch dort habe ihr Ehemann sie viel besucht. In den Akten gebe es keinen Hinweis, dass die beiden sich damals getrennt hätten. Der Umzug nach W.________ habe demnach nichts mit einer Trennung zu tun gehabt. Es sei fraglich, wieso die beiden sonst im September in die gemeinsamen Ferien gefahren wären (pag. 4537). Zum Streit während den Fe- rien führte die vormalige Verteidigung im Wesentlichen aus, die Beschuldigte sei vorzeitig abgereist, um dem Konflikt auszuweichen und ihrem Sohn die Ferien nicht zu vermiesen. Der Streit sei aber nicht so heftig gewesen, dass die Beziehung un- widerruflich zerstört worden wäre resp. die Beschuldigte deswegen ihren Ehemann umgebracht hätte. Zudem habe dieser ihr am Morgen danach eine SMS geschrie- ben und gefragt, wie es ihnen gehe. Diesem Streit werde im vorliegenden Verfah- ren eine viel zu grosse Bedeutung beigemessen. Wenn es zwischen der Beschul- digten und ihrem Ehemann zu einem Streit gekommen sei, hätten sie jeweils ihren Kontakt reduziert. Dies sei von zahlreichen Personen beschrieben worden. Über- haupt stelle sich die Frage, wieso ein Streit in den Ferien, der offensichtlich nicht so schlimm gewesen sei, drei Wochen später, nachdem sich beide wiedergesehen hätten, plötzlich zu einem Tötungsdelikt hätte führen sollen. Die Beschuldigte habe nach den Ferien nach wie vor freien Zugang zur Wohnung ihres Ehemannes ge- habt und sei unzählige Male mit seinem Einverständnis in seiner Wohnung gewe- sen. Gemäss Auskunft der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 10. De- zember 2020 habe ihr Ehemann am 15. Oktober 2020 am AH.________weg gehol- fen, zwei Müllsäcke in den Anhänger zu tragen. Sie habe ihm dann auch noch die Wohnung gezeigt. Bei diesem Treffen, drei Tage vor seinem Tod, hätten sie sich noch geküsst und sie habe gefragt, wann er wieder zu ihnen kommen würde. Da die Beschuldigte damals bereits krankgeschrieben gewesen sei und †E.________ ihre Frühschicht habe übernehmen müssen, sei er in dieser Zeit nicht mehr so oft zu ihr nach W.________ gegangen. Auch habe er ihr und U.________ am 16. Ok- tober 2020 sein neues Florett gezeigt, U.________ habe das bestätigt. Zudem hät- ten sie sich am 17. Oktober 2020 gesehen, als die Beschuldigte zu den Hühnern gefahren sei. Es sei erstellt, dass die Beschuldigte zwischen dem 29. Septem- ber 2020 und dem 15. Oktober 2020 mehrmals auf das Festnetz des F.________ angerufen habe, so hätten sie ihre Treffen vereinbart (pag. 4537 ff.). Bezüglich der Aussage von U.________, wonach sich die beiden hätten trennen wollen, führte die vormalige Verteidigung im Wesentlichen aus, keine der anderen einvernomme- nen Personen, welche den beiden nahegestanden seien, hätte dies geäussert. Es sei klar, dass Kinder bestimmte Vorgänge anders wahrnehmen würden. Es sei auch erstaunlich, dass die zweite Einvernahme von U.________ komplett ignoriert werde. Dort habe er sich oft so stark widersprochen, dass seine Aussagen anläss- 76 lich der ersten Einvernahme zumindest in Frage gestellt werden müssten (pag. 4539). Dass die Beschuldigte und †E.________ an eine gemeinsame Zukunft geglaubt hätten, zeige auch der gemeinsame Kinderwunsch. Den Termin bei der Firma in Spanien habe die Beschuldigte am 11. Oktober 2020 wegen einer «schlechten und schweren Zeit» verschoben, aber nicht abgesagt. Dass sie eine schwere Zeit gehabt habe, werde von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Be- schuldigten interpretiert. Der Hauptgrund für die schwere Zeit seien aber die Schmerzen im Ellenbogen und der Schulter gewesen, aufgrund welcher sie nicht mehr habe trainieren können (pag. 4540). Gegen die Behauptung der Staatsan- waltschaft, wonach sich die Eheleute hätten trennen wollen, spreche zudem der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt gewesen sei, obwohl †E.________ nach den Ferien bzw. vor der Krankschreibung der Beschuldigten Zeit gehabt hätte, ihr zu kündigen. Zudem wäre diesfalls davon auszugehen, dass er der Beschuldigten ein Hausverbot erteilt, ihr den Wohnungsschlüssel abgenom- men und ihr das Waschen in seiner Wohnung untersagt hätte. In seiner Wohnung hätten sich zudem nach wie vor viele persönliche Gegenstände der Beschuldigten befunden, und eine Woche nach seinem Tod sei ein Paket mit Viagra eingetroffen, das er für sich und die Beschuldigte bestellt habe (pag. 4541). Im Kontakt der Be- schuldigten mit BJ.________ suche die Staatsanwaltschaft eine mögliche Affäre. Das sei aber nicht so gewesen. Er und die Beschuldigte seien immer noch gut be- freundet. Der eigentliche Grund für die Kontaktaufnahme sei gewesen, dass BJ.________ die Nummer von seinem Bruder, Dr. Q.________, gekannt habe (pag. 4541). 11.12.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die Beschuldigte und U.________ seien im September 2020 in eine Mietwohnung gezogen. Der Ver- trag sei bereits im Mai 2020 unterzeichnet und die Wohnung von beiden Ehegatten besichtigt worden. Der Grund für den Auszug sei nicht eine belastete Beziehung, sondern das Kindeswohl gewesen. U.________ habe wieder in W.________ zur Schule gehen wollen. Zudem sei die Wohnung in R.________ extrem hellhörig und das Opfer öfters in der Wohnung in W.________ gewesen. Es mache auch keinen Sinn, dass sie Ende September 2020 in die Ferien gegangen wären, wäre die Be- ziehung derart belastet gewesen. Dem Streit in den Ferien werde viel zu grosse Bedeutung beigemessen (pag. 5258). Zwar habe die Beschuldigte noch eine Stun- de fahren müssen, aber sie sei auf Abstand gegangen, um dem Streit aus dem Weg zu gehen (pag. 5272). Beide Ehegatten seien charakterstark gewesen, während der Beziehung sei es mehrmals vorgekommen, dass sie sich über Tage oder Wochen aus dem Weg gegangen seien. Am 18. Oktober 2020 sei das Opfer gemäss Aussagen diverser Personen glücklich und aufgestellt gewesen und habe einen guten Eindruck gemacht. Es sei nicht die Rede von Streit, einer Trennung oder Scheidung gewesen, so etwas lasse sich nicht belegen. In den Tagen vor dem Tod des Opfers habe es zwar keinen SMS-Verkehr mehr gegeben, aber es hätten mehrere Treffen stattgefunden. Das ergebe sich aus den Aussagen der Be- schuldigten und von U.________. Weiter sei erstellt, dass die Beschuldigte nach den Ferien mehrmals auf die Festnetznummer des F.________ angerufen habe (pag. 5258 f.). Das Opfer habe am 25. Juli 2020 eine Operation wegen einer 77 Krampfader gehabt, weshalb sie ein Jahr hätten warten müssen mit dem Kinder- wunsch. Es sei von verschiedenster Seite bestätigt worden, dass das Opfer einen Kinderwunsch gehabt habe. Zudem habe das Opfer kurz vor dem Tod noch Viagra bestellt (pag. 5272). Die Beziehung sei intakt gewesen und die Beziehungsdynamik belaste die Beschuldigte nicht (pag. 5259). Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, die Beschuldigte ha- be die Beziehung zuerst als sehr gut dargestellt. Nur nach und nach habe sie ein- gestanden, dass die Beziehung belastet gewesen sei. Es stimme nicht, dass das nur vorübergehend gewesen sei, sie hätten seit längerem Schwierigkeiten gehabt. Sie hätten nicht zusammengewohnt und der Grund seien hauptsächlich die Konflik- te gewesen. Vor der Vorinstanz habe sie selbst gesagt, sie sei auch umgezogen, um den Konflikten aus dem Weg zu gehen. Rund ein halbes Jahr nach dem Einzug habe die Beschuldigte gefragt, ob sie in das Haus von BI.________ ziehen dürfe, weil es mit ihrem Ehemann nicht so gut laufe. Sie habe im März und April 2020 im Ferienhaus gewohnt und weil sie mehr Miete hätte bezahlen müssen, habe sie eine neue Wohnung gesucht. Sie habe im Mai 2020 den Vertrag für die Wohnung in W.________ unterschrieben, habe dort aber erst im September 2020 einziehen können und deshalb noch ein paar Monate bei ihrem Ehemann gewohnt. Das Paar habe am Anfang schon versucht, zusammenzuwohnen, das habe aber nicht ge- klappt. Die Schule von U.________ könne ein zusätzlicher Grund gewesen sei, ausschlaggebend seien aber die Konflikte gewesen, sonst hätte das Paar zusam- men in W.________ wohnen können. Die Beziehungsprobleme würden dadurch untermauert, dass die Beschuldigte im Mai 2020 ein Antidepressivum wegen emo- tionaler Erschöpfung verschrieben bekommen habe. Sie habe dem Arzt gesagt, sie benötige Abstand von ihrem Ehemann, um Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. Im September 2020 habe sich die Situation weiter verschlechtert, die Kommunikation sei weniger und deutlich angespannter geworden. Die Beschuldig- te habe den Kontakt zu BJ.________ intensiviert und ihm gegenüber Beziehungs- schwierigkeiten geäussert. Kurz vor der Tat sei es um die Beziehung noch schlech- ter gestanden, sie hätten in den Ferien einen ernsten Streit gehabt. Sie habe ihre und die Sachen ihres Sohns gepackt und sei kurz vor Mitternacht mit ihrem Sohn auf dem Florett mit 60 km/h eine Stunde lang nach V.________ gefahren und habe dort noch eine Übernachtung organisiert. Das alles nehme man nicht auf sich we- gen einer kleinen Auseinandersetzung. Der Streit müsse also von einer gewissen Heftigkeit gewesen sein und habe auch drei Wochen später noch angedauert. Die Beschuldigte habe sich krankschreiben lassen und es hätten praktisch keine Kon- takte mehr stattgefunden. †E.________ habe sich von ihr zurückgezogen und ab- geblockt. Das zeige sich auch darin, dass sie ihn am 15. Oktober 2020 habe küs- sen wollen, er aber nicht gewollt habe. U.________ habe ausserdem gemeint, es sei anders gewesen als bei früheren Streitigkeiten. Er habe von Scheidungen ge- sprochen bzw. dass sie getrennt gewesen seien. Die anschliessenden Kontakte beim Wäschewaschen etc. würden diese Ausführungen nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. Gehe man von einer Trennung aus, wäre sie frisch gewe- sen. Man breche nicht auf einen Schlag alle Brücken ab, sondern es sei gängig, sich eine Zeit lang weiter zu unterstützen. Die Telefonate ins F.________ und auch die Treffen seien sehr kurz gewesen. Das seien nicht Kontakte gewesen, bei denen 78 man gemeinsame Zeit verbracht hätte. Auf ernsthafte Beziehungsprobleme deute auch hin, dass die Beschuldigte anzügliche Nachrichten an BI.________ geschickt und intensiveren Kontakt zu BJ.________ gesucht habe, ihm habe sie gesagt, dass sie ja beide keine Partner mehr hätten. Auch den Beratungstermin mit der Frucht- barkeitsklinik habe die Beschuldigte bereits drei Tage vor dem Termin abgesagt. Das zeige, dass ein Kind zu diesem Zeitpunkt kein Thema mehr gewesen sei, was für die Beschuldigte sicher schwer zu akzeptieren gewesen sei. Weiter habe sie dem Opfer ihren Wohnungsschlüssel zurückgegeben, dies mache man erst, wenn es keine Hoffnung mehr gebe. Ob eine Scheidung festgestanden habe, könne of- fenbleiben. Klar sei, dass es tiefe Zerwürfnisse gegeben habe. Bezüglich des Cha- rakters der Beschuldigten gehe aus der Untersuchung hervor, dass sie bei Konflik- ten extrem habe reagieren können. In die gleiche Richtung gehe die Einschätzung im Vollzugsbericht und in der Risikoabklärung. Dass die Beziehung zum Tatzeit- punkt so schwer belastet gewesen sei, sei ein Indiz für die Täterschaft der Be- schuldigten, dies umso mehr, als sie extrem reagiere, wenn es nicht nach ihren Vorstellungen laufe und sie sich in Konflikten aggressiv verhalten könne (pag. 5267 f.). 11.12.4 Würdigung der Kammer Nach Ansicht der Kammer kann der detaillierten, einlässlichen und umfassenden Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich der Beziehung zwischen der Beschul- digten und ihrem Ehemann grösstenteils gefolgt werden. Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie bereits ausgeführt, zog die Beschuldigte am 1. August 2019 mit ihrem Sohn zu †E.________ nach R.________. Bereits kurze Zeit nach der Heirat am ________ zogen sie im März 2020 wieder aus und bezogen übergangsweise für drei Monate eine Liegenschaft am AH.________weg in R.________. Am 20. Mai 2020 unter- zeichnete die Beschuldigte sodann einen Mietvertrag für ihre künftige Wohnung an der AI.________strasse in W.________, die sie – nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr in die Wohnung von †E.________ – am 1. September 2020 beziehen konnte (vgl. E. II.8 hiervor). Auch wenn bezüglich der Rückkehr nach W.________ die Schulsituation von U.________ eine Rolle gespielt haben mag, steht für die Kammer fest, dass die Beziehung zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann ausschlaggebend war für den Wegzug aus der gemeinsamen Wohnung. Dies geht unter anderem aus der Aussage von BI.________ hervor, wonach die Beschuldigte ihn Ende Januar 2020 angerufen habe, ob sie ein paar Wochen im Haus (am AH.________weg) wohnen dürfe mit ihrem Sohn, da es Zuhause mit ihrem Ehe- mann nicht so gut laufe (pag. 1235 Z. 135 ff.). Es sei dann das Thema gewesen, das Haus langfristig zu mieten (pag. 1235 Z. 145 f.). Sowohl die Wohnung des Op- fers am S.________weg als auch die Wohnung am AH.________weg liegen in R.________, weshalb der übergangsweise Bezug dieser Wohnung bezüglich der Schulsituation von U.________ keinen örtlichen Vorteil mit sich brachte und nicht damit begründet werden kann. Auch die blosse Hellhörigkeit der Wohnung des Op- fers erachtet die Kammer nicht als glaubhaften Grund, um bereits kurze Zeit nach der Heirat aus dem gemeinsamen Zuhause auszuziehen, wäre die Beziehung an- sonsten intakt gewesen. Weiter zeigen die Aussagen des Hausarztes der Beschul- 79 digten, dass die Beziehung auch nach ihrem Wegzug noch belastet war. Dieser verschrieb ihr am 8. Mai 2020 Antidepressiva, weil sie schilderte, emotional er- schöpft zu sein. Zudem habe sie am 19. Mai 2020 geäussert, sie würde Distanz nehmen von ihrem Ehemann und nach W.________ ziehen, sie benötige Abstand, um den Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen (pag. 1063 Z. 79 ff.). Unbestritten ist zudem, dass es in den Campingferien am 24. September 2020 zu einem Streit zwischen den Ehegatten kam, woraufhin die Beschuldigte in der Nacht mit ihrem Sohn von T.________ mit einem Kleinmotorrad nach V.________ fuhr und dort eine Nacht im Hotel X.________ verbrachte, bevor sie sich am nächsten Tag an ihr Domizil nach W.________ begab (vgl. E. II.8 hiervor). Soweit die Vertei- digung vorbringt, dieser Streit werde im vorliegenden Verfahren überbewertet bzw. es werde ihm eine zu grosse Bedeutung beigemessen, kann ihr nicht gefolgt wer- den. Hätte es sich dabei nicht um einen ernsthaften Streit gehandelt, wäre die Be- schuldigte sicherlich nicht überstürzt in der Nacht eine Stunde lang auf einem Kleinmotorrad nach V.________ gefahren – und schon gar nicht hätte sie deswe- gen ihren damals neunjährigen Sohn gefährdet, der angesichts der Uhrzeit und seines Alters ohne Weiteres hätte einschlafen und vom Rücksitz fallen können. Dieses überstürzte und durchaus riskante Handeln kann aus Sicht der Kammer auch nicht mit der von der Verteidigung vorgebrachten Charakterstärke der Be- schuldigten und ihres Ehemannes oder dem Umstand, dass sie ihrem Ehemann einfach habe aus dem Weg gehen wollen, begründet werden. Auch mit Blick auf die anschliessend kaum noch stattfindende persönliche Kom- munikation zwischen den Ehegatten verfängt der Einwand der Verteidigung, dieser Streit werde überwertet, nicht. So lässt sich dem Chatverlauf der Beschuldigten mit †E.________ entnehmen, dass er ihr am Morgen des 25. Septembers 2020 schrieb: «Alles gut bei euch?», woraufhin die Beschuldigte antwortete: «Ja. Alles gut. Danke.» und er mit «Super!» reagierte. Anschliessend tauschten die beiden bis zum Tod von †E.________ keine einzige elektronische Nachricht mehr aus (vgl. pag. 1603, Chat-Verkehr zwischen der Beschuldigten und dem Opfer bis 20. Sep- tember 2020, S. 86). Auch erfolgten in dieser Zeit keine Telefonanrufe mehr zwi- schen ihren Mobiltelefonnummern (pag. 3443). Dies steht in fundamentalem Ge- gensatz zu ihrer früheren Kommunikation (vgl. pag. 1603, Chat-Verkehr zwischen der Beschuldigten und dem Opfer; vgl. auch pag. 3443) und unterstreicht aus Sicht der Kammer, dass der Streit in den Ferien eine Art Schnitt in der Beziehung der Eheleute darstellte. Daran ändert entgegen der Verteidigung nichts, dass in der Zeit vom 29. September 2020 bis zum 15. Oktober 2020 telefonische Kontakte zwi- schen dem Mobiltelefon der Beschuldigten und dem Festnetzanschluss des Re- staurants F.________ erfolgten (pag. 1904). Einerseits handelte es sich dabei um das Geschäftstelefon des Restaurants, weshalb womöglich nicht einmal immer †E.________ selber abnahm. Andererseits waren die Anrufe von solch kurzer Dauer, dass damit sicherlich keine Beziehung mehr gepflegt werden konnte. Na- mentlich sind zwei ausgehende Anrufe vom Restaurant auf das Mobiltelefon der Beschuldigten verzeichnet, welche 13 und 23 Sekunden dauerten, während noch sieben Anrufe von der Beschuldigten ins Restaurant erfolgten, wovon nur drei Ge- spräche länger als 30 Sekunden dauerten und keines länger als 61 Sekunden (pag. 514). Auch der Einwand der Verteidigung, wonach nach dem Streit mehrere 80 Treffen zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann stattgefunden hätten, än- dert nichts am Eindruck einer äusserst belasteten Beziehung: Gemäss der Be- schuldigten bestand der Grund für das Treffen am 15. Oktober 2020 darin, dass ihr Ehemann ihr am AH.________weg half, zwei Müllsäcke in einen Anhänger zu tra- gen und zwei Mopeds zu verladen. Zudem habe sie ihm noch die frisch renovierte Wohnung gezeigt (pag. 636 Z. 112 ff.). Sie habe ihn noch ein bisschen geküsst, er habe aber nicht grosses Interesse gezeigt (pag. 590 Z. 318). Beim Treffen am 16. Oktober 2020, als †E.________ ihr und U.________ sein neues Florett gezeigt habe, hätten sie etwa zehn Minuten zusammen gesprochen (pag. 590 Z. 330 ff.). Bei diesen Treffen handelte es sich folglich um kurze, zweckmässige Treffen, bei denen nicht das Pflegen der Beziehung im Vordergrund stand. Im Übrigen spra- chen weder U.________ noch die Mitarbeitenden des Restaurants von einem vollständigen Kontaktabbruch zwischen der Beschuldigten und †E.________, son- dern davon, dass die beiden kaum noch resp. nur noch selten miteinander geredet hätten. Die äusserst kurzen Verbindungen zwischen dem Mobiltelefon der Be- schuldigten und der Festnetznummer des Restaurants sowie die kurzen, zweck- mässigen Treffen passen daher ins Bild der sehr belasteten Beziehung. Ferner geht – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – auch aus den Aus- sagen von U.________ anlässlich der zweiten Videoeinvernahme vom 3. Febru- ar 2021 unmissverständlich hervor, dass die Beziehung zwischen der Beschuldig- ten und †E.________ nach den Herbstferien stark belastet war. Namentlich gab er zu Protokoll, seine Mutter habe ihm (U.________) gesagt, sie wolle einfach nicht mehr zu E.________ gehen (pag. 738, Min. 60:40 bis 61:14). Sie seien nachher überhaupt nicht mehr so zueinander gewesen wie vorher, es sei ganz anders ge- wesen (pag. 738, Min. 61:57 bis 62:06). Auf Frage, was die Beschuldigte ihm (U.________) bezüglich Scheidung gesagt habe, antwortete U.________, «sie hat gesagt, sie möchte nicht mehr mit E.________ zusammen sein. Und E.________ hat das auch zu Mama gesagt» (pag. 738, Min. 62:08 bis 62:27). Auffallend ist zu- dem, dass U.________ anlässlich seiner ersten Videoeinvernahme vom 19. Okto- ber 2020 auf Nachfrage, warum die Beschuldigte ihm nach Eintreffen der Polizei gesagt habe, dass er «nichts» sagen solle, antwortete, sie habe es nicht gern, wenn man anderen Leuten erzähle, wenn sie Streit gehabt habe mit E.________. Sie habe damit gemeint, er solle nicht sagen, dass sie und E.________ Streit ge- habt hätten (pag. 721, Min. 26:52 bis 27:29; vgl. auch Gedächtnisprotokoll der Mit- arbeiterinnen des Rettungsdiensts vom 19. Oktober 2020, wonach U.________ die Beschuldigte gefragt habe, ob er etwas erzählen dürfe, woraufhin die Beschuldigte ihm das Sprechen verboten habe [pag. 1422]). Das sich aus dem bisher Gesagten ergebende Bild wird abgerundet durch ver- schiedene Nachrichten der Beschuldigten. Erstens nahm sie einen für den 21. Sep- tember 2020 vorgesehenen Skype-Termin (vgl. pag. 1671 f.) mit einer Fruchtbar- keitsklinik nicht wahr mit der Begründung, ihr Mann sei nicht so gut drauf und es habe eine schlechte Zeit gegeben bei ihr (pag. 1690), und anschliessend verschob sie am 11. Oktober 2020 den neu auf den 14. Oktober 2020 angesetzten Termin mit der Erklärung: «Wir habe in Moment schlecht und schwere zeit» (pag. 1691). Zweitens intensivierte sie den Kontakt zu ihrem Ex-Freund BJ.________, mit dem sie ab dem 25. September 2020 fast täglich kommunizierte 81 (vgl. pag. 4710). Insbesondere schlug sie ihm vor, am 9. Oktober 2020 im X.________ in V.________ Wellness zu machen (pag. 1373 Z. 247 f.). Sie könne das gut so machen, sie hätten ja nun beide keinen Partner mehr (pag. 1374 Z. 249 f.). Was an dieser Aussage falsch verstanden werden könnte, erschliesst sich der Kammer nicht. Die Beschuldigte gab somit gegen aussen zu verstehen, dass sie getrennt sei. Weiter machte die Beschuldigte am 14. Oktober 2020 auch Avancen gegenüber BI.________ (vgl. pag. 1600). Aus all diesen Gründen erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beziehung zwi- schen der Beschuldigten und ihrem Ehemann zum Tatzeitpunkt stark belastet war. Dies ist ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten. 11.13 Emotionen/Beziehungsdelikt 11.13.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf E. 2.3 des Urteils des Bundesgerichts vom 3. November 2021 (pag. 471-29), die Art der Tatausführung mit 19 Schlägen gegen den Kopf und weiteren Schlägen gegen den Rumpf und die Extremitäten sowie das zerstörte Mobiltelefon des Opfers würden auf das Vorhandensein von Emotionen bei der Täterschaft hinweisen. Diese Emotionen seien schliesslich ein Indiz, dass es sich bei der Tat um ein Beziehungsdelikt gehandelt habe, zumal auf dem Boden neben dem Opfer auch dessen Ehering gelegen habe. Auch dieser Umstand spre- che für die Täterschaft der Beschuldigten (pag. 4845, S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.13.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz hat die Argumente der Staatsanwaltschaft (pag. 4520) übernom- men, weshalb auf eine Wiedergabe deren Vorbringen verzichtet werden kann. Soweit ersichtlich machte die vormalige Verteidigung keine Ausführungen zur Thematik Emotionen/Beziehungsdelikt, sondern stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, die Beziehung zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann sei in- takt gewesen (vgl. pag. 4537 ff.). 11.13.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte oberinstanzlich im Wesentlichen aus, auf dem Mobiltelefon des Opfers habe nichts festgestellt werden können, das geeignet wäre, um aus Emotionen ein Delikt in dieser Art zu begehen, weshalb die Zerstörung des Mobilte- lefons keinen Sinn ergebe. Bei einem Beziehungsdelikt wäre eher zu erwarten, dass der Partner mit dem auf dem Mobiltelefon Gefundenen konfrontiert werde. Das Opfer sei unmittelbar bei Betreten der Wohnung angegriffen worden, das Spu- renbild belege dies. Dann sei aber die Theorie mit dem Beziehungsdelikt und dem Ehering nicht möglich. Es sei undenkbar, dass das Opfer vor dem Angriff Zeit ge- habt hätte, den Ehering auszuziehen und auf den Boden zu werfen. Es sehe eher so aus, als hätte die Täterschaft den Tatort bewusst so zurückgelassen, um den Anschein eines Beziehungsdelikts zu erwecken. Wäre die Beziehung wirklich zerrüttet gewesen und von Scheidung gesprochen worden, dann wären keine Emo- tionen mehr im Spiel gewesen. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft sei wi- 82 dersprüchlich und es könne nichts zum Nachteil der Beschuldigten abgeleitet wer- den (pag. 5259). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, die Art der Tat spre- che für eine sehr enge Verbindung zwischen Opfer und Täterschaft. Das Zertrüm- mern des Handys weise auf eine ganz persönliche Motivation hin, und nur die Be- schuldigte habe ein Interesse am Handy gehabt. Weiter sei der Ehering im Ein- gangsbereich auf dem blutverschmierten Boden gelegen. Der Ring müsse für die Täterschaft sehr wichtig gewesen sein, sonst hätte sie ihn nicht dort deponiert. Dass die Beschuldigte dazu einen engen Bezug gehabt habe, passe ins Bild. Ent- weder habe die Täterschaft den Ring ausgezogen, als das Opfer schwer verletzt am Boden gelegen sei. Das brauche Zeit, weshalb es einen engen persönlichen Bezug zum Ring gegeben haben müsse. Eine beliebige Person komme nicht in Frage. Die andere Möglichkeit sei, dass das Opfer den Ring nicht mehr getragen habe. Dann müsse die Täterschaft ihn geholt und auf den Boden geworfen haben. Auch hier müsse der Ring für die Täterschaft sehr wichtig gewesen sein und sie müsse gewusst haben, wo er versorgt gewesen sei. Auch dafür komme nicht eine beliebige Person in Frage und es sei gut vorstellbar, dass die Beschuldigte das gewusst habe. Es sei plausibel, dass er in der Nachttischschublade gewesen sei, wo ihr Fingerabdruck gefunden worden sei. Die Täterschaft habe 19-mal mit voller Wucht auf den Kopf und dann noch auf andere Körperteile des Opfers eingeschla- gen, selbst dann, als das Opfer schon schwer verletzt am Boden gelegen sei. Die Täterschaft habe weit mehr Gewalt angewendet, als erforderlich, um das Opfer zu töten. Diese ausufernde Tat weise auf grosse Emotionen hin und sie müsse aus einem tiefen Konflikt heraus begangen worden sein. Auch das Bundesgericht habe im Haftverfahren gesagt, die Annahme eines Beziehungsdelikts liege nahe (pag. 5266 f.). 11.13.4 Würdigung der Kammer Nach Ansicht der Kammer ist der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu folgen. Die Täterschaft schlug mehrfach und heftig mit einem Baseballschläger gegen den Kopf und weitere Körperteile des Opfers (vgl. E. II.8 hiervor). Zudem wurde das Mobiltelefon des Opfers kurz vor dem Angriff zerstört (vgl. E. II.11.7.4 hiervor, wo- bei an das nachgewiesene Interesse der Beschuldigten am Mobiltelefon und den Nachrichten des Opfers wenige Stunden vor der Tat zu erinnern ist) und beim Auf- finden des Opfers lag dessen Ehering am Boden im Blut (pag. 1920; pag. 2023). Dies alles weist darauf hin, dass Emotionen bei der Tatausübung eine grosse Rolle gespielt haben. Weiter lauerte die Täterschaft dem arglosen Opfer in dessen Woh- nung auf und liess ihm beim unmittelbar ausgeführten Angriff keine Abwehrchance (vgl. E. II.11.2.4 hiervor). Dies zeigt, dass die Täterschaft offensichtlich nicht auf ein Gespräch hinaus war, es ging ihr ausschliesslich darum, das Opfer zu töten. All diese Umstände lassen darauf schliessen, dass es sich bei der Tat um ein Bezie- hungsdelikt handelte. Dies lässt die Beschuldigte weiter als Täterin in den Fokus rücken. 83 11.14 Auffinden des Wohnungsschlüssels am Morgen des 19. Oktobers 2020 11.14.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt gestützt auf diverse Aussagen von U.________ fest, dieser sei davon ausgegangen, dass die Beschuldigte über keinen Wohnungsschlüssel mehr verfügt habe. Auffallend sei, dass U.________ spontan geäussert habe, die Be- schuldigte habe am Morgen des 19. Oktobers 2020 in W.________ plötzlich einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers gefunden, zumal dies exakt der Tag sei, an dem U.________ den Schlüssel nicht mehr beim Opfer hätte abholen können. Die- sen Umstand erachtete die Vorinstanz als weiteres Indiz für die Täterschaft der Be- schuldigten, auch, weil diese entgegen den glaubhaften Äusserungen von U.________ behauptet habe, am Morgen des 19. Oktobers 2020 erst in R.________ den Schlüssel gesucht und gefunden zu haben, nachdem sie geklin- gelt und niemand geöffnet habe (pag. 4837 f., S. 29 f. der vorinstanzlichen Urteils- begründung). 11.14.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft führte aus, es würden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Opfer keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beschuldigte noch über ei- nen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügt habe, da er diesen nach dem Streit in den Ferien zurückverlangt habe. Zudem habe U.________ ausgesagt, die Be- schuldigte habe nach den Ferien ihren Schlüssel abgeben müssen; wenn er mit ihr in die Wohnung gegangen sei, habe er jeweils den Schlüssel bei E.________ im Restaurant geholt (pag. 4516). Die vormalige Verteidigung brachte zusammengefasst vor, das Opfer habe ge- wusst, dass die Beschuldigte (auch noch zur Tatzeit resp. nach dem Streit in den Ferien) einen Schlüssel zu seiner Wohnung gehabt habe. Allerdings habe sie ihren Schlüssel meistens nicht verwendet, sondern ihren Sohn geschickt, um diesen beim Opfer zu holen (pag. 4542 f.). 11.14.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, mehrere Personen hätten ausgesagt, dass die Beschuldigte einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers gehabt habe. Sie habe immer einen eigenen Schlüssel gehabt, im Einverständnis und Wissen des Opfers. Sie sei mehrmals pro Woche in die Wohnung des Opfers gegangen, weil sie noch keine eigene Waschmaschine gehabt habe. U.________ habe den Schlüssel nicht deshalb geholt, weil die Beschuldigte keinen gehabt hätte, sondern, weil sie ihn nicht immer dabeigehabt und U.________ ein sehr enges Verhältnis zum Opfer gehabt habe und jeweils von sich aus sofort ins F.________ gegangen sei (pag. 5258). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im Rahmen ihrer Ausführungen zum Zu- gang zur Wohnung vor, es sei interessant, dass die Beschuldigte am 19. Okto- ber 2020 den Schlüssel mit dem orangefarbenen Anhänger verwendet habe. Gemäss U.________ habe sie normalerweise den mit dem BMW-Anhänger ge- habt, diesen Schlüssel habe sie zwei Wochen vor der Tat dem Opfer zurückgege- ben wegen des Streits in den Ferien. Seine Mutter habe dann keinen Schlüssel 84 mehr gehabt, weswegen er immer zum Opfer einen habe holen müssen. Am Mor- gen des 19. Oktobers 2020 habe seine Mutter in W.________ aber den anderen Schlüssel mit dem orangefarbenen Anhänger gefunden. Somit habe die Beschul- digte zwei Schlüssel besessen, den Schlüssel mit dem orangefarbenen Anhänger im Alltag aber nicht verwendet. Die Beschuldigte habe selber gesagt, zeitweise so- wohl den Schlüssel mit dem orangefarbenen als auch den mit dem BMW-Anhänger gehabt zu haben. Obgleich die Beschuldigte immer wieder einen dieser Schlüssel ausgeliehen habe, habe sie selbst immer auch einen Schlüssel besessen. Sie müsse also im Wissen des Opfers zwei Schlüssel gehabt haben. Als das Opfer im Oktober 2020 die Schlüssel zurückverlangt habe, habe sie nur den mit dem BMW- Anhänger zurückgegeben, den mit dem orangefarbenen Anhänger müsse sie zurückbehalten und das Opfer vertröstet haben. Sie habe weiterhin über einen Schlüssel verfügt, ohne dass es das Opfer gewollt habe. Dieser Umstand und dass die Beschuldigte zu den Schlüsseln nicht die Wahrheit gesagt habe, sei verdächtig. Weiter seien die Aussagen der Beschuldigten zum Schlüsselholen durch U.________ widersprüchlich und nicht plausibel. Die Angaben, wie oft U.________ den Schlüssel holen gegangen sei, würden stark variieren. Zum Grund, wieso U.________ den Schlüssel geholt habe, habe die Beschuldigte gesagt, sie habe den Schlüssel oft nicht dabeigehabt oder nicht sofort gefunden, U.________ habe ihn gerne geholt um das Opfer und die Mitarbeiter zu sehen. U.________ habe aber mehrmals gesagt, er habe ihn holen müssen, weil die Beschuldigte ihn aufge- fordert habe (pag. 5262 f.). 11.14.4 Würdigung der Kammer In seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2020 gab U.________ an, in W.________ habe es keine Waschmaschine, weshalb er und seine Mutter jeweils bei E.________ die Wäsche gewaschen hätten (pag. 721, Min. 06:32 bis 06:41 und Min. 65:06 bis 65:13). Dafür sei er jeweils bei ihm den Schlüssel holen gegangen und habe ihn nachher wieder zurückgebracht (pag. 721, Min. 7:39 bis 7:43 und Min. 89:45 bis 90:02). Auf Frage, ob die Beschuldigte keinen Schlüssel mehr habe, meinte U.________, sie habe ihn erst heute Morgen gefunden. Sie habe noch ei- nen in der Tasche gehabt, den habe sie nie gefunden (pag. 721, Min. 7:45 bis 7:56). Etwas später meinte er, als sie heute Morgen bei der Wohnung von E.________ gewesen seien, hätten sie ein paar Mal geklingelt. Seine Mutter habe ja noch in W.________ ihren Schlüssel gefunden – das habe er ja erzählt – und mit dem seien sie reingegangen (pag. 721, Min. 12:10 bis 12:25). Er bestätigte, dass die Beschuldigte ursprünglich einen Schlüssel gehabt habe (pag. 721, Min. 69:41 bis 69:45). Nach dem Streit auf dem Camping habe sie ihren Schlüssel E.________ gegeben (pag. 721, Min. 69:53 bis 70:24). Seither habe er bei seiner Mutter nie einen Schlüssel für dessen Wohnung gesehen, sie hätten immer bei E.________ nach dem Schlüssel gefragt (pag. 721, Min. 72:08 bis 72:15). Heute Morgen habe seine Mutter ihr Handy in der Tasche – diesem Rucksack, den sie habe – gesucht und auf einmal den Schlüssel gesehen. Sie habe ihr Handy und al- les eingepackt gehabt, dann sei ihr eingefallen, dass sie schnell etwas schauen müsse, und als sie dann rumgeschaut habe, habe sie gesehen, dass sie ja noch einen Schlüssel habe. Das sei in W.________ gewesen. Es sei nicht derjenige Schlüssel gewesen, den sie sonst immer gehabt habe, sondern ein anderer 85 (pag. 721, Min. 72:15 bis 73:10). Vorher habe sie nie nach dem Schlüssel gesucht (pag. 721, Min. 74:50 bis 74:55). Auch anlässlich der Einvernahme vom 3. Febru- ar 2021 antwortete U.________ auf die Frage, wann die Beschuldigte gesehen ha- be, dass sie einen Schlüssel habe, seine Mutter habe ihr Handy gesucht und dann habe sie «es» einfach gesehen im Rucksack, aber bei ihnen zuhause (pag. 738, Min. 39:00 bis 39:21). Im Rahmen ihrer Einvernahme vom 2. November 2020 gab die Beschuldigte zu Protokoll, am 18. Oktober 2020 sei U.________ ins Restaurant zu †E.________ gegangen, um hallo zu sagen oder den Schlüssel zu holen. Sie habe oft ihren Schlüssel nicht dabei und habe U.________ gesagt, er soll den Schlüssel holen gehen, damit E.________ sehe, dass sie da seien (pag. 588 Z. 216 ff.). Sie habe den Schlüssel auch nicht gesucht, ab und zu lasse sie ihn im Rucksack im Auto. Als sie am Montag (19. Oktober 2020) bei der Wohnung gewesen seien, hätten sie geklingelt, und als niemand gehöffnet habe, habe sie den Schlüssel gesucht (pag. 588 Z. 224 ff.). Am 18. Oktober 2020 habe U.________ immer den Schlüssel geholt und auch jedes Mal wieder zurückgebracht (pag. 588 Z. 238 ff.; pag. 589 Z. 269 f.). Sonst sei es nicht immer so gewesen, dass U.________ den Schlüssel holen gegangen sei – wenn er nicht dabei gewesen sei, habe sie den Schlüssel suchen oder zuhause holen müssen (pag. 591 Z. 369 ff.). Sie habe einen Schlüssel zur Wohnung ihres Ehemannes besessen (pag. 591 Z. 375 f.), den habe sie jeweils in ihrem Rucksack gehabt (pag. 592 Z. 408 ff.). Den anderen Wohnungsschlüssel, denjenigen mit dem BMW-Anhänger, habe E.________ für ihren Trainer deponiert (pag. 591 Z. 377 f.; pag. 592 Z. 399). Sie gehe davon aus, dass E.________ die- sen Schlüssel zurückerhalten habe, da er sie ansonsten sicher darauf angespro- chen hätte (pag. 592 Z. 394 ff.). Auf erneute Frage, wie sie am 19. Oktober 2020 in die Wohnung des Opfers gelangt sei, erklärte sie, sie hätten unten geklingelt, dann habe sie gesagt, jetzt müsse sie ihren Schlüssel finden. Es seien zwei, drei ähnli- che Schlüssel dabei gewesen. Dann habe sie die Haustüre unten geöffnet (pag. 592 Z. 417 ff.). Auf Frage, wo sie den Schlüssel am 19. Oktober 2020 gefun- den habe, antwortete die Beschuldigte, ihr Schlüssel sei dort im Rucksack gewe- sen. Sie habe keinen Schlüssel gefunden oder gesucht, ihr Schlüssel sei im Ruck- sack gewesen (pag. 593 Z. 449 ff.). Sie habe immer über diesen Schlüssel verfügt (pag. 593 Z. 458). Auf Frage, weshalb U.________ angegeben habe, dass sie kei- nen Schlüssel zur Wohnung besessen habe, antwortete sie, sie habe ihm schon immer gesagt, er soll den Schlüssel holen gehen und er habe diesen auch immer gerne geholt (pag. 593 Z. 477 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung vom 9. Novem- ber 2020 bejahte die Beschuldigte, einen Schlüssel zur Wohnung ihres Ehemannes gehabt zu haben. Wenn der Trainer da gewesen sei, hätten sie ihm einen Schlüs- sel abgegeben (pag. 616 Z. 56 f.). Im Rahmen ihrer Einvernahme vom 10. Dezem- ber 2020 bestätigte die Beschuldigte auf Vorhalt, U.________ habe richtig gehört, dass sie E.________ in der zweiten Woche der Herbstferien den Schlüssel zurück- gegeben habe. Sie habe ihrem Ehemann den Schlüssel mit dem BMW-Anhänger gegeben. Das sei aber sein Schlüssel. Dieser Schlüssel sei auch von ihrem Trainer und ihrer Sekretärin verwendet worden. Ihren eigenen Schlüssel habe sie immer noch gehabt (pag. 645 Z. 582 ff.). Weiter erklärte sie, der Schlüssel mit dem BMW- Anhänger sei der erste Schlüssel gewesen, den sie von E.________ bekommen 86 habe. Nachdem sie diesen Schlüssel verloren habe, habe sie den Schlüssel mit dem orangefarbenen Anhänger erhalten. Später habe sie diesen alten Schlüssel mit dem BMW-Anhänger in der Tasche ihres Sakkos gefunden und ihm das in ei- ner SMS geschrieben. Sie habe E.________ den Schlüssel mit dem orangefarbe- nen Anhänger wieder zurückgeben wollen, er habe diesen Schlüssel aber nicht zurückgewollt. Der Schlüssel mit dem BMW-Anhänger sei danach auch von ande- ren Personen benutzt worden (pag. 646 Z. 619 ff.). Auch anlässlich der Schluss- einvernahme vom 8. Juli 2021 meinte die Beschuldigte auf Vorhalt, wonach sie gemäss U.________ ihren Schlüssel an †E.________ zurückgegeben habe, U.________ meine den Schlüssel mit dem BMW-Anhänger. Ihr Trainer habe den Schlüssel ihrem Ehemann abgegeben (pag. 679 Z. 747 ff.). Natürlich habe ihr Ehemann gewusst, dass sie einen Schlüssel zu seiner Wohnung habe (pag. 680 Z. 768). Die Frage, ob sie U.________ jeweils zum Holen des Wohnungsschlüssels zu †E.________ geschickt habe, damit dieser nicht bemerke, dass sie nach der Rückgabe des Schlüssels mit dem BMW-Anhänger immer noch einen Schlüssel zu seiner Wohnung besitze, verneinte sie und erklärte, oft ihren Rucksack mit den Schlüsseln im Auto gelassen zu haben, U.________ habe gesagt, er gehe zu E.________ und sie habe gesagt, er solle gehen um den Schlüssel zu holen (pag. 680 Z. 773 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung meinte die Beschuldigte, U.________ sei den Schlüssel ab und zu beim Opfer holen gegan- gen (pag. 4490 Z. 19 ff.). Auf Frage, ob sie am 19. Oktober 2020 nach R.________ gefahren sei und da den Schlüssel plötzlich gefunden habe, antwortete sie, sie ha- be den Schlüssel gesucht, sie habe nie gesagt, dass sie den Schlüssel verloren gehabt habe (pag. 4490 Z. 40 ff.). Sie wisse nicht ganz genau, wann und wo sie ih- ren Schlüssel gefunden habe. Sie habe diesen Rucksack, den sie immer dabeige- habt habe, und ihr Schlüssel sei irgendwo in diesem Rucksack gewesen. Wenn er nicht dort gewesen wäre, hätte sie nach W.________ fahren müssen (pag. 4490 f. Z. 44 ff.). Auf Nachfrage bestätigte sie, den Schlüssel erst in R.________ gefunden zu haben (pag. 4491 Z. 4 f.). Nicht vor der Wohnung, sondern als sie gerufen hät- ten. Sie habe erst dann zu suchen begonnen (pag. 4491 Z. 7 f.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme sagte die Beschuldigte schliesslich aus, U.________ sei oft den Schlüssel bei ihrem Ehemann holen gegangen (pag. 5221 Z. 29). Geschickt habe sie ihn nur ab und zu (pag. 5224 Z. 17). Sie habe immer ei- nen Schlüssel für die Wohnung ihres Ehemannes gehabt (pag. 5221 Z. 32 f.). Die Beschuldigte gab somit durchgehend an, immer über einen Schlüssel zur Wohnung ihres Ehemannes verfügt zu haben, dieser sei in ihrem Rucksack gewe- sen. In Übereinstimmung mit ihren Aussagen findet sich in den Akten eine Nach- richt der Beschuldigten an ihren Ehemann vom 1. November 2018, wonach sie sei- nen Schlüssel in ihrem blauen Sakko gefunden habe (vgl. pag. 1603, Chat-Verkehr zwischen der Beschuldigten und dem Opfer bis 30. Oktober 2019, S. 503). Im Üb- rigen decken sich ihre Aussagen auch mit denjenigen ihres Trainers, welcher am 20. Januar 2022 zu Protokoll gab, bei seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz im Oktober 2020 wieder beim Opfer gewohnt (pag. 1411.18 Z. 152 f.) und über einen eigenen Schlüssel mit einem BMW-Anhänger verfügt zu haben (pag. 1411.18 Z. 170 f. Z. 190 f.). Bei seiner Abreise habe er den Schlüssel direkt an E.________ übergeben (pag. 1411.18 Z. 171 f.), etwa zehn Tage später habe er von der Tat er- 87 fahren (pag. 1411.18 Z. 175 ff.). Angesichts dieser Umstände kann nach Ansicht der Kammer – entgegen der Anklageschrift und der Generalstaatsanwaltschaft – nicht als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte nach dem Streit in den Fe- rien tatsächlich zur Rückgabe beider Wohnungsschlüssel aufgefordert worden wä- re. Es erscheint durchaus plausibel, dass †E.________ den Schlüssel mit dem BMW-Anhänger einforderte, um diesen im Oktober 2020 dem Trainer der Beschul- digten zur Verfügung zu stellen. Anschliessend deponierte er diesen Schlüssel zwar in seinem Tresorabteil im F.________ (vgl. pag. 2304), was jedoch noch nicht darauf schliessen lässt, dass er von der Beschuldigten auch den Schlüssel mit dem orangefarbenen Anhänger zurückgefordert hätte. Indes bestätigte die Beschuldigte, U.________ habe richtig gehört, dass sie den Schlüssel mit dem BMW-Anhänger ihrem Ehemann gegeben habe. Zudem decken sich ihre im Untersuchungsverfahren gemachten Aussagen mit denjenigen von U.________, wonach er nach den Campingferien jeweils den Schlüssel beim Opfer holen ging, um in dessen Wohnung mit der Beschuldigten Wäsche zu waschen. Die erst im Verlaufe des Verfahrens gemachten Relativierungen der Beschuldigten, dies sei bloss ab und zu resp. oft der Fall gewesen, überzeugen angesichts ihren zuvor gemachten Aussagen nicht. Aufgrund dieser Umstände erscheint es der Kammer als überaus nachvollziehbar, weshalb U.________ (fälschlicherweise) dachte, die Beschuldigte habe nach dem Streit in den Ferien über keinen Schlüssel zur Wohnung des Opfers mehr verfügt. Ebenso erscheinen auch die konstanten Schilderungen von U.________ bezüglich des Auffindens des Schlüssels durch die Beschuldigte am Morgen des 19. Oktobers 2020 bereits in W.________ als überaus glaubhaft, zumal sie zunächst spontan erfolgten, er später von sich aus auf die bereits gemachten Schilderungen Bezug nahm und eindrücklich und detail- liert erklärte, wie die Beschuldigte den Schlüssel in ihrem Rucksack entdeckt habe, als sie ihr Handy gesucht habe. Gründe, weshalb an diesen originellen Aussagen zu zweifeln wäre, sind trotz des Alters von U.________ keine ersichtlich – insbe- sondere lassen auch die detailarmen Erklärungen der Beschuldigten, wonach sie den Schlüssel erst in R.________ gesucht bzw. nicht mehr wisse, wann und wo sie ihn gesucht habe, nicht an den Aussagen von U.________ zweifeln. Die Beschul- digte gab demgegenüber durchgehend und an sich glaubhaft an, immer gewusst zu haben, dass sich in ihrem Rucksack noch ein Schlüssel zur Wohnung ihres Ehemannes befand. Es stellt sich deshalb die Frage, warum sie am Morgen des 19. Oktobers 2020 in W.________ gegenüber U.________ so tat, als hätte sie den Schlüssel zufällig beim Suchen ihres Handys entdeckt. Dass dies ausgerechnet an dem Morgen der Fall war, an dem U.________ nicht mehr wie sonst immer seit den abgebrochenen Campingferien bei †E.________ im Restaurant den Schlüssel hät- te holen können, da dieser zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, erachtet die Kammer als äusserst bezeichnend. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb dies reiner Zufall gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Damit stellt nach Ansicht der Kammer auch das angeblich plötzliche Auffinden des Wohnungsschlüssels am Morgen des 19. Oktobers 2020 in W.________ ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten dar. 88 11.15 Verhalten nach der Tat 11.15.1 Erwägungen der Vorinstanz Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Tatwaffe gewichtete die Vorinstanz das Verhal- ten der Beschuldigten am Tag nach der Tat als erschwerend. Beim Eintreffen der Polizei habe U.________ den Baselballschläger in den Händen gehabt. Die Be- schuldigte habe diesbezüglich an ihrer Einvernahme vom 19. Oktober 2020 ausge- führt, U.________ habe den Schläger selbständig in die Hand genommen mit dem Hinweis, dass dies sein Schläger sei. Demgegenüber habe U.________ gleichen- tags bei seiner Einvernahme ausgeführt, die Beschuldigte habe ihm den Baseball- schläger gegeben und dabei gesagt «nimm den mal», was die Beschuldigte in ih- ren späteren Einvernahmen bestätigt habe mit dem Hinweis, sie könne sich nicht erklären, warum sie das gemacht habe – heute realisiere sie, dass so der Täter hätte gefunden werden können, es sei aber halt so gewesen. Die diesbezügliche Erklärung der vormaligen Verteidigung, wonach die Beschuldigte im Schock und völlig überfordert gewesen sei, könne zwar grundsätzlich zutreffen, sei aber mit Blick auf die erwähnten Erkenntnisse sowie das Aussageverhalten der Beschuldig- ten eher unwahrscheinlich – wahrscheinlicher sei, dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen versucht habe, Spuren zu verwischen (pag. 4823 f., S. 15 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). 11.15.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, am 19. Oktober 2020 habe die Beschuldigte den am Boden liegenden Baseballschläger berührt, in die Hand ge- nommen und ihrem Sohn übergeben, welcher den Schläger in der Hand gehalten habe, bis die Polizei eingetroffen sei. Mit der Übergabe des blutbehafteten Base- ballschlägers an U.________ habe die Beschuldigte aktiv Spuren vernichtet, auf dem Baseballschläger hätten im schwach ausgeprägten Nebenprofil lediglich DNA- Merkmale von U.________ festgestellt werden können (pag. 4521). Die vormalige Verteidigung brachte ihrerseits vor, die Beschuldigte sei regelmässig in der Wohnung ihres Ehemannes gewesen, weshalb überall ihre DNA anzutreffen sei. Es sei nicht ideal gewesen, dass sie am Morgen beim Auffinden ihres Ehe- mannes im Schock den Baselballschläger aufgehoben und ihrem Sohn übergeben habe, aber sie habe sich in einer Extremsituation befunden und sei völlig überfor- dert gewesen (pag. 4548). 11.15.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte im Wesentlichen aus, betreffend Auffinden des Baseball- schlägers am 19. Oktober 2020 seien verschiedene Varianten aktenkundig. U.________ habe angegeben, seine Mutter habe den Schläger aufgehoben und ihm gegeben. Die Beschuldigte habe dies erst später bestätigt. Zunächst habe sie angegeben, U.________ habe den Schläger selbst genommen. Auch im Berichts- rapport vom 19. Oktober 2020 auf pag. 1412 ff. werde festgehalten, U.________ habe vor Ort angegeben, der Schläger sei auf dem Boden gelegen und er habe diesen dort aufgehoben. Wie der Ablauf tatsächlich gewesen sei bzw. ob die Be- schuldigte U.________ habe schützen wollen, nachdem sie seine Aussage gehört habe, sei nicht mehr nachvollziehbar. Es könne ihr aber nicht vorgeworfen werden, 89 dass sie versucht habe, Spuren zu verwischen. Es habe nur die DNA von U.________, nicht aber die DNA der Beschuldigten sichergestellt werden können. Sie habe den Schläger mit grösster Sicherheit nicht angefasst (pag. 5253). Spuren habe sie keine beseitigt oder vernichtet. Ihr Verhalten lasse sich durch den Schock erklären. Zudem habe sie nicht gewusst, dass jemand tot sei, sie habe ihren Mann aufwecken und das Hemd öffnen wollen, weil sie nicht gewusst habe, woher das viele Blut komme. Das spreche gegen den Vorwurf der Spurenvernichtung (pag. 5272). Ganz klar entlastend sei sodann das Verhalten der Beschuldigten in den sozialen Medien (pag. 5258). Dort habe sie jeweils ihr Leben geteilt. Auch am Abend des 18. Oktobers 2020 um 20:00 Uhr und am nächsten Morgen um 07:00 Uhr habe sie das wie immer gemacht. Weiter habe sie wie praktisch jeden Sonntag mit ihrer Schwester telefoniert. Es deute absolut nichts darauf hin, dass in diesen Tagen irgendetwas anders gewesen sei als sonst. Nach so einer Tat wären aber Verhaltensveränderungen oder irgendeine Auffälligkeit zu erwarten. Dass es das nicht gebe, sei ein Indiz, dass die Beschuldigte die Tat nicht begangen habe (pag. 5260). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, es spreche einiges dafür, dass die Beschuldigte es darauf angelegt habe, als erste am Tatort zu sein. Sie habe frühmorgens die Putzfrau angerufen und gefragt, wann diese komme. Sie habe nicht plausibel erklären können, wieso sie das getan habe. Es mache den Eindruck, als habe sie sichergehen wollen, dass sie vor der Putzfrau da sei. Sie sei mit U.________ zur Wohnung gegangen. Im Eingangsbereich sei ein Chaos gewe- sen, Kleider seien auf dem Boden verteilt gewesen, es habe grosse Blutlachen am Boden und verwischte Blutspuren überall an den Wänden gehabt. Bei so einem er- schreckenden Anblick sei zu erwarten, dass man sein Kind sofort zur Seite nehme und Alarm schlage. Die Beschuldigte habe aber mit U.________ die Wohnung be- treten und sich durch den blutverschmierten Bereich zum Opfer begeben. U.________ habe sich das ansehen müssen. Dieses Verhalten sei nicht nachvoll- ziehbar und nur damit erklärbar, dass sie Spuren habe kontaminieren wollen. Dafür spreche auch, dass sie den Baseballschläger aufgehoben und U.________ in die Hand gedrückt habe. Auch dies könne nur damit erklärt werden, dass sie Spuren habe kontaminieren wollen. Es sei gut möglich, dass sie nach dem Ausziehen der Handschuhe gemerkt habe, dass ein Stück gefehlt habe, und es ihr deshalb wichtig gewesen sei, dass der Schläger am nächsten Tag angefasst würde. Zur Frage, ob U.________ den Schläger selbst genommen habe, sei auszuführen, dass U.________ klare und konstante Aussagen gemacht habe. Die Beschuldigte habe später auch eingeräumt, ihm den Schläger gegeben zu haben. Es sei auch interes- sant, dass die Beschuldigte ein Stockwerk hochging zur Nachbarin, AG.________, obwohl sie ihr Handy dabeigehabt habe und die Polizei hätte anrufen können. Ihre grosse Abneigung gegen AG.________ sei aktenkundig. Dass sie sich ausgerech- net zu ihr begeben habe, sei wiederum nur mit dem Ziel der Spurenkontaminierung erklärbar. Sie habe wohl gehofft, dass AG.________ den Tatort betreten würde. Dafür, dass die Beschuldigte habe Spuren kontaminieren wollen, spreche auch, dass sie mit U.________ weiter in der Wohnung herumgelaufen sei. Selbst als die Polizei da gewesen sei, habe sie sich immer wieder in die Wohnung begeben. Sie habe sich sogar auf das Opfer gelegt. Damit versuche sie nun, die Blutspuren an 90 den Schuhen zu erklären. Dieses Verhalten am Tatort sei ein weiteres Indiz. Zu- dem habe sie immer wieder versucht, andere Personen als verdächtig darzustellen. Mit diesen pauschalen Verdächtigungen, die ohne Anlass erfolgt seien, habe sie wohl lediglich von sich selbst ablenken wollen. Weiter sei ihr Fokus bei den Einver- nahmen nie auf dem Verlust ihres Ehemannes gelegen, auch nie darauf, wie schrecklich er gelitten haben müsse. Sie habe sich auch nie vorgeworfen, U.________ mit in die Wohnung genommen zu haben. Das sei ein starkes Indiz dafür, dass der Tod des Opfers und die Situation vor Ort die Beschuldigte nicht wirklich mitgenommen und berührt hätten (pag. 5268 f.). 11.15.4 Würdigung der Kammer Wie bereits ausgeführt, wertet die Kammer den Umstand, dass die Beschuldigte am Morgen des 19. Oktobers 2020 gegenüber U.________ so tat, als hätte sie in W.________ per Zufall den Schlüssel zur Wohnung ihres Ehemannes in ihrem Rucksack gefunden, als Indiz für ihre Täterschaft (E. II.11.14.4 hiervor). Im Rah- men des letzten der 14 Themenbereiche ist abschliessend auf das übrige Verhal- ten der Beschuldigten am Morgen des 19. Oktobers 2020 einzugehen. Zunächst fällt auf, dass die Beschuldigte am 19. Oktober 2020 um 07:18 Uhr die Haushaltshilfe ihres Ehemannes, BK.________, anrief und ein 29-sekündiges Tele- fonat mit dieser führte (pag. 1604). Als Grund gab sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. Dezember 2020 an, sie habe BK.________ gefragt, ob sie heute die Woh- nung von E.________ putzen gehe (pag. 649 Z. 748). Auf Frage, wieso die Be- schuldigte das an diesem Tag habe wissen müssen, gab sie an, sie habe nicht ge- wusst, wann BK.________ komme. Oft komme BK.________ früh am Morgen, sie (die Beschuldigte) habe nur wissen wollen, wann sie komme (pag. 649 Z. 753 f.). BK.________ bügle die Wäsche, deshalb habe sie sich mit ihr absprechen wollen. Auf Nachfrage ergänzte die Beschuldigte, BK.________ wäre so oder so an die- sem Tag in die Wohnung gegangen zum Putzen und Bügeln (pag. 649 Z. 762 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste die Beschuldigte nicht mehr, was sie am Telefon gefragt habe und wie das Gespräch gewesen sei (pag. 5244 Z. 1 und Z. 12 f.). Zumal sich die am 10. Dezember 2020 gemachten Aussagen der Be- schuldigten widersprechen – zunächst gab sie als Grund für das Telefonat an, sie habe wissen wollen, ob BK.________ die Wohnung putzen gehe, ergänzte dann aber, BK.________ wäre so oder so die Wohnung putzen gegangen – und sie auch sonst keine schlüssige Erklärung für den Anruf machen konnte, liegt nach Ansicht der Kammer der Schluss nahe, dass die Beschuldigte mit dem Anruf sicherstellen wollte, als erste bei der Wohnung des Opfers anzukommen. Indessen geht aus dem Anrufprotokoll der Beschuldigten hervor, dass sie BK.________ ab und zu te- lefonisch kontaktierte, und teilweise auch zu ähnlichen Zeiten wie am 19. Okto- ber 2020. Beispielsweise war dies der Fall am 12. Oktober 2020 um 07:13 Uhr, am 10. Oktober 2020 um 07:31 Uhr und am 9. Oktober 2020 um 07:39 Uhr (vgl. pag. 1913). Folglich misst die Kammer dem Anruf keine massgebliche Bedeutung zu. Des Weiteren fällt auf, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. Oktober 2020 bezüglich ihres Morgenablaufs ausführte, nachdem sie das Auto hinter dem F.________ parkiert habe, sei sie mit U.________ in die Kirche fünf 91 Kerzen anzünden gegangen. Anschliessend seien sie in das F.________ gegan- gen (pag. 578 Z. 276 ff.). Im Rahmen ihrer Einvernahme vom 2. November 2020 bestätigte sie auf Frage, in R.________ noch in die Kirche gegangen zu sein (pag. 602 Z. 907 ff.). Sie gehe ab und zu an einem Montagmorgen in die Kirche, es sei nicht normal gewesen. Es sei einfach ein Gefühl gewesen. Sie gehe nicht oft in die Kirche. Jetzt seien sie öfters in der Kirche und würden Kerzen anzünden, heute (am 2. November 2020) sei sie auch gegangen, es sei «Tag der Toten» (pag. 602 Z. 912 ff.). Auf Frage, wieso sie eine Anzahl von fünf Kerzen angezündet habe, antwortete die Beschuldigte, eine Kerze für jeden, sie seien fünf Personen. Eine für sie, eine für U.________, eine für E.________, eine für den Vater von U.________ und noch jemand anderes, sie wisse es nicht mehr – habe sie fünf gesagt? (pag. 602 Z. 917 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte die Beschuldigte auf die Frage, warum sie ausgerechnet am Morgen des 19. Oktobers 2020 in die Kirche gegangen sei, keine klare Antwort geben (vgl. pag. 5244 f. Z. 22 ff.). Nebst ihren fragwürdigen Aussagen, wonach sie fünf Kerzen für fünf Personen angezün- det habe, dann aber nicht mehr wusste, wer die fünfte Person ist, erscheint erwäh- nenswert, dass U.________ sich anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Feb- ruar 2021 auch auf Nachfrage nicht erinnern konnte, mit seiner Mutter in einer Kir- che gewesen zu sein um Kerzen anzuzünden (pag. 738, Min. 38:13 bis 38:53). Diese Aussagen der Beschuldigten zu ihrem Ablauf vor Betreten der Wohnung des Opfers werfen aus Sicht der Kammer zumindest Fragen auf. Sodann ist auf das Verhalten der Beschuldigten nach Öffnen der Wohnungstüre des Opfers einzugehen. Aus der Fotodokumentation des Tatorts geht eindrücklich hervor, welch ein Anblick die Beschuldigte und ihren Sohn in diesem Moment er- wartete – im Eingangsbereich der Wohnung hatte es grosse Blutlachen, die Wände waren blutverschmiert und verstreut auf dem Boden lagen mehrere eingepackte Kleidungsstücke, eine Weinflasche und weitere Gegenstände (pag. 2021) sowie ein blutverschmierter Baseballschläger (pag. 2031 f.; pag. 574 Z. 97 und Z. 104). Konfrontiert mit einem solch schrecklichen Anblick ist aus Sicht der Kammer zu er- warten, dass die erste, instinktive Reaktion dem Schutz und der Sicherheit des ei- genen Kindes gilt – namentlich, das Kind vor dem Anblick abzuschirmen, es in Si- cherheit zu bringen und anschliessend Alarm zu schlagen. Dies ist umso mehr zu erwarten, als eine von dem Anblick überraschte Person nicht wissen kann, ob für das eigene Kind und sie selbst noch eine akute Gefahr besteht resp. ob sich die Täterschaft noch in der Wohnung aufhält. Dass die Beschuldigte entgegen diesem zu erwartenden Instinkt mit U.________ die Wohnung betrat und sich durch den blutverschmierten Bereich zum Opfer begab, während U.________ sich dies anse- hen musste, ist für die Kammer – trotz geltend gemachtem Schockzustand – abso- lut unverständlich. Dieses unerklärliche Verhalten der Beschuldigten deutet stark darauf hin, dass sie nur eines im Sinn hatte, nämlich auf die Spurenlage einzuwir- ken, und dass sie zudem wusste, dass für sie und U.________ keine Gefahr mehr bestand. Hinzu kommt das Verhalten der Beschuldigten bezüglich der Tatwaffe resp. dem Baseballschläger. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von ihr und U.________ lag dieser im Eingangsbereich der Wohnung des Opfers auf dem Boden (pag. 574 Z. 97; pag. 595 Z. 554 ff.; pag. 721, Min. 13:48 bis 13:58; pag. 738, Min. 39:35 bis 92 39:55). Im Rahmen seiner ersten Videoeinvernahme vom 19. Oktober 2020 wurde U.________ gefragt, ob er nach Betreten der Wohnung etwas angefasst habe, woraufhin er antwortete, vor der Türe sei noch ein Baseballschläger voller Blut ge- wesen. Anschliessend druckste U.________ offensichtlich ein paar Sekunden her- um, bevor er schliesslich ausführte, seine Mutter habe ihm gesagt, «nimm den mal». Auf Nachfrage, wieso seine Mutter das gesagte habe, antwortete er, das wisse er nicht. Auf Frage, was er dann mit dem Baseballschläger gemacht habe, sagte er aus, er habe ihn einfach so genommen, das sei alles. Er habe ihn nur am Griff genommen und dann der Polizei gegeben (pag. 721, Min. 13:42 bis 14:25). Anschliessend hakte der einvernehmende Polizist nach und fragte, ob U.________ den Schläger also «an einem Ort weggenommen habe». U.________ antwortete zunächst mit «ja», und ergänzte dann unmittelbar, «nein, Mama hat’s mir gegeben. Sie hat’s genommen und mir gegeben» (pag. 721, Min. 14:28 bis 14:40). Im Rah- men seiner zweiten Einvernahme vom 3. Februar 2021 führte U.________ auf die Frage, was mit dem Baseballschläger passiert sei, aus, «Mama hat ihn genommen und mir gegeben. Sie hat zuerst Panik gehabt, hat geschrien und geweint, und dann ist sie zum Baseballschläger und hat ihn mir gegeben. Da habe ich gesagt, ‹warum?›, hat sie gesagt, ‹halte das bitte›». Das sei gewesen, nachdem sie E.________ gesehen habe. Sie habe nicht gesagt, was er mit dem Schläger ma- chen soll, einfach halten, habe sie gesagt. Er habe ihn dann glaublich einem der Polizisten gegeben (pag. 738, Min. 40:17 bis 41:08). Die Beschuldigte gab ihrer- seits am 19. Oktober 2020 zunächst zu Protokoll, ihr Sohn habe den Schläger noch in die Hände genommen und gesagt, «Mama das ist mein Schläger». Sie wisse nicht mehr, was er danach mit dem Schläger gemacht habe, vielleicht wieder auf den Boden gelegt (pag. 575 Z. 106 ff.). Demgegenüber führte sie am 2. Novem- ber 2020 spontan aus, sie habe den Baseballschläger genommen und U.________ gegeben. Sie habe ihm gesagt: «Das ist unser» (pag. 595 Z. 563 f.). Auf Frage, ob jemand den Baseballschläger berührt habe, antwortete sie, sie habe ihn berührt, dann habe sie ihn U.________ gegeben. Aber sie habe nicht denken können (pag. 595 Z. 566 f.). Sie habe keine Ahnung, weshalb sie den Baseballschläger U.________ in die Hände gegeben habe. Sie könne das nicht erklären. Sie frage sich auch, warum sie das gemacht habe. Heute realisiere sie, dass man so den Täter hätte finden können, mit den Spuren am Schläger. Aber es sei halt so gewe- sen (pag. 595 Z. 571 ff.). Auf Frage, was U.________ damit gemacht habe, führte sie aus, er habe ihn gehalten und sei wie eingefroren gewesen (pag. 595 Z. 576 f. und Z. 580). Die Kammer erachtet die Aussagen von U.________ bezüglich dem Baseballschläger als überaus glaubhaft. Er schilderte das Geschehen über beide Einvernahmen hinweg gleich und nachvollziehbar. Zudem druckste er zunächst herum, bevor er dem einvernehmenden Polizisten erklärte, die Beschuldigte habe ihm gesagt, er soll den Schläger «mal nehmen». Dieses Zögern erscheint der Kammer bezeichnend. Weiter decken sich seine Aussagen mit den spontanen Aus- führungen der Beschuldigten anlässlich ihrer zweiten Einvernahme. Dass sie ihre zuvor gemachte Aussage bewusst korrigiert haben soll, um U.________ zu schüt- zen, überzeugt die Kammer angesichts der Vielzahl an verbleibenden Diskrepan- zen zwischen ihren Aussagen und denjenigen von U.________ nicht. Aus Sicht der Kammer kann deshalb ohne Weiteres auf die Aussagen von U.________ und die 93 anschliessende Bestätigung der Beschuldigten abgestellt werden. Daran ändert auch der von der Verteidigung erwähnte Berichtsrapport der Polizistin BL.________ vom 19. Oktober 2020 nichts: Diesem lässt sich zwar entnehmen, ihr Kollege, Polizist BM.________, habe festgestellt, dass U.________ einen Base- ballschläger aus Holz in den Händen gehabt habe und U.________ auf Frage an- gegeben habe, dieser sei im Eingangsbereich am Boden gelegen und er habe ihn dort aufgehoben. Sie selber habe in der Zwischenzeit die Wohnung betreten (pag. 1413). Dem Berichtsrapport von Polizist BM.________ vom 19. Oktober 2020 lässt sich bezüglich des Baseballschlägers indes lediglich entnehmen, als sich Po- lizistin BL.________ zum Verstorbenen begeben und er sich um die Beschuldigte und U.________ gekümmert habe, sei ihm aufgefallen, dass U.________ einen Baseballschläger, welcher Blutspuren aufgewiesen habe, in den Händen gehalten habe. Er (Polizist BM.________) habe ihm den Baseballschläger abgenommen (pag. 1415). Später habe er U.________ gefragt, von wo er den Baseballschläger gehabt habe. Darauf habe U.________ geantwortet, er habe diesen am Boden ge- funden, in der Wohnung im Eingangsbereich (pag. 1416). Aus dem Bericht von Po- lizist BM.________ geht somit nicht hervor, dass U.________ ihm gegenüber geäussert hätte, den Baseballschläger selber vom Boden aufgenommen zu haben. Zumal Polizistin BL.________ diesbezüglich keine eigenen Feststellungen wieder- gab, sondern bloss, was sie vom Hörensagen wusste, kommt ihren diesbezügli- chen Ausführungen keine wesentliche Aussagekraft zu. Nach dem Gesagten er- achtet die Kammer somit als erstellt, dass die Beschuldigte nach dem Auffinden ih- res im Blut am Boden liegenden Ehemannes den ebenfalls mit Blut verschmierten Baseballschläger behändigte und diesen ihrem damals neunjährigen Sohn über- reichte. Auch dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar und lässt sich aus Sicht der Kammer wiederum nur damit erklären, dass die Beschuldigte bewusst auf die Spu- renlage einwirken wollte. Zusätzlich wirkte die Beschuldigte auf die Spurenlage ein, indem sie sich auf das tote Opfer legte (pag. 593 Z. 487; pag. 621 Z. 257; pag. 5222 Z. 29 f.), dieses um- armte (pag. 594 Z. 506) und angeblich sein Hemd öffnete (pag. 5222 Z. 35 f. und Z. 38 f.). Bezeichnend ist für die Kammer, dass sich die Beschuldigte auch nach Eintreffen der Polizei erneut und wiederholt an den Tatort begab. So lässt sich den erwähnten Berichtsrapporten von Polizistin BL.________ und Polizist BM.________ entnehmen, bei ihrem Eintreffen sei die Beschuldigte vor der Woh- nung gestanden. Anschliessend sei sie sogleich in den Eingangsbereich der Woh- nung und dort direkt nach rechts (in Richtung des Opfers) gegangen (pag. 1412; pag. 1415). Auf Aufforderung von Polizistin BL.________ hin sei sie aus der Woh- nung gekommen, habe sich dann aber sogleich wieder in die Wohnung in den Ein- gangsbereich und abermals leicht nach rechts begeben, woraufhin die Beschuldig- te von Polizistin BL.________ aus der Wohnung begleitet und aufgefordert worden sei, sich auf die Treppe zu setzen (pag. 1413; pag. 1415). Zumal mit Blick auf die Fotodokumentation des Tatorts für die Kammer nur schwer vorstellbar ist, dass die Beschuldigte wirklich daran gedacht haben könnte, ihr Ehemann sei nur verletzt und sie könnte ihn wecken (vgl. ihre entsprechenden Aussagen auf pag. 574 Z. 60 f., pag. 593 Z. 488 f., pag. 594 Z. 495 und pag. 621 Z. 255 f. sowie Fotografi- 94 en des Leichnams am Tatort auf pag. 2077 ff.), liegt die Vermutung nahe, dass es ihr mit diesem Verhalten ebenfalls um die Kontamination der Spuren gegangen ist. Letztlich erschliesst sich der Kammer auch nicht, weshalb die Beschuldigte nicht selber die Polizei alarmierte, sondern die Nachbarin des Opfers damit beauftragte, mit der sie ja sonst nie sprach und auch nichts zu tun haben wollte (vgl. pag. 575 Z. 147 f. und pag. 680 Z. 796 f.). Die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft, wo- nach die Beschuldigte wohl gehofft habe, auch die Nachbarin würde in die Woh- nung gehen und Spuren kontaminieren, erachtet die Kammer als einleuchtend. Insgesamt wertet die Kammer auch das Verhalten der Beschuldigten beim Auffin- den des Opfers am Morgen des 19. Oktobers 2020 als Indiz für ihre Täterschaft. Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf den entsprechenden Einwand der Ver- teidigung abschliessend festzuhalten, dass die Beschuldigte aus ihrem Verhalten in den sozialen Medien am 18. Oktober 2020 um 20:00 Uhr und am 19. Oktober 2020 um 07:00 Uhr sowie aus den fehlenden Verhaltensveränderungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Wird von ihrer Täterschaft ausgegangen, hat sie ohnehin viel darangesetzt, die Tat zu überspielen. Vor diesem Hintergrund fügt sich auch ihr Verhalten in den sozialen Medien ins Gesamtbild ein. 11.16 Keine Hinweise auf eine Dritttäterschaft 11.16.1 Erwägungen der Vorinstanz Ausgehend vom Rapport Forensik, wonach nur DNA-Profile des Opfers, der Be- schuldigten und von U.________ hätten erstellt werden können und keine offenen Fremdspuren vorliegen würden, stellte die Vorinstanz fest, aufgrund der Spurenla- ge würden keine Hinweise auf eine mögliche Dritttäterschaft vorliegen. Zudem sei- en während der gesamten Ermittlungen keine Hinweise auf mögliche aktuelle Kon- flikte bei †E.________ in Erscheinung getreten. Die von der vormaligen Verteidi- gung vorgebrachten alternativen Möglichkeiten seien in keiner Weise stichhaltig; keine der von ihr erwähnten «besonderen» Beobachtungen der Zeuginnen und Zeugen habe sich in der Folge als tatrelevant herausgestellt. Es sei bei Vermutun- gen von Einzelpersonen geblieben, die weder von anderen Personen bestätigt worden seien noch durch Erkenntnisse aus der Ermittlung an Relevanz gewonnen hätten. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte oder Spuren vorliegen, die auf eine Dritttäterschaft schliessen lassen würden, sondern die gewonnenen Erkennt- nisse würden im Gegenteil klar gegen die These der Dritttäterschaft sprechen. So sei höchst unwahrscheinlich, dass eine Drittperson den Baseballschläger als Tat- waffe verwendet hätte, zumal dessen Belegenheitsort einer nicht regelmässig in der fraglichen Wohnung verkehrenden Drittperson nicht bekannt gewesen sein dürfte. Weiter deute die Art der Tatausführung auf Emotionen und ein Beziehungs- delikt hin. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass sich die Täterschaft mit ei- nem Schlüssel Zugang zur Wohnung des Opfers habe verschaffen müssen, gegen eine mögliche Dritttäterschaft. Mithin habe die These der Dritttäterschaft keinen Bestand (pag. 4847, S. 39 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 95 11.16.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Zumal die Vorinstanz die Argumente der Staatsanwaltschaft (pag. 4522) aufgegrif- fen hat, sind diese vorliegend nicht mehr einzeln darzustellen. Die vormalige Verteidigung führte im Wesentlichen aus, gemäss Rapport Forensik seien weder in der Wohnung noch im Auto der Beschuldigten tatrelevante Spuren gefunden worden, wobei auch das Bad und die Küche auf mögliche gereinigte oder gewaschene Blutspuren untersucht worden seien. Die Staatsanwaltschaft argu- mentiere, die Beschuldigte habe die Schuhe bereits in der Tatnacht getragen und sei anschliessend mit dem Cadillac zu ihrem Sohn heimgefahren. Es könne nicht sein, dass diese durch die Polizei erstellten Tatsachen nicht als entlastend gewer- tet würden, zumal das durch die Staatsanwaltschaft ermittelte Tatzeitfenster zwi- schen ca. 21:20 Uhr und 23:20 Uhr nicht mit einer spurenlosen Wohnung und ei- nem spurenlosen Auto vereinbar sei (pag. 4557). Weiter habe es im Verlauf des Verfahrens verschiedene Hinweise auf mögliche Dritttäter gegeben. BN.________ kenne die Beschuldigte sehr gut und könne sich deren Täterschaft nicht vorstellen, gehe von einem verschmähten Liebhaber oder einer Person mit Möglichkeiten und Mittel zur Planung und spurenlosen Durchführung einer solchen Tat aus. Weiter habe die Schwester des Opfers – die eine sehr erfahrene Person sei und sich mit verschiedenen Kulturen sehr gut auskenne – sehr früh im Verfahren vermutet, es könne etwas mit Albanern zu tun haben, die sich damals im Restaurant F.________ aufgehalten hätten; dieser Hinweis sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Sodann habe BE.________ am 22. Oktober 2020 zu Protokoll gegeben, es seien zwei Männer um das Areal des F.________ herumgeschlichen, auch die- sem Hinweis sei nicht nachgegangen worden. BO.________ habe dann die Holländer erwähnt und den Streit um die Kündigungen und um Löhne; mit dem ei- nen sei eine Einvernahme durchgeführte worden, mit dem andern – obwohl eine Telefonnummer zu den Akten gegeben worden sei – aber nicht. Am AH.________weg sei am 21. Oktober 2018 ein Einbruch erfolgt, was der Polizei gemeldet worden sei, worauf keine Spuren gefunden worden seien, es sei nur eine Scheibe beschädigt gewesen. Mangels Drittspuren wisse man nicht, was an die- sem Abend am AH.________weg passiert sei. Weiter habe ein Herr aus der Regi- on am 18. Oktober 2020 in der Nähe des S.________wegs eine verpackte resp. ungewöhnlich verkleidete Frau beobachtet, die ihn überrascht angeschaut habe, wobei BP.________ hinter der Frau aus dem Haus gekommen sei. Diesem Hin- weis sei nicht weiter nachgegangen worden. Zudem habe BQ.________ festge- stellt, dass rund um das Restaurant F.________ in der Tatnacht zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr komische Leute gewesen seien. Sie sei befragt worden, mehr sei diesbezüglich aber nicht gemacht worden. Auch bezüglich des Flachdaches seien zu wenig Abklärungen gemacht worden. Gemäss einem Berichtsrapport ha- be sodann BR.________ zwischen 22:30 Uhr und 22:35 Uhr einen silbernen Kleinwagen mit einem apathisch wirkenden Mann am Steuer gesichtet. Auch BS.________ habe gemäss einem weiteren Rapport am Montagmorgen um ca. 06:15 Uhr einen ca. 20 bis 30-jährigen grossen schlanken kurzhaarigen Mann mit komischem Gang gesehen, der eiligen Schrittes vom Neubau des BT.________ (Lokal) in Richtung BU.________ gelaufen sei, was auch nicht weiter überprüft worden sei. Nach der Verhaftung habe sodann die Beschuldigte einen Brief erhal- 96 ten, auf dem unten links «I am the agent of chaos» und auf der Rückseite «Master of Power» stehe. Man wisse bis heute nicht, von wem dieser Brief sei (pag. 4558 f.). 11.16.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, die Terrassentüre sei am 19. Oktober 2020 offen gestanden. Nur weil keine Spuren hätten sicherge- stellt werden können, heisse das nicht, dass niemand durch die Terrassentüre rein oder raus sei. Es sei einfach spurentechnisch nicht nachgewiesen. Die Polizei sei im Ermittlungsbericht selber zum Schluss gekommen, dass der Tat detaillierte Vor- bereitungen und Überlegungen vorausgegangen sein mussten. Weil in der gesam- ten Wohnung keine Spuren hätten gefunden werden können, wäre es auch mög- lich, dass die Täterschaft ohne Spuren zu hinterlassen über die Terrasse oder via Wohnungstüre entwichen sei. Weiter sei erstellt, dass die Wohnung flüchtig durch- sucht worden sei. Das entlaste die Beschuldigte, sie habe immer Zugang gehabt zur Wohnung und hätte nicht heimlich eindringen und nach etwas suchen müssen. Gemäss Ermittlungsbericht seien die Verletzungen mit Faustschlägen und Schlä- gen mit dem Baseballschläger zugefügt worden. Insbesondere die Weichteileinblu- tungen im Gesicht hätten durch Faustschläge entstanden sein können. Das spre- che gegen die Täterschaft der Beschuldigten. Ein gleichzeitiges Schlagen mit dem Baseballschläger und den Fäusten sei unmöglich und würde für eine Mehrzahl an Tätern sprechen. Im Rahmen der forensischen Untersuchungen der Beschuldigten hätten keine Hinweise gefunden werden können, dass sie Faustschläge verteilt hätte. Auch im Auto und in der Wohnung seien keine belastenden Spuren gefun- den worden, was angesichts des Spurenbilds sehr erstaunlich sei. Die Tat wäre nicht möglich gewesen, ohne irgendwelche Spuren im Auto oder in der eigenen Wohnung zu hinterlassen. Schliesslich würden im Verfahren zahlreiche Hinweise auf mögliche Dritttäter vorliegen, seien es unbekannte oder auch bekannte Perso- nen. Verschiedene Zeugen sowie weitere Personen hätten diverse verdächtige Be- obachtungen geschildert. Diesen diversen Hinweisen sei die Polizei nie konsequent nachgegangen und deshalb sei es kein Wunder, dass eine andere Täterschaft nicht habe ermittelt werden können. Auch die Namen von BP.________, BV.________ und BW.________ würden im Verlauf des Verfahrens immer wieder auftreten. Dieses Trio habe die Beschuldigte von sich aus massiv belastet. BV.________ sei mittlerweile verstorben und es würden Hinweise vorliegen, dass ein Zusammenhang mit dem Tod des Opfers und diesem Trio bestehe, weshalb die Verteidigung mehrfach erneute Befragungen beantragt habe. Mit Blick auf die Aus- sage von BX.________ sei erstellt, dass das Trio in der Tatnacht in unmittelbarer Umgebung des F.________ unterwegs gewesen sei. Noch interessanter sei, dass BV.________ jahrelang einen Privatchauffeur gehabt habe, nämlich den Vater von AC.________. Leider seien die Beweisanträge abgelehnt worden, sodass keine neuen Erkenntnisse vorgelegt werden könnten. Was bleibe, sei ein äusserst fahler Nachgeschmack (pag. 5261). Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Tatwaffe aus, die Beschuldigte habe zwar keine Verletzungen an der Hand gehabt, es müss- ten aber nicht zwingend Faustschläge verteilt worden sein. Es sei gut möglich, 97 dass nur der Baseballschläger verwendet worden sei. Unter Einbezug des Risikos eigener Verletzungen gebe es keinen Grund, vom Baseballschläger zu Faustschlä- gen zu wechseln. Die ausschliessliche Verwendung des Schlägers passe zu den bloss sehr kleinen Verletzungen der Beschuldigten (pag. 5264). Weiter führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die These, dass jemand anderes die Tat begangen habe, könne klar widerlegt werden. Die Untersuchung sei breit und umfangreich geführt worden. Hinweisen auf andere Personen sei nachgegangen worden, bis klar gewesen sei, dass sie nicht in Zusammenhang mit der Tat stehen könnten. Es sei unklar, wie jemand anderes überhaupt in die Wohnung hätte gelangen sollen. Die Wohnungstür sei am 19. Oktober 2020 abgeschlossen gewesen und die Be- schuldigte habe sie mit dem Schlüssel aufgeschlossen. Es gebe keine sinnvolle Erklärung, wieso eine Dritttäterschaft den Schlüssel nehmen und abschliessen soll- te. Bei der Beschuldigten gebe es mehrere Erklärungen. Wenn die Wohnungstür geschlossen und die Terrassentür offen sei, werde der Eindruck einer offensichtli- chen Einbruchssituation vermittelt. Ferner könne es ihr darum gegangen sein, dass niemand vor ihr Zugang zur Wohnung haben und das Opfer finden würde und sie somit ungehindert die Tatortspuren kontaminieren könnte. Weiter sei DNA mit ei- nem möglichen Zusammenhang nur vom Opfer, der Beschuldigten und von U.________ gefunden worden. Weder in der Wohnung noch auf der Trainerjacke habe es offene Fremdprofile gegeben. Die Art der Tat vermittle Aufschluss darüber, dass die Täterschaft das Opfer und seine Tagesabläufe gut gekannt und es einen vertieften Konflikt gegeben habe. Es gebe keine Hinweise auf eine weitere Person, die das Opfer so gut gekannt und so einen ernsten Konflikt gehabt hätte, dass sie ihn hätte töten wollen. Die Verteidigung nenne weitere Personen, die ein Motiv ge- habt hätten, namentlich frühere Mitarbeiter, die wegen Kündigungen wütend gewe- sen sein sollen. Diesen Hinweisen sei nachgegangen worden und sie seien nicht relevant gewesen. Überdies seien Kündigungen saisonal und Corona bedingt üb- lich gewesen und sie seien entweder lange zurückgelegen oder die betreffenden Personen seien gar nicht mehr in der Schweiz gewesen. Bei Lohnstreitigkeiten hät- te die Täterschaft zudem Geld genommen. Die vagen Aussagen zur Mafia und zwielichtigen Gestalten würden nicht für einen konkreten Tatverdacht ausreichen. Es gebe keine Hinweise auf einen Einbruch, nur wenige Schränke seien flüchtig durchsucht worden. Nichts habe gefehlt, die Terrassentüre sei wohl zur Ablenkung geöffnet worden. Die Dritttäterschaft hätte sich auch nicht unbewaffnet Zugang zur Wohnung verschafft. Diesfalls hätte sie spekulieren müssen, ein geeignetes Tat- werkzeug zu finden. Und selbst wenn es so gewesen sei, hätte sie wohl den gros- sen Hammer in der Küche behändigt, nicht den Baseballschläger im Schrank unter einer Tasche. Eine Dritttäterschaft hätte keine Gründe gehabt, das Handy des Op- fers zu zerstören und den Ehering auf den Boden zu werfen. Sie hätte die Trainer- jacke nicht vor Ort entsorgt, sondern mitgenommen und in Ruhe entsorgt. Gehe man von einer anderen Täterschaft aus, blieben viele Punkte ungeklärt, z.B., wieso das Auto der Beschuldigten aufgenommen bzw. von einem Zeugen beobachtet worden sei, wieso es Blutspritzer auf ihren Schuhen und bei der Trainerjacke ihre DNA auf der Innenseite gehabt habe. Auch ihr seltsames Verhalten nach der Tat bliebe unerklärlich. Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass es keine kon- kreten Anhaltspunkte oder Spuren für eine Dritttäterschaft gebe. Wegen all diesen 98 Punkten erscheine es ausgeschlossen, dass eine unbekannte Dritttäterschaft die Tat begangen haben könnte (pag. 5269 f.). 11.16.4 Würdigung der Kammer Vorab ist entgegen den Vorwürfen der Verteidigung explizit festzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden in alle Richtungen ermittelten. Dies geht bereits aus den Zeugenaufrufen vom 19. und 20. Oktober 2020 (pag. 3688 ff.) sowie dem soge- nannten «Türfallenputz» bei einem in unmittelbarer Nähe des F.________ liegen- den Hotel und Restaurant hervor (vgl. pag. 1432 ff.). Zudem führten die Strafverfol- gungsbehörden Einvernahmen mit 65 Personen durch und begrenzten ihre Unter- suchungen nicht von Beginn an auf die Beschuldigte. Dies zeigt sich auch darin, dass die Staatsanwaltschaft das am 19. Oktober 2020 gegen unbekannt eröffnete Verfahren (pag. 1) erst am 6. November 2020 auf die Beschuldigte ausdehnte (pag. 3). Auch dem Einwand der Verteidigung, es liege eine Mehrzahl an angeblich verdächtigen Beobachtungen durch diverse Personen vor, denen nicht genügend nachgegangen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Soweit es sich dabei um konkrete Hinweise handelte, ist den Ermittlungsakten zu entnehmen, dass diesen nachgegangen wurde, sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte auf verdächtige Personen oder Umstände ergaben. Sodann ist notorisch, dass es bei Zeugenaufru- fen immer zu diversen Meldungen über verdächtige Erscheinungen und Gestalten kommt, wobei sich in der Regel aus den allermeisten Meldungen keine konkreten Ermittlungsansätze ergeben, weshalb diesen nicht weiter nachzugehen ist. Auch bei den vorliegend von der Verteidigung erwähnten Hinweisen handelt es sich im Wesentlichen um reine Mutmassungen resp. als verdächtig gemeldete alltägliche Beobachtungen. Trotz umfassenden Ermittlungen ergaben sich somit keine konkre- ten Hinweise auf mögliche Dritttäterschaften. Sodann wurde im Rapport Forensik festgehalten, dass – soweit im möglichen Tat- zusammenhang stehend – nur DNA-Profile des Opfers, der Beschuldigten oder von U.________ erstellt werden konnten und es keine offenen Fremdprofile gab (pag. 1924). Dies trifft für den Tatort – die Wohnung des Opfers – ohne Einschrän- kung zu. Hingegen gab es, wie in E. II.11.5.4 hiervor bereits ausgeführt, bei den in den Containern sichergestellten Gegenständen Fremdspuren: So war auf der si- chergestellten Schirmmütze (Ass. 282) ein männliches Hauptprofil interpretierbar, das keinem bekannten Profil zugeordnet werden konnte. Es liegen indes keine Hinweise vor, dass die Schirmmütze einen Zusammenhang zur Tat aufweisen wür- de, was so auch im Material-/Spurenverzeichnis Forensik festgehalten wurde (pag. 1979). Eine mögliche weitere offene Fremdspur ergab sich aus dem inkom- pletten DNA-Mischprofil ab der Innenseite des Kragens der ebenfalls in einem der Container sichergestellten Trainerjacke (Ass. 280.4), wo die Merkmale des Opfers vollständig im Profil ersichtlich waren, während der Abgleich des übrigen, wo mög- lich um die Komponenten des Opfers reduzierten Mischprofils in der DNA- Datenbank keine Übereinstimmung (No Hit) ergab (pag. 1977). Indes stellt auch diese mögliche Drittspur keinen genügenden Hinweis auf eine Dritttäterschaft dar, zumal durchaus denkbar ist, dass entweder die Haushaltshilfe des Opfers, eine Person aus der Wäscherei oder sonst jemand irgendwann einmal diese Jacke am Kragen anfasste. 99 Weiter sind den Akten – wie von der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt – keine Hinweise auf mögliche aktuelle und massgebliche Konflikte des Opfers – abgesehen von der stark belasteten Beziehung zur Beschuldigten – zu entnehmen. Namentlich verneinte auch die Beschuldigte am 19. Oktober 2020, dass ihr Ehemann Feinde oder Probleme mit Personen hätte, davon wüsste sie nichts (pag. 578 Z. 299 f.). Am 2. November 2020 – nachdem sie mehrere Tage Zeit hatte, um sich über eine mögliche Täterschaft Gedanken zu machen – vernein- te sie die Frage, ob ihr eine Idee gekommen sei, wer für die Tat verantwortlich sein könnte (pag. 587 Z. 161 f.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zudem einleuchtend darlegte, wäre im Fall einer durch Lohnstreitigkeiten getriebenen Täterschaft zu erwarten, dass diese zumindest Wertgegenstände mitgenommen hätte. Nicht bloss von der Beweis-, sondern auch von der Motivlage her gibt es folglich keine begrün- deten Anhaltspunkte auf eine Dritttäterschaft. Vollständigkeitshalber ist dennoch konkret auf zwei Vorbringen der Verteidigung resp. der Beschuldigten einzugehen: So insinuierte die Verteidigung, das mit der Beschuldigten verfeindete Trio beste- hend aus BP.________, BV.________ und BW.________ hätte etwas mit dem Tod des Opfers zu tun, weil diese der Beschuldigten schaden und sie fälschlicherweise als Täterin darstellen wollten. Die Beschuldigte vermutete zudem, die Polizei hätte bewusst blutverschmierte Gegenstände des Opfers in ihre Wohnung gebracht, um dann später bei der Hausdurchsuchung Blutspuren vom Opfer zu finden (vgl. pag. 5240 f. Z. 1 ff.; siehe diesbezüglich auch pag. 5247 f. Z. 6 ff. und pag. 5250 Z. 4 ff.). Diesen Komplotttheorien kann die Kammer nichts abgewinnen. Bezüglich des mit der Beschuldigten verfeindeten Trios liegen keine konkreten Hinweise auf einen Tatzusammenhang vor, sondern es handelt sich dabei bloss um allgemeine Mutmassungen. Zudem erscheint es äusserst weit hergeholt, wenn nicht gar le- bensfremd, dass dieses Trio den Ehemann der Beschuldigten auf brutale Art und Weise töten würde, nur um ihr zu schaden. Weshalb die Polizei der Beschuldigten die Tat fälschlicherweise würde anlasten wollen, ist sodann nicht einmal ansatz- weise ersichtlich. Bezüglich des Einwands der Verteidigung, die Beschuldigte hätte nicht zugleich mit dem Baseballschläger zuschlagen und dem Opfer noch Faustschläge erteilen kön- nen, was für eine Mehrzahl an Täter spreche, ist auf das rechtsmedizinische Gut- achten vom 15. April 2021 zu verweisen, welchem Folgendes entnommen werden kann (pag. 3503): Das Verletzungsbild am Kopf ist insgesamt vereinbar mit der Annahme zahlreicher schwerer stumpfer Gewalteinwirkungen gegen den Kopf. Um was für Mechanismen stumpfer Gewalteinwirkungen es sich hierbei bei den zahlreichen einzelnen Verletzungen konkret gehandelt haben könnte, kann rechtsmedizinisch alleinig anhand der Morphologie der Verletzungen nicht genau gesagt werden. Denkbar wäre beispielsweise, dass die Verletzungen sämtlich als Folge von Schlägen mit einem stumpfen Gegenstand gegen den Kopf entstanden sein könnten. Um was für einen Gegenstand es sich hierbei konkret gehandelt haben könnte, kann alleinig anhand der Morphologie der Kopfverlet- zungen nicht gesagt werden. Ein wie am Leichenfundort aufgefundener Baseballschläger wäre bei- spielsweise grundsätzlich geeignet, derartige Kopfverletzungen zu verursachen. Eine teilweise Ent- stehung einiger der Kopfverletzungen durch beispielsweise Faustschläge wäre grundsätzlich denkbar. Anzumerken ist hierbei, dass Hautdurchtrennungen der behaarten Kopfhaut durch Faustschläge eher 100 nicht plausibel erscheinen, aber beispielsweise Weichteileinblutungen im Gesicht zwanglos auch durch Faustschläge entstehen können. Gestützt auf diese Ausführungen ist – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu- treffend erläutert – durchaus denkbar, dass sämtliche Verletzungen ausschliesslich mit dem Baseballschläger zugefügt wurden. Dies spricht gegen die These der Mehrzahl an Tätern, wobei der Kammer angesichts der fehlenden Drittspuren am Tatort umso unwahrscheinlicher erscheint, dass die Tat tatsächlich von mehr als einer Person begangen wurde. Die ausschliessliche Verwendung des Baseball- schlägers passt im Übrigen zu den am Morgen nach der Tat festgestellten, bloss sehr kleinen Verletzungen der Beschuldigten (vgl. pag. 2143 ff.). Schliesslich – und dies ist für die Kammer entscheidend – sprechen auch die be- reits diskutierten Indizien stark gegen eine Dritttäterschaft: Die fehlenden Ein- bruchs- und Kletterspuren schliessen eine unbekannte Dritttäterschaft ohne Schlüssel aus, zumal auch keinerlei Hinweise auf ein Offenstehen der Terrassentü- re vor der Tat bestehen (vgl. E. II.11.2.4 hiervor). Zudem konnten am Tatort – wie unter diesem Titel bereits ausgeführt – keine Drittspuren festgestellt werden. Die Art und Weise der Tatbegehung weist sodann auf einen zielgerichteten Tötungs- vorsatz hin (vgl. E. II.11.13.4 hiervor). Bereits aus diesem Grund erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass sich eine Dritttäterschaft ohne Tatwaffe in die Woh- nung begeben hätte – und wenn doch, hätte sich die unbewaffnete Dritttäterschaft, welche sich zwangsläufig in der Wohnung nach einer geeigneten Tatwaffe hätte umsehen müssen, in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft viel eher für den auf der Küchenablage offen herumliegenden und für die Tatausführung durchaus geeigneten Hammer entschieden (vgl. Fotografien DSC_3880 und DSC_3884 auf Festplatte EB CG.________ 1/FOR/Fotos Tatort_Legalinspektion_Fzg). Demge- genüber dürfte ihr die Existenz resp. der Belegenheitsort des Baseballschlägers in einem Schrank im Büro unter einer Tasche nicht bekannt gewesen sein, wobei das Spurenbild am Tatort nicht auf ein willkürliches Durchsuchen der Wohnung schlies- sen lässt. Vielmehr deutet das Spurenbild auf ein gezieltes aus dem Weg räumen einzelner Gegenstände (vgl. E. II.11.3.4 hiervor) bzw. (angesichts der geöffneten Terrassentüre) auf ein bewusstes Inszenieren eines Einbruchs hin. Sodann hätte sich eine Dritttäterschaft – wiederum ohne Spuren zu hinterlassen – kaum Zeit ge- nommen, um vor der Tat das Mobiltelefon des Opfers auszustecken und zu zer- stören (vgl. E. II.11.7.4 hiervor). Und wenn doch, hätte die Dritttäterschaft ansch- liessend in der Wohnung auf †E.________ warten und dabei Kenntnis haben müs- sen, wann dieser von der Arbeit heimkehrt. Die Dritttäterschaft hätte ihn weiter un- mittelbar nach seiner Heimkehr überaus brutal und mehr als für eine Tötung erfor- derlich verletzen und dann noch seinen Ehering am Boden deponieren müssen, um den Verdacht auf seine Ehefrau zu lenken. Letztlich hätte die Dritttäterschaft die Wohnung ohne Mitnahme von Wertgegenständen verlassen müssen. All diese Umstände lassen eine Dritttäterschaft als ausserordentlich unwahrscheinlich er- scheinen. Zusammengefasst liegen somit weder von der Beweis- noch von der Motivlage her begründete Anhaltspunkte auf eine Dritttäterschaft vor, wobei insbesondere auch die konkreten Tatumstände klar gegen eine Dritttäterschaft sprechen. Folglich kann 101 die These der Dritttäterschaft nach Ansicht der Kammer als höchstens theoretische Möglichkeit ohne Weiteres ausgeschlossen werden. 11.17 Gesamtwürdigung 11.17.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, aufgrund der Indizien am Tatort (Zugriff zur Wohnung mittels Schlüssel, Baseballschläger als Tatwaffe, DNA-Spuren an Trai- nerjacke, Blutspritzer auf Schuhen der Beschuldigten, Zerstörung des Mobiltelefons des Opfers resp. DNA-Spuren der Beschuldigten an Mobiltelefon und Ladegerät des Opfers), den Hinweisen zu den Beweggründen (belastete Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Opfer, Intensivierung des Kontakts zu BJ.________, Hinweise auf ein Beziehungsdelikt) sowie der Sichtung des Cadillacs SRX der Be- schuldigten durch AC.________ und den Erkenntnissen aus der Auswertung der mobilen Geräte der Beschuldigten bezüglich des Abends vom 18. Oktober 2020 bestehe ein sehr dichtes Mosaik von Indizien, die ein stimmiges und nahezu vollständiges Gesamtbild ergeben würden und in ihrer Gesamtheit erdrückend sei- en (pag. 4846, S. 38 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter würdigte die Vorinstanz die möglichen entlastenden Indizien einzeln und im Gesamtbild. Bei der Spurensicherung in der Wohnung der Beschuldigten in W.________ und am Fahrzeug Cadillac SRX seien keine tatrelevanten Spuren festgestellt worden, wobei diese drei Wochen nach der Tat erfolgt seien, womit Spuren schwieriger zu erkennen oder bis dahin nicht mehr vorhanden gewesen sein könnten. Daher würden die spurenlose Wohnung und das spurenlose Auto die Beschuldigte nur geringfügig entlasten. Da ein Teil der Blutspuren in der Wohnung erst nach Verlassen der Täterschaft entstanden sein dürfte und die Trainerjacke – welche die Täterschaft mutmasslich bei der Tat getragen habe – nur einzelne Blut- tropfen aufweise, würden keine Hinweise dafür bestehen, dass die Kleider der Täterschaft beim Angriff stark verschmutzt worden wären. Daher waren nach An- sicht der Vorinstanz die Einwände der vormaligen Verteidigung nicht überzeugend, wonach ein spurenloses Auto und eine spurenlose Wohnung sowie auch ein spu- renloses Entweichen der Beschuldigten durch das Treppenhaus nicht mit dem Blutspurenbild am Tatort vereinbar seien, zumal der Einwand bezüglich des spu- renlosen Entweichens durch das Treppenhaus gleichermassen auch für eine Dritt- täterschaft gelten würde. Letztlich würden auch aufgrund der Verletzung an Ellen- bogen und Schulter der Beschuldigten keine Zweifel an ihrer Täterschaft bestehen, da sich die Beschuldigte an ihrer Hafteinvernahme am 9. November 2020 als ge- sund bezeichnet habe und gemäss der am 19. Oktober 2020 durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung keine konkreten Hinweise auf einen vollständi- gen Bewegungsausfall des rechten Armes bestanden hätten. Damit sei die Tataus- führung auch mit Schmerzen in Schulter und Ellenbogen möglich gewesen, was umso mehr gelte, als die Beschuldigte als CC.________ (Sportlerin) leidensfähiger als eine Durchschnittsperson sein dürfte. Im Ergebnis bestanden aus Sicht der Vor- instanz bei objektiver Betrachtung auch unter Berücksichtigung allfällig entlasten- der Indizien keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten (pag. 4846 f., S. 38 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 102 11.17.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz ist insgesamt der Darstellung der Staatsanwaltschaft (pag. 4522 f.) gefolgt, eine separate Wiedergabe deren Argumente erübrigt sich. Die vormalige Verteidigung sah insgesamt mehr Fragezeichen als Antworten, ein Mosaik sei nicht ansatzweise erkennbar. Es sei unmöglich, dass die Beschuldigte eine solche Tat hätte begehen können ohne direkte Beweise zu hinterlassen. Es gebe keine direkte konkrete Spur, auch kein Motiv. Es sei alles nur Spekulation. Es würden zahlreiche ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an der Schuld der Be- schuldigten bestehen (pag. 4559). 11.17.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Beschuldigte habe die Tat nicht begangen, sie hätte sie auch gar nicht begehen können. Das angeblich stimmige Bild aus Indizien existiere nicht. Es gebe höchstens einzelne Fragmente, die aber noch lange kein Bild ergeben würden. Es gebe zahlreiche und begründete Zweifel für die Schuld der Beschuldigten (pag. 5261). Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, es liege eine Vielzahl von Indizien vor, dass die Tat wie in der Anklageschrift geschildert abgelaufen sei. Diese würden in ihrer Gesamtheit keine Zweifel offenlassen, dass die Beschuldigte ihren Ehemann umgebracht habe (pag. 5262). 11.17.4 Würdigung der Kammer Die hiervor vorgenommene Würdigung der verschiedenen Themenbereiche ergibt folgendes Bild: Da sich die Täterschaft mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung des Opfers verschafft haben muss, ist der Umstand, dass die Beschuldigte als ein- zige Person neben dem Opfer über einen Wohnungsschlüssel verfügte, als Indiz für ihre Täterschaft zu werten (vgl. E. II.11.2.4 hiervor). Die Täterschaft muss von der Existenz und dem Belegenheitsort des Baseballschlägers im Büroschrank des Opfers Kenntnis gehabt haben, wofür ebenfalls praktisch ausschliesslich die Be- schuldigte in Frage kommt. Der Baseballschläger als Tatwaffe stellt demnach ein weiteres Indiz für ihre Täterschaft dar (vgl. E. II.11.3.4 hiervor). Die Beschuldigte hatte sodann Blutspritzer des Opfers an den Schuhen, die mit hoher Wahrschein- lichkeit während der Tat entstanden sind und ebenfalls für ihre Täterschaft spre- chen (vgl. E. II.11.4.4 hiervor). Weiter wertet die Kammer das bezeichnende Aus- sageverhalten der Beschuldigten bezüglich der in einem Container gefundenen Trainerjacke – wenn auch mit Zurückhaltung – als Indiz für ihre Täterschaft (vgl. E. II.11.5.4 hiervor). Sodann weisen auch die Spurenlage im Schlafzimmer des Op- fers, namentlich der Snapshot der Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Opfers um 18:49 Uhr sowie das Ausstecken und Zerstören desselben um 22:10 Uhr, auf die Täterschaft der Beschuldigten hin (vgl. E. II.11.7.4 hiervor). Die Sichtung des Cadillacs SRX der Beschuldigten in der Tatnacht zwischen 22:30 Uhr und 23:30 Uhr bei der AR.________-Tankstelle in R.________, ihre Mitteilungen an U.________ und AE.________, wonach sie noch joggen gehe bzw. wonach sie joggen gewesen sei, sowie die fehlenden Aktivitäten auf ihren elektronischen Geräten zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr in Verbindung mit ihren fehlenden Er- innerungen an den Inhalt des in dieser Zeit gestreamten Films lassen im Weiteren 103 darauf schliessen, dass die Beschuldigte in der Tatnacht zwischen ca. 21:20 Uhr und kurz vor 23:00 Uhr nicht ununterbrochen zuhause war, sondern vielmehr in dieser Zeit nach R.________ und wieder zurück nach W.________ fuhr, was eben- falls als Indiz für ihre Täterschaft zu werten ist (vgl. E. II.11.8.3 und E. II.11.10.6 hiervor). Diese Schlussfolgerung wird zudem bekräftigt durch das Auswertungser- gebnis der Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera der Y.________bank Z.________ (vgl. E. II.11.9.4 hiervor). Die bisher genannten Erkenntnisse bilden auch zeitlich eine logische und stimmige Abfolge, womit auch die Zeitschiene gemäss Anzeigerapport ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten darstellt (vgl. E. II.11.11.5 hiervor). Ferner war die Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Opfer zum Tat- zeitpunkt stark belastet. Dieser Umstand sowie die Emotionalität der Tat resp. die Einstufung der Tat als Beziehungsdelikt fügen sich als weitere Indizien in das Ge- samtbild ein (vgl. E. II.11.12.4 und E. II.11.13.4 hiervor). Letztlich werfen auch das angeblich plötzliche Auffinden des Wohnungsschlüssels des Opfers durch die Be- schuldigte am Morgen des 19. Oktobers 2020 in W.________ wie auch ihr übriges Verhalten an diesem Morgen viele Fragen auf, die sich nur dadurch stimmig be- antworten lassen, dass die Beschuldigte bereits vor dem Betreten der Wohnung des Opfers wusste, was sie dort erwarten würde (vgl. E. II.11.14.4 und E. II.11.15.4 hiervor). Auch diese Umstände sprechen für die Täterschaft der Beschuldigten. Während sich diese Vielzahl von Indizien in der Gesamtbetrachtung zu einem sehr deutlichen Bild zusammenfügt, fällt eine mögliche Dritttäterschaft aufgrund der konkreten Umstände als ausserordentlich unwahrscheinlich ausser Betracht (vgl. E. II.11.16.4 hiervor). Im Ergebnis bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. 11.18 Rückschlüsse auf die subjektive Seite und allenfalls auf die Beweggründe 11.18.1 Subjektive Seite Mit der Vorinstanz (pag. 4848, S. 40 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte dem Ausmass resp. der Gefährlichkeit der dem Opfer zugefügten Verletzungen bewusst gewesen sein musste. Als CC.________ (Sportlerin) war sie physisch und mental in der Lage, mit dem Base- ballschläger heftige und gezielte Schläge auszuführen und ihr musste klar sein, dass sie damit tödliche Verletzungen verursachen würde. 11.18.2 Beweggründe Die Vorinstanz hielt fest, aufgrund der belasteten Beziehung zwischen der Be- schuldigten und ihrem Ehemann sei schwerlich ein anderes Motiv denkbar, als die sich zuspitzenden Differenzen im Zusammenhang mit der problembehafteten Be- ziehung. Daher überprüfte die Vorinstanz die Akten auf Hinweise bezüglich des konkreten Zeitpunkts und des auslösenden Umstands, bei dem das Tötungsmotiv entstanden sein könnte, wobei sie die gewonnenen Erkenntnisse im Zusammen- hang mit der Zerstörung des Mobiltelefons des Opfers als zentral erachtete (pag. 4848, S. 40 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Da davon auszugehen sei, dass das Mobiltelefon des Opfers kurz nach 22:09 Uhr, mithin kurz vor der Tat, zerstört worden sei, liege die Vermutung nahe, dass das Tötungsmotiv mit zur Zer- 104 störung des Mobiltelefons führenden Umständen zusammenhänge. Augenfällige Gründe für die Zerstörung würden nicht vorliegen. Allerdings habe die Analyse Mo- bile Geräte vom 1. März 2021 ergeben, dass die Nachrichten-App am 18. Okto- ber 2020 von 18:49:15 Uhr bis 18:51:02 Uhr im Vordergrund des Displays des be- treffenden Mobiltelefons gestanden sei. Zu dieser Zeit habe sich die Beschuldigte in der Wohnung des Opfers aufgehalten. Folglich habe sich die Beschuldigte mut- masslich dann die Nachrichten auf dessen Mobiltelefon angeschaut, was sich mit den Aussagen der Beschuldigten decke, auch wenn sie sich nicht ganz sicher ge- wesen sei. In einer dieser Nachrichten habe †E.________ an seinen Neffen ge- schrieben: «Hallo AQ.________, sieht süss aus mit dem Baby, melde mich im No- vember bei euch …». Da †E.________ den bei der Beschuldigten noch bestehen- den Kinderwunsch nicht mehr habe weiterverfolgen wollen, liege die Vermutung nahe, dass diese Nachricht, in der †E.________ ein fremdes Baby als «süss» be- zeichnet habe, die Beschuldigte stark verletzt resp. eifersüchtig gemacht und mög- licherweise das Tötungsmotiv ausgelöst habe. Diese Schlussfolgerung – so die Vorinstanz – basiere jedoch auf Mutmassungen und lasse sich durch keine weite- ren Indizien bekräftigen. Es seien weitere Umstände denkbar, die bei der Beschul- digten derart starke Emotionen ausgelöst haben könnten, die schliesslich zur Tat geführt haben. Aus Sicht der Vorinstanz blieb damit das konkrete Tatmotiv letztlich unklar. Erstellt sei einzig, dass es in der belasteten und problembehafteten Ehe der Beschuldigten und †E.________ gegründet habe (pag. 4848 f., S. 40 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung führte oberinstanzlich im Wesentlichen aus, bis heute habe nie- mand erklären können, warum die Beschuldigte die Tat hätte verüben sollen. Es mache schlicht keinen Sinn. Ihr Sohn sei ihr Ein und Alles, sie hätte nicht aufs Spiel gesetzt, dass er ohne sie aufwachsen müsse. Sie sei beruflich und sportlich erfolg- reich gewesen und habe sich eine Existenz aufgebaut. Es habe ihr an Nichts ge- fehlt. Das Verhältnis zum Opfer sei in Ordnung gewesen, auch wenn sie weniger Kontakt gehabt hätten (pag. 5260). Auf dem Mobiltelefon des Opfers seien keinerlei Nachrichten oder Bilder ersichtlich gewesen, die Anlass zur Tat gegeben hätten. Finanzielle Motive seien keine ersichtlich, die Beschuldigte sei immer selbständig gewesen und trotz umfangreicher Ermittlungen habe ein solcher Verdacht nicht er- härtet werden können (pag. 5272). Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Opfer brachte die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits vor, es müsse stark bezweifelt werden, dass das Opfer den Kinderwunsch im Oktober 2020 noch geteilt habe, damit dürfte eine intensive Hoffnung der Beschuldigten enttäuscht worden sein. Hinzu komme, dass das Opfer die Beschuldigte abgewiesen und ignoriert ha- be. Als sehr stolze und dominante Person müsse das für sie schwer zu ertragen gewesen sein. Es sei auch denkbar, dass sie am 18. Oktober 2020 noch eine Nachricht gesehen habe, die sie zusätzlich wütend gemacht habe (pag. 5268). Von aussen würden die Nachrichten unproblematisch erscheinen, aber in einer schwer belasteten Beziehung brauche es manchmal nicht mehr viel, damit man wütend werde. In diesen Nachrichten, die sie auf dem Mobiltelefon des Opfers gelesen ha- ben müsse, sei zum Beispiel zu lesen gewesen, dass sich das Opfer wegen des Babys seines Neffen gefreut habe. Das könnte in der Beschuldigten, die einen in- 105 tensiven Kinderwunsch gehabt habe, etwas ausgelöst haben. Oder auch die Nach- richt von AP.________, die zu Besuch habe kommen wollen (pag. 5273). Nach ei- ner Trennung hätte die Beschuldigte wieder alleine zurechtkommen müssen und sie hätte ihre Anstellung im F.________ verloren. Ihr wäre nur der CD.________ (Unternehmen) geblieben, es sei gut vorstellbar, dass auch finanzielle Ängste ent- standen seien. Bei einer Scheidung hätte sie nichts erhalten, nach dem Tod hätte sie aber finanzielle Ansprüche gehabt (pag. 5268). Da die Beschuldigte die Tat konsequent bestreitet, konnte auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht abschliessend geklärt werden, weshalb sie sich letztlich dazu entschied, ihren Ehemann umzubringen. Anhaltspunkte, wonach die Tat – wie von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht – auch finanziell motiviert gewesen sein könnte, liegen nach Ansicht der Kammer indes keine vor. Die Kammer geht jedoch ebenfalls davon aus, dass das konkrete Motiv in der stark belasteten und problematischen Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Opfer gründen dürfte. Die Beschuldigte kontrollierte das Mobiltelefon des Opfers regelmässig und es besteht ein nachgewiesenes Interesse von ihr am Mobiltelefon und den Nach- richten des Opfers wenige Stunden vor der Tat (vgl. E. II.11.7.4 hiervor). Mit der Generalstaatsanwaltschaft geht zudem auch die Kammer davon aus, dass die Nachricht des Opfers an dessen Neffen sowie die Nachricht einer gewissen AP.________ an das Opfer durchaus dazu geführt haben könnte, dass die Be- schuldigte – angesichts der ohnehin stark belastenden Beziehung zu ihrem Ehe- mann – wütend wurde. Dafür spricht bloss nebenbei bemerkt auch, dass die Be- schuldigte von BP.________, ihrem Ex-Freund, als eifersüchtige Person beschrie- ben wurde und dieser ausführte, die Beschuldigte habe einmal, als sie hinter sein Mobiltelefon gegangen sei, eine Nachricht von ihm an eine gute Kollegin von ihm gelesen, die zu einer grossen Eskalation geführt habe (vgl. pag. 847 Z. 85 ff.), wo- bei die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme auf die Frage, ob sie das Mobiltelefon des Opfers bei jedem Besuch angeschaut habe, spontan ausführte, sie habe eine sehr schlechte Erfahrung mit BP.________ gemacht, sie habe gese- hen, dass er Kontakt zu einer anderen Frau gehabt habe (pag. 688 Z. 1024 ff.). Die am 18. Oktober 2020 auf dem Mobiltelefon des Opfers gelesenen Nachrichten könnten somit heftige Emotionen bei der Beschuldigten ausgelöst haben. Unter dem Strich handelt es sich dabei aber – wie bereits die Vorinstanz ausführte – um blosse Mutmassungen. Das konkrete Tatmotiv bleibt im Ergebnis ungeklärt, wobei jedenfalls keine Beweggründe ersichtlich sind, die die Tat verständlicher oder nachvollziehbarer erscheinen lassen würden. 11.19 Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt mit den hiervor ausgeführten Präzisierungen wie folgt als erstellt: Zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann, †E.________, kam es in den gemeinsamen Campingferien am 24. September 2020 zu einem Streit. Deshalb brach die Beschuldigte die Ferien vorzeitig ab und fuhr in der Nacht zusammen mit ihrem neunjährigen Sohn U.________ von T.________ mit dem Kleinmotorrad Kreidler Florett nach V.________, bevor sie sich später mit U.________ zurück an ihr Domizil nach W.________ begab. Anschliessend tauschten die Ehegatten ab 106 dem 25. September 2020 keine Nachrichten mehr aus und es fanden nur noch äusserst kurze telefonische Kontakte zwischen der Mobiltelefonnummer der Be- schuldigten und dem Festnetzanschluss des Restaurants von †E.________ statt, wobei nicht klar ist, wer dort jeweils abnahm. Auch persönliche Kontakte fanden kaum noch statt, und wenn doch, waren sie kurz und zweckmässig. Nach den Ferien betrat die Beschuldigte die Wohnung ihres Ehemannes mehrfach mit dessen Einverständnis zum Waschen von Wäsche. Wenn sie von U.________ begleitet wurde, ging dieser jeweils zu †E.________ ins Restaurant den Woh- nungsschlüssel holen, weshalb U.________ davon ausging, dass die Beschuldigte über keinen eigenen Schlüssel zur Wohnung mehr verfügte. †E.________ übergab seinen Wohnungsschlüssel jeweils U.________ und dieser brachte den Schlüssel nach Gebrauch jedes Mal wieder zurück ins Restaurant. Am 18. Oktober 2020 entschloss sich die Beschuldigte, †E.________ zu töten. Be- vor U.________ ins Bett ging, sagte sie ihm, sie werde möglicherweise noch jog- gen gehen, dies als Vorkehrung für den Fall, dass U.________ ihre Abwesenheit bemerken sollte. Um 21:18 Uhr startete sie auf ihrem iPad den Film «Tulpenfie- ber», den sie von HollyStar gemietet hatte und der bis um 22:58 Uhr ohne Unter- bruch lief. Sie liess ihr Mobiltelefon bewusst in ihrer Wohnung, dieses wurde von 21:16 Uhr bis um 22:59 Uhr weder verwendet noch herumgetragen. Um ca. 21:30 Uhr fuhr sie mit ihrem Cadillac SRX von ihrem Domizil in W.________ nach R.________, dabei wurde die Vorbeifahrt ihres Fahrzeugs von der Videokamera der Y.________bank in Z.________ um ca. 21:39 Uhr aufgezeichnet. Mit dem Wohnungsschlüssel mit dem orangefarbenen Anhänger verschaffte sie sich Zu- gang zur Wohnung ihres Ehemannes, von dem sie wusste, dass er noch an der Arbeit in seinem Restaurant war. Um ca. 22:09 Uhr steckte sie im Schlafzimmer sein Mobiltelefon aus und beschädigte dieses unter massiver Gewaltanwendung. Sie behändigte ihren Baseballschläger, welcher sich in der Wohnung in einem Schrank befunden hat. Als †E.________ nach Feierabend um ca. 22:20 Uhr die Tür zu seiner Wohnung öffnete und in die Wohnung eintrat, griff ihn die Beschuldig- te unvermittelt und aus dem Hinterhalt im Eingangsbereich der Wohnung mit dem Baseballschläger an. In der Folge schloss sie die Wohnungstüre und schlug mit dem Baseballschläger heftig insbesondere auf seinen Kopf ein, dies in der Absicht ihn zu töten. Sie verursachte mit den gewaltsam ausgeführten Schlägen insgesamt 19 einzelne Verletzungen bzw. Verletzungskomplexe am Kopf von †E.________. Diese zahlreichen schweren Gewalteinwirkungen gegen seinen Kopf führten zu massiven Schädelverletzungen (Schädelbrüche an den Kopfseiten und dem Hin- terkopf, Brüche der Schädelbasis und des Gesichtsschädels, weiter zu grossflächi- gen Blutungen unter der weichen Hirnhaut [Subarachnoidalblutungen], einer klei- nen Quetschung am rechten Schläfenhirnlappen und einer kleinen Einblutung im linken Scheitelhirnlappen). Die Beschuldigte schlug †E.________ mit dem Base- ballschläger zudem auch gegen den Rumpf und die Extremitäten, was bei ihm zu Hautunterblutungen, Quetschungen des Unterhautfettgewebes sowie zum Bruch des rechten Mittelhandknochens führte. Die Beschuldigte liess den Baseballschläger in der Wohnung zurück bei ihrem töd- lich verletzten Ehemann und verliess die Wohnung. †E.________ verstarb, nach- 107 dem sie die Wohnung verlassen hatte, an einer Kombination aus Gasembolie, Fettembolie, Blutverlust und Hirnblutungen infolge der Gewalteinwirkungen gegen den Kopf. Die Beschuldigte entsorgte nach der Tat die ihrem Ehemann gehörende Trainerja- cke, die sie während der Ausübung der Tat getragen hatte, in einem der hinter dem Restaurant stehenden Container. Anschliessend fuhr sie mit ihrem Auto von R.________ zurück an ihr Domizil in W.________. Dabei wurde ihr Auto bei der Auffahrt vom Kreisverkehr AA.________allee/AB.________, Fahrtrichtung Z.________, von AC.________ gesehen, welcher sich auf dem Parkplatz bei der Tankstelle AD.________ aufhielt. Nachdem die Beschuldigte an ihrem Domizil angelangt war, schrieb sie um 22:59 Uhr ihrem Kollegen AE.________ mit ihrem Mobiltelefon die Nachricht: «Ich gehe schlafen. Ich konnte joggen Super. Schlaf gut. Bis morgen Baby», worauf ihr AE.________ in einer Nachricht von 23:01 Uhr gute Nacht wünschte. Sodann schrieb sie um 23:14 Uhr ihrer in Brasilien lebenden Schwester zweimal «ola», ver- suchte um 23:20 Uhr, sie anzurufen und schickte ihr anschliessend zwei Sprach- nachrichten. Um 23:22 Uhr wurde auf dem iPad die App HollyStar geöffnet, welche bis um 23:49 Uhr geöffnet blieb. Von 23:49 Uhr bis um 00:05 Uhr erfolgte ein Vi- deo-Chat zwischen der Beschuldigten und ihrer Schwester. III. Rechtliche Würdigung 12. Theoretische Ausführungen Für die theoretischen Ausführungen zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) und zum Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) kann vor- ab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4849 ff., S. 41 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wieder- holend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB setzt zunächst die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen im Sinne von Art. 111 StGB voraus (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 112 StGB; TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 112 StGB). Mord als qualifizierte vorsätzliche Tötung zeichnet sich nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den skrupel- losen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne sozi- ale Regungen sei und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rück- sichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (vgl. statt vieler BGE 120 IV 265 E. 3a mit Hinweisen). Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht ab- schliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merk- male (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden hel- fen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skru- 108 pellosigkeit abgestellt werden müsste (vgl. statt vieler BGE 127 IV 10 E. 1a). Zwecks Beantwortung der Frage nach der besonderen Skrupellosigkeit hat eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu erfolgen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 112 StGB). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen – die inneren Antriebe, die den Täter zur Tötung motivieren – zählen die Habgier (bspw. Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes resp. Diebstahls [Raubmord] oder zur Erzielung einer Be- lohnung [Auftragsmord]), die Rache (wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geübt wird), der extreme Egoismus resp. die extreme Geringschätzung des Lebens (Tötung dient dazu, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeu- tende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint), der Elimi- nationsmord (Entledigung einer als lästig empfundenen Person), der fundamenta- listische oder politische Beweggrund, die «Mordlust», die sexuelle Befriedigung oder auch die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 112 StGB). Bezüglich Taten im Beziehungsumfeld hat das Bundes- gericht festgehalten, dass besonders verwerfliche Beweggründe etwa vorliegen beim Erwürgen der Freundin, weil sie die Beziehung zum eifersüchtigen, drohen- den Täter auflösen will (Urteil des Bundesgerichts 6S.435/2005 vom 16. Febru- ar 2006 E. 1.2), bei der Tötung des Opfers, weil dieses die Beziehung endgültig beenden will, wobei das Opfer keinen Grund für einen erklärbaren Hass gesetzt habe und die seit längerem bestehende Konfliktsituation das übliche Mass nicht überstiegen habe (Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2006, 6S.94/2006 vom 31. Au- gust 2006 E. 9.3) sowie bei einer Tötung der Partnerin aus verletztem Stolz, aus Ei- fer- und Rachsucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Febru- ar 2019 E. 2.3). Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwe- re Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 141 IV 61 E. 4.1). Die leichte Kränkbar- keit, episodische depressive Zustände und eine konstante Überforderungssituation aufgrund eines Kulturwechsels begründen jedoch keine derartige besondere, schwere Konfliktsituation (Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2018 vom 17. Janu- ar 2019 E. 1.2.2). Nicht einfühlbar und durch eine schwere Konfliktsituation herbei- geführt ist eine Tat zudem, wenn der Täter aus Rache handelt, möglicherweise auch aus einer gewissen Hilflosigkeit und Verzweiflung (Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1). Dies gilt auch, wenn die Tat nicht ge- plant war, sondern der Täter, der wiederum mit der Abwehrhaltung und möglicher- weise neuen Kränkungen konfrontiert gewesen sei, (relativ) impulsiv und spontan handelte (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2014 E. 6.3). Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders ver- werflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweg- grund des Täters steht, kommt diesem Regelbeispiel einer besonderen Skrupello- sigkeit kaum selbständige Bedeutung zu (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 112 StGB). 109 Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Gesche- hensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund: So etwa die ausserordentliche Grausamkeit (Zufügung grösserer physischer oder psychischer Schmerzen, Leiden oder Qualen, als mit einer Tötung notwendigerweise verbun- den sind), die Heimtücke, der Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlicher Tatmittel oder auch die erhebliche Gefährdung weiterer Menschen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 112 StGB). Von einem heimtückischen Vorgehen ging das Bun- desgericht in einem Fall aus, in dem der Täter das arglose Opfer – die vormalige Lebenspartnerin – unter einem falschen Vorwand zu einem Treffen überredete und nach einer kurzen Unterhaltung unvermittelt sowie aus kürzester Distanz von hin- ten mehrfach auf sie schoss (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2016 vom 6. Fe- bruar 2017 E. 3.3). Eine skrupellose Tatausführung wurde ferner bezüglich eines Täters bejaht, der insgesamt elfmal mit einem Küchenmesser mit voller Kraft auf die fliehende, um Hilfe schreiende und das gemeinsame Kind auf dem Arm tragen- de Partnerin einstach (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Grundsätzlich sollen nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. Gegebenheiten und Verhaltensweisen vor und – mit grösserer Zurückhaltung – nach der Tat können jedoch berücksichtigt werden, soweit sie in direktem Zusammenhang mit der Tat stehen (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1; 127 IV 10 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.1 ff.; SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 112; TRECHSEL/GETH, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 112 StGB). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der Regelbei- spiele umfassen und der Täter muss die besonders verwerflichen Beweggründe und Zwecke erfassen, wenn auch nicht als besonders verwerflich einschätzen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 112 StGB). 13. Subsumtion Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die Beschuldigte mit einem Ba- seballschläger insbesondere heftig auf den Kopf des Opfers einschlug. Mit den ge- waltsam ausgeführten Schlägen verursachte sie insgesamt 19 einzelne Kopfverlet- zungen, darunter massive Schädelverletzungen wie Schädelbrüche an den Kopf- seiten, dem Hinterkopf, Brüche der Schädelbasis und des Gesichtsschädels sowie grossflächige Blutungen unter die weiche Hirnhaut, eine kleine Quetschung am rechten Schläfenhirnlappen und eine kleine Einblutung im linken Scheitelhirnlap- pen. Weiter schlug die Beschuldigte mit dem Baseballschläger auch gegen den Rumpf und die Extremitäten des Opfers, was bei diesem zu Hautunterblutungen, Quetschungen des Unterhautfettgewebes sowie zum Bruch des rechten Mittel- handknochens führte. Anschliessend liess die Beschuldigte das Opfer tödlich ver- letzt in der Wohnung zurück. Dieses verstarb letztlich an einer Kombination aus Gasembolie, Fettembolie, Blutverlust und Hirnblutungen infolge der schweren stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf. 110 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, es bedürfe keiner besonderen Kenntnisse, um zu erkennen, dass mehrfache, gezielte und heftige Schläge mit einem Baseball- schläger gegen den Kopf eines Menschen dessen Tod zur Folge haben (pag. 4851, S. 43 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz geht die Kammer folglich von einer wissentlichen und willentlichen Handlung der Be- schuldigten aus. Die Beschuldigte tötete das Opfer mithin vorsätzlich, womit der Tatbestand von Art. 111 StGB zweifellos erfüllt ist. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine besondere Skrupellosigkeit im Sin- ne von Art. 112 StGB gegeben ist. In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 4851, S. 43 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung) ist zunächst festzuhalten, dass die Beziehung zwischen der Beschuldig- ten und dem Opfer insbesondere vor der Tat deutlich belastet war und die Be- schuldigte – im Gegensatz zum Opfer – nach wie vor einen starken Kinderwunsch hegte. Obwohl diese Umstände mutmasslich zu einer grossen Verletztheit und zu Gefühlen von Zurückweisung bei der Beschuldigten geführt haben dürften, bleibt das konkrete Tatmotiv letztlich unklar. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus- führte, kann die Mordqualifikation jedoch auch bei unklarem Motiv bejaht werden, wenn etwa die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupello- sigkeit erkennen lassen (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3). Somit ist nachfolgend auf die Art der Tatausführung und das Nachtatverhalten einzugehen. Nach Ansicht der Kammer lassen sich Elemente besonderer Skrupellosigkeit zunächst insbesondere mit Blick auf die Art und Weise der Tatbegehung erkennen, zumal die Beschuldigte besonders heimtückisch vorging. Nachdem die Beschuldig- te am 18. Oktober 2020 jeweils ihren Sohn schickte, um bei †E.________ den Wohnungsschlüssel zu holen, verschaffte sie sich vor der Tat unbemerkt mit ihrem Schlüssel Zugang zu seiner Wohnung. Dort wartete sie, bis er nach Arbeitsende die Wohnung betrat. Zumal sich auf der Aussenseite der Eingangstüre ein einzel- ner Blutspritzer fand, muss die Eingangstüre noch offen gewesen sein, als die Be- schuldigte ihren Ehemann mit dem Baseballschläger unvermittelt attackierte. Auf- grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Attacke für diesen absolut überraschend und aus dem Nichts erfolgte. Zwar bestand trotz der erheblich belas- teten Beziehung der Ehegatten offenbar die Absprache, dass die Beschuldigte ihre Kleider nach wie vor in der Wohnung von †E.________ waschen durfte, weshalb er – sobald er bei Betreten der Wohnung die Beschuldigte erblickte – mutmasslich hätte davon ausgehen können, der Zweck ihres Aufenthalts in der Wohnung wäre im Waschen ihrer Wäsche begründet, und entsprechend keinen Anhaltspunkt für allfällige Befürchtungen hätte haben müssen. Jedoch ist keineswegs geklärt, ob †E.________ überhaupt die Möglichkeit resp. die Zeit hatte, die Beschuldigte wahrzunehmen, bevor sie ihm den ersten Schlag versetzte. Sollte der erste Schlag erfolgt sein, bevor †E.________ überhaupt realisieren konnte, dass sich eine ande- re Person in seiner Wohnung befand, hätte er umso weniger Anlass gehabt, über- haupt mit einem Angriff zu rechnen. So oder anders steht fest, dass das Opfer völ- lig arglos vom Angriff überrumpelt wurde. 111 Sodann ist die unmittelbare Tatausführung, mithin die Abfolge von einer Vielzahl von heftigen Schlägen mit dem Baseballschläger aus Hartholz gegen den Kopf des Opfers – die zu den 19 dargelegten Verletzungen am Kopf führten – und weiteren Schlägen gegen dessen Rumpf und Extremitäten als besonders grausam zu quali- fizieren. †E.________ hatte weder Zeit, um sich auf den Angriff vorzubereiten, noch ein Abwehrmittel gegen die mit dem Baseballschläger ausgeführten Schläge, zumal er die Hände voll mit den Kleidern aus der Wäscherei hatte und die Be- schuldigte ihm zudem als CC.________ (Sportlerin) wohl auch körperlich überle- gen gewesen sein musste, auch wenn sie zur Tatzeit wegen Schmerzen nicht mehr aktiv am Trainieren war. Dadurch versetzte die Beschuldigte ihr Opfer in eine aus- weglose Situation. Das Spurenbild am Tatort ergab, dass das Opfer nach der Atta- cke vermutlich noch (vergeblich) versuchte, die Wohnungstüre durch Ergreifen der Kette zu öffnen, sich sodann selbständig auf den Füssen in Richtung Badezimmer und dann kriechend in den Ankleideraum begab (pag. 1931 f.). Mit der Vorinstanz (pag. 4852, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist daraus zu folgern, dass der Tod von †E.________ nicht unmittelbar eintrat, sondern ihm während ei- ner gewissen Zeit ein – angesichts der dokumentierten mehrfachen Todesursache als hoffnungslos einzustufender – Todeskampf vorausging. Die Kammer teilt auch die durch die Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass die Beschuldigte †E.________ mit dieser Tatausführung mehr physische Schmerzen, Leiden und Qualen zufügte, als mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind, zumal sie auch eine weniger brutale bzw. weniger lange dauernde Tötungsmethode hätte wählen können. Schliesslich kann aufgrund der Vorkehrungen der Beschuldigten in ihrer Wohnung in W.________ (Streamen des Films «Tulpenfieber», Zurücklassen des Mobiltele- fons, vorgängige Mitteilung an U.________, sie würde vielleicht noch joggen ge- hen, für den Fall seines Erwachens) wie auch des Abwartens in der Wohnung des Opfers bis zu dessen Heimkehr eine Affekthandlung im Sinne einer wutentbrannten Raserei der Beschuldigten ausgeschlossen werden. Die genannten Umstände deu- ten vielmehr auf eine Planung und damit auf eine Kaltblütigkeit hin, auch wenn kei- ne Hinweise für eine Planung von langer Hand vorliegen, sondern das Tötungsmo- tiv mutmasslich erst im Laufe des 18. Oktobers 2020 und mithin am gleichen Tag entstanden sein dürfte. Da das konkrete Tatmotiv letztlich unklar bleibt, sind dies- bezüglich abschliessende Einschätzungen indes nicht möglich. Im Ergebnis bleibt dies jedoch ohne Auswirkung, da sich bereits aus den genannten Umständen eine vorgängige Planung der Tat ergibt, womit – wie gesagt – eine Kurzschlusshandlung ausgeschlossen werden kann. Bezüglich des Nachtatverhaltens der Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, die- ses falle erschwerend ins Gewicht. Die Beschuldigte sei nach der Tat zu ihrem Domizil zurückgefahren, habe eine Nachricht an AE.________ geschrieben, wo- nach sie joggen gegangen sei, und habe anschliessend mit ihrer Schwester telefo- niert, womit sie keine Auffälligkeiten im Verhalten oder Schuldgefühle gezeigt habe. Zudem habe sie am nächsten Morgen zusammen mit ihrem Sohn die Wohnung des Opfers aufgesucht und unmittelbar den Verdacht auf verschiedene Personen gelenkt (pag. 4852, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Aus- führungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist zu 112 bemerken, dass die Beschuldigte am Morgen nach der Tat kurz nach 07:00 Uhr zwei Videos auf Instagram postete, auf welchen sie sich in guter Laune und teilwei- se auch singend zeigte (vgl. pag. 5174), womit sie auch zu diesem Zeitpunkt keine Verhaltensauffälligkeiten oder Schuldgefühle zeigte. Dass die Beschuldigte ansch- liessend ihren Sohn an den Tatort mitnahm und ihn im Wissen darum, was ihn in der Wohnung seines Stiefvaters erwarten würde, dieser überfordernden Situation aussetzte, zeugt von einer erheblichen Gefühlskälte. Überdies versuchte die Be- schuldigte, durch diverse Vorkehrungen einerseits auf das Spurenbild am Tatort einzuwirken (bewusste Rückkehr an den Tatort, Behändigung der Tatwaffe und Übergeben der Tatwaffe an ihren Sohn, Umarmung des Opfers) und andererseits andere Personen verdächtig zu machen (Nennung von zwei unbeteiligten Perso- nen als mögliche Verdächtige gegenüber den Rettungskräften; vgl. pag. 1422). Damit weist das Nachtatverhalten einen direkten Bezug zur Tat auf, weshalb es – mit der gebotenen Zurückhaltung – bei der Mordqualifikation berücksichtigt werden kann. Im Ergebnis ist mithin auch im Nachtatverhalten der Beschuldigten eine be- sondere Skrupellosigkeit zu erkennen. Zumal die Beschuldigte das ihr schutzlos ausgelieferte Opfer auf überaus brutale, grausame und heimtückische Art und Weise tötete und dabei besonders skrupellos vorging, erachtet die Kammer den objektiven Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB als erfüllt. Wie bereits erwähnt, griff die Beschuldigte ihren Ehemann unvermittelt und für die- sen völlig überraschend mit einem Baseballschläger an, wobei sie ihm mit mehrfa- chen heftigen Schlägen alleine am Kopf 19 einzelne Verletzungen (darunter massi- ve Schädelverletzungen wie Schädelbrüche an den Kopfseiten und dem Hinter- kopf, Brüche der Schädelbasis und des Gesichtsschädels sowie grossflächige Blu- tungen unter der weichen Hirnhaut) zufügte. Anschliessend liess sie ihren tödlich verletzten Ehemann in der Wohnung zurück. Diese brutale Vorgehensweise unter- streicht den absoluten Tötungswillen der Beschuldigten, wobei ihr auch bewusst gewesen sein musste, dass die heftigen Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopf und weitere Körperteile des Opfers bei diesem zu massiven Schmerzen und grossem Leiden führen werden. In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 4853, S. 45 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) lässt das von überschiessender Ge- walt geprägte Vorgehen der Beschuldigten keinen Raum für eine abweichende Auslegung, als dass die Beschuldigte um die besondere Verwerflichkeit ihrer Tat- ausführung wusste. Ihr direkter Vorsatz erstreckte sich mit anderen Worten auch auf die beschriebenen Umstände, welche in objektiver Hinsicht die besondere Skrupellosigkeit ihres Vorgehens begründen. Dies mündet im Ergebnis, dass die zu beurteilende Tat aufgrund einer Gesamtwür- digung sämtlicher innerer und äusserer Umstände die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Somit ist die Beschuldigte des Mordes nach Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. 113 IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest- gehalten (vgl. pag. 4853 f., S. 45 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer aufgrund der Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist (vgl. E. I.5 hiervor). 15. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe nicht un- ter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Als Strafart kann für dieses Delikt folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Über- oder Unterschreitung des abstrakten Strafrahmens gebieten würden, liegen nicht vor. Aufgrund der konkreten Ta- tumstände rechtfertigt sich kein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 48a StGB e contrario). 16. Tatkomponenten 16.1 Objektive Tatschwere Das von der Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, und ist allein schon daher bei objekti- ver Betrachtung als ausgesprochen gravierende Straftat zu bezeichnen. Das Aus- mass des verschuldeten Erfolgs ist entsprechend bei Vollendung der Tat als gross zu bezeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. Bezüglich der Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass die Kammer die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tatausführung (heim- tückische, brutale und grausame Begehungsweise) unter Berücksichtigung der Vorgehensweise vor und nach der Tat begründete. Diese Umstände dürfen auf- grund des Doppelverwertungsverbots als solche nicht auch straferhöhend berück- sichtigt werden. Allerdings ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in wel- chem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände be- sonders skrupellos ist (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 142 E. 2b; Urteile des Bun- desgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 und 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Mithin kann sich die Skrupellosigkeit graduell unterschei- den. Je skrupelloser eine Tat, desto grösser die Verwerflichkeit des Handelns (Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 306 vom 18. Juni 2020 E. IV.4.1). Die Beschuldigte ging entschlossen vor. Nachdem ihr Sohn am Abend des 18. Ok- tobers 2020 eingeschlafen war, startete sie auf ihrem iPad den Film «Tulpenfie- ber», liess ihr Mobiltelefon zurück und fuhr mit ihrem Auto von W.________ nach R.________. Dort verschaffte sie sich mit ihrem Schlüssel ungesehen Zutritt zur Wohnung ihres Ehemannes, im Wissen, dass dieser sich noch bei der Arbeit im 114 Restaurant F.________ im Parterre der Liegenschaft befand. In der Wohnung nahm sie ihren Baseballschläger aus Hartholz aus seinem Schrank und wartete auf ihr Opfer. Als †E.________ nach Arbeitsende seine Wohnung betrat, attackierte ihn die Beschuldigte für ihn absolut überraschend und unvermittelt. Er hatte weder Zeit, um sich auf den Angriff vorzubereiten, noch ein Abwehrmittel gegen die mit dem Baseballschläger ausgeführten Schläge. Die gewaltsamen Schläge führten zu ins- gesamt 19 einzelnen Verletzungen am Kopf des Opfers, namentlich zu massiven Schädelverletzungen wie Schädelbrüchen an den Kopfseiten, dem Hinterkopf, Brüchen der Schädelbasis und des Gesichtsschädels, sowie zu grossflächigen Blu- tungen unter die weiche Hirnhaut, zu einer kleinen Quetschung am rechten Schlä- fenhirnlappen und zu einer kleinen Einblutung im linken Scheitelhirnlappen. Weite- re Schläge gegen den Rumpf und die Extremitäten des Opfers resultierten in Haut- unterblutungen, Quetschungen des Unterhautfettgewebes sowie im Bruch des rechten Mittelhandknochens. Diese Planung der Tat, die heimtückische Vorge- hensweise und der überaus brutale Angriff auf das überraschte und chancenlose Opfer zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie und einer besonderen Kaltblütigkeit der Beschuldigten. Nachdem die Beschuldigte die Wohnung verlassen hatte, trat der Tod bei †E.________ nicht sofort ein, sondern erst, nachdem dieser vermutlich noch (ver- geblich) versuchte, die Wohnungstüre durch Ergreifen der Kette zu öffnen, sich so- dann auf den Füssen in Richtung Badezimmer und dann kriechend in den Anklei- deraum begab. Durch diese Grausamkeit erlitt er zusätzliche physische Schmer- zen, Leiden und Qualen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände lag die von der Beschuldigten gezeigte Skrupellosigkeit deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestands nötigen Mindestmass, zumal sie sich vorliegend mit verschiedenen Elementen be- gründen liess. Die objektive Tatschwere ist als schwer zu bezeichnen, weshalb für die objektiven Tatkomponenten vorerst eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren veran- schlagt wird. 16.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist in- dessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt. Als Tatmotiv steht vorliegend eine aus dem Beziehungskonflikt entstandene, letzt- lich aber ungeklärte Gefühlslage (mutmasslich Verletztheit, Enttäuschung oder Ge- fühle von Zurückweisung und Kränkung) bei der Beschuldigten im Vordergrund. Es handelt sich dabei um egoistische und nichtige Gründe, was jedoch im Rahmen der Begründung der Skrupellosigkeit bereits berücksichtigt wurde. Die Beweggründe der Beschuldigten wirken sich im Ergebnis ebenfalls neutral aus. Die Beschuldigte hätte die Tötung ihres Ehemannes ohne Weiteres vermeiden können. Sie hätte jede Möglichkeit gehabt, sich mit der wohl anbahnenden oder be- reits vollzogenen Trennung abzufinden und ihr Leben fortzusetzen, zumal sie in R.________ und W.________ gut integriert war und über ein grosses soziales Be- ziehungsnetz verfügte. Indessen wirkt sich auch die Vermeidbarkeit neutral aus. 115 Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten weder straferhöhend noch straf- mindernd ins Gewicht. 16.3 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den Mord zum Nachteil von †E.________ eine Strafe von 17 Jahren Freiheits- strafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen der Beschuldigten haben grundsätzlich nach wie vor Geltung; darauf kann vor- ab verwiesen werden (pag. 4857, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. pag. 5117). In Einklang mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass sich die Vorstrafenlosigkeit neutral auswirkt (pag. 4857, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte ist in BY.________ (Ortschaft) in Brasilien geboren (pag. 5117) und mit zwei Geschwistern aufgewachsen. Für ihre Eltern habe der Schutz der Kinder immer an oberster Stelle gestanden und sie sei mit Disziplin und einem starken Glauben an Gott erzogen worden. Mit 16 Jahren fing sie – gemäss eigenen Angaben – an, in einer Anwaltskanzlei zu arbeiten und mit 18 Jahren absolvierte sie die Eintrittsprüfung für die Universität, beschloss dann aber einige Monate später, nicht mehr an die Universität zu gehen. Anschliessend arbeitete sie in Bra- silien als Assistentin sowie in einem Restaurant (pag. 4530). Im Mai 2009 zog sie erstmals in die Schweiz (pag. 3632, S. 60). Hier arbeitete sie im Service (pag. 3632, S. 37, S. 42, S. 63 ff., S. 109 ff. und S. 117 ff.), wurde im Jahr ________ BZ.________ (Gewinnerin eines Sportwettbewerbs) (pag. 3632, S. 95) und erwarb 2013 erfolgreich das Wirtepatent (pag. 3632, S. 96 ff.). Im August 2016 fing sie an, CE.________ (Sportunterricht) zu erteilen, und gründete einen eigenen CD.________ (Unternehmen) in R.________ (vgl. pag. 3632, S. 150 ff.). Von ________ bis ________ war die Beschuldigte mit BC.________ verheiratet. Aus dieser Ehe ging ein Sohn, U.________, geboren am ________, hervor. Mit dem Opfer war sie seit ________ verheiratet (pag. 5108). Insgesamt sind die persönli- chen Verhältnisse der Beschuldigten als gut zu bezeichnen. Dies darf allerdings erwartet werden, womit sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neu- tral auswirken. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Nach Verlassen der Wohnung ihres Ehemannes fuhr die Beschuldigte mit ihrem Auto zurück nach W.________, wo sie ihrem Bekannten AE.________ eine SMS schrieb, wonach sie joggen gegangen sei, und später mit ihrer Schwester noch ein Videotelefonat führte. Am nächsten Morgen postete sie kurz nach 07:00 Uhr zwei Videos auf Instagram, auf welchen sie sich in guter Laune und teilweise singend zeigte. Anschliessend kehrte die Beschuldigte zusammen mit ihrem Sohn an den Tatort zurück, um dort angeblich völlig überraschend den Leichnam des Opfers 116 vorzufinden, den sie noch umarmte, bevor sie den blutverschmierten Baseball- schläger behändigte und ihrem Sohn übergab, mutmasslich um das Spurenbild zu verfälschen. Indem die Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, ihren damals neunjährigen Sohn einer solch überaus traumatisierenden Situation auszusetzen, ging sie besonders kaltblütig vor. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte gegenüber den Rettungskräften zwei unbeteiligte Personen als mögliche Verdächtige bezeich- nete. Diese Umstände sind straferhöhend zu würdigen. Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt M.________ vom 29. August 2023 ist im Ergebnis zu ent- nehmen, dass die Beschuldigte in der Lage gewesen sei, Termine und Aufgaben ziel- und zeitorientiert zu bewältigen, ihr manipulatives Verhalten für den Gefängni- salltag jedoch eine Herausforderung dargestellt habe. Disziplinierungen seien keine erforderlich gewesen (pag. 5034). Auch aus dem Vollzugsbericht der Justizvoll- zugsanstalt N.________ vom 25. Januar 2024 geht zusammengefasst hervor, dass sich der Umgang mit der Beschuldigten herausfordernd gestalte. Kritische Zwi- schenfälle habe es keine gegeben, einmal habe sie wegen Widersetzlichkeit diszi- plinarisch belangt werden müssen. Sie verhalte sich angepasster als zu Beginn ih- res Aufenthaltes (pag. 5107). Dieses Verhalten der Beschuldigten im Justizvollzug fällt ebenfalls neutral ins Gewicht. Die Beschuldigte hat die Tat stets bestritten, was ihr gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihr aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Diese Umstände sind als neutral zu werten. Insgesamt führt das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu einer Strafer- höhung von einem Jahr. 17.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4 und 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 4858, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als neutral zu werten ist. 17.4 Fazit Im Ergebnis führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Strafe um ein Jahr auf 18 Jahre. 18. Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist die Beschuldigte zu ei- ner Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu verurteilen. 117 Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Be- tracht. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 948 Tagen (von 9. November 2020 bis und mit 14. Juni 2023) wird vollumfänglich auf die Frei- heitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Überdies wird festgestellt, dass die Be- schuldigte die Strafe am 15. Juni 2023 vorzeitig angetreten hat (vgl. pag. 5104). V. Landesverweisung 19. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB verweist das Gericht die Ausländerin, die wegen Mordes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Von der Anordnung der Landesverweisung kann das Gericht nur ausnahmsweise absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für die Ausländerin einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedin- gung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den priva- ten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.2 und 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3.2). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen der Ausländerin in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozia- lisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 9. Novem- ber 2022 E. 2.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht ex- 118 akt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vor- gängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermu- ten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische An- nahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in je- dem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen allerdings selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders inten- sive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.1). Der familienrechtliche Schutzbe- reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser oh- ne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjähri- gen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Sind Kinder involviert, kommt dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, wesentliche Bedeutung zu (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.4). Eine Landes- verweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK ge- schützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteil des Bun- desgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Demge- 119 genüber fällt das Verhältnis zu volljährigen Kindern nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotiona- len Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; na- mentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2021 vom 31. Okto- ber 2022 E. 4.3.3). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für die Betroffene im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunfts- land einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstel- len oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Ein ausserge- wöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK ver- letzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr be- steht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Okto- ber 2023 und 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu- ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landes- verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin ma- nifestierende Gefährlichkeit der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.2 und 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2). 20. Erwägungen der Kammer zur obligatorischen Landesverweisung 20.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen Die Beschuldigte ist brasilianische Staatsangehörige. Sie ist somit Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit vorliegendem Urteil wird sie wegen Mordes verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (E. V.19 hiervor) zu prü- fen, ob bei der Beschuldigten eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Lan- desverweisung entgegenstünde. Ausschlagend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. V.20.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung überwiegen (E. V.20.3 hiernach). Wird das Vorliegen eines Härtefalls 120 verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung über- wiegen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen (E. V.20.5 hiernach). 20.2 Härtefallprüfung 20.2.1 Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls liege unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte nicht vor (pag. 4866, S. 58 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Seit dem vorinstanzli- chen Urteil hat sich die Situation nicht verändert, zumal sich die Beschuldigte seit- her ununterbrochen in Sicherheitshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug befand. Je- denfalls kommt auch die Kammer in ihrer eigenständen Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis. 20.2.2 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Beschuldigte ist am ________ in BY.________ in Brasilien geboren (pag. 3612). Dort fing sie – gemäss eigenen Angaben – mit 16 Jahren an, in einer Anwaltskanzlei zu arbeiten. Mit 18 Jahren absolvierte sie die Eintrittsprüfung für die Universität, beschloss dann aber einige Monate später, nicht mehr an die Univer- sität zu gehen. Anschliessend arbeitete sie in Brasilien als Assistentin sowie in ei- nem Restaurant (pag. 4530). Im Mai 2009 zog sie erstmals in die Schweiz (pag. 3632, S. 60) und lebte hier, bis sie im Frühjahr 2013 mit ihrem ersten Ehemann und dem gemeinsamen Sohn nach Österreich zog (pag. 4531; pag. 3632, S. 78 f.). Am 20. Februar 2014 meldete sie sich erneut in der Schweiz an (pag. 5108). Seit ihrer Verhaftung am 9. November 2020 befindet sich die Beschuldigte in Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. seit dem 15. Juni 2023 im vorzeitigen Strafvollzug; diese Zeit wird bei der Landesverweisung nicht als reguläre Aufenthaltsdauer angerech- net (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4, 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.5 und 6B_131/2019 vom 27. Septem- ber 2019 E. 2.5.5). Die Beschuldigte lebte demnach bis zu ihrer Verhaftung während rund zehn Jahren (regulär) in der Schweiz. Den überwiegenden Teil ihres Lebens sowie die prägen- den Kindheits- und Jugendjahre verbrachte sie jedoch in Brasilien. Die Anwesen- heitsdauer der Beschuldigten in der Schweiz steht der Anordnung einer Landes- verweisung nicht entgegen. 20.2.3 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse Die Beschuldigte arbeitete von 1. April 2010 bis 31. Januar 2013 als Mitarbeiterin im Restaurant ihres ersten Ehemannes in Basel (pag. 3632, S. 63 ff. und S. 117 ff.). Im Jahr ________ wurde sie BZ.________ (Gewinnerin einer Sportver- anstaltung) (pag. 3632, S. 95) und 2013 erwarb sie erfolgreich das Wirtepatent (pag. 3632, S. 96 ff.). Nach ihrem Aufenthalt in Österreich arbeitete sie als Ser- vicemitarbeiterin in verschiedenen Betrieben (pag. 3632, S. 37, S. 42 und S. 109 ff.). Zudem übernahm sie Betreuungsarbeiten für zwei Liegenschaft in R.________ (pag. 3632, S. 143; pag. 1234 Z. 61 ff.). Von November 2015 bis Januar 2016 ab- solvierte sie ein Spielpädagogisches Seminar (pag. 4531; pag. 3632, S. 197). So- 121 dann fing die Beschuldigte im August 2016 an, CE.________ (Sportunterricht) zu erteilen, und gründete einen eigenen CD.________ (Unternehmen) in R.________ (vgl. pag. 3632, S. 150 ff.). Nebenbei arbeitete sie ab April 2019 im Restaurant F.________ (pag. 3632, S. 185 f.). Die Beschuldigte selbst gab an, immer drei Jobs gehabt zu haben. Sie habe Gartenarbeit gemacht bei BI.________, am Abend und am Wochenende habe sie den CD.________ betrieben und mit der Servicearbeit habe sie ihren Lebensunterhalt bezahlt (pag. 658 Z. 71 ff.). Gemäss eigenen Aus- sagen zählte ihr CD.________ im Zeitpunkt der Verhaftung 107 Mitglieder (pag. 116.2 Z. 38). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie habe ihren CD.________ jemand anderem mit einem anderen Namen ab- gegeben, es sei jetzt kein CD.________ mehr (pag. 5219 Z. 26 f.). Dem Betreibungsregisterauszug der Beschuldigten vom 16. Januar 2024 lassen sich diverse Betreibungen und Verlustscheine entnehmen, welche jedoch allesamt erst nach ihrer Verhaftung eingetragen wurden (pag. 5111 f.). Seit dem 1. April 2022 wird die Beschuldigte vom Sozialdienst Region CA.________ finanziell unterstützt (pag. 5109). Die Beschuldigte spricht und versteht gut Hochdeutsch und war während des Ver- fahrens auf keine Übersetzung angewiesen (vgl. bspw. pag. 614 Z. 1 f. und pag. 656 Z. 7 f.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass sie in der Schweiz vor ihrer Verhaftung zahlreiche Kontakte pflegte. Gemäss Vollzugsbericht der Justizvoll- zugsanstalt M.________ vom 29. August 2023 verfügt die Beschuldigte nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie wurde in der Justizvollzugsanstalt re- gelmässig von Bekannten besucht und pflegte Kontakte telefonisch, per Skype und schriftlich (pag. 5033). Auch dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt N.________ vom 25. Januar 2024 lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte re- gelmässig von Bekannten besucht wird und sie den Kontakt auch über die ihr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechthält (pag. 5107). Die Beschuldigte konnte sich in der Schweiz wirtschaftlich integrieren und nahm sowohl selbständig wie auch unselbständig am Erwerbsleben teil. Bis zu ihrer Ver- haftung war es ihr auch möglich, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Sie verfügt zudem über viele soziale Kontakte in der Schweiz, die sie auch seit ihrer Verhaftung weiterhin pflegt. Insgesamt kann der Beschuldigten eine erfolgreiche wirtschaftliche und persönliche Integration attestiert werden. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind hingegen nicht auszumachen. 20.2.4 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Dem Strafregisterauszug vom 31. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass die Be- schuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. pag. 5117). In den Strafregisterauszügen aus Italien, Brasilien, Österreich, Deutschland und Grossbritannien finden sich ebenfalls keine Verurteilungen (vgl. pag. 3614 ff.). Zwar wurde die Beschuldigte gemäss Auskunft von Interpol Manchester am 26. Oktober 2016 wegen tätlichen Angriffs mit Körperverletzung («Assault Occasioning Actual Bodily Harm») verhaftet (pag. 3619) und am Folgetag wegen Tätlichkeit resp. einfacher Körperverletzung 122 («battery») verwarnt (pag. 3622 f.). Zudem wurde sie in der Schweiz dreimal wegen Verkehrsregelübertretungen mit Busse bestraft (vgl. pag. 3632, S. 39 f., S. 126 f. und S. 136 f.). Diese Umstände fallen vorliegend jedoch nicht weiter ins Gewicht. Bis zur Verübung des Mordes am 18. Oktober 2020 trat die Beschuldigte somit nie in zu berücksichtigendem Ausmass strafrechtlich in Erscheinung und hielt sich während rund zehn Jahren an die schweizerische Rechtsordnung. Demgegenüber ist nicht zu übersehen, dass die Beschuldigte mit der vorliegend zu beurteilenden Tat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz massiv missachtet hat. 20.2.5 Familienverhältnisse Die Beschuldigte wuchs in Brasilien mit zwei Geschwistern auf. Für ihre Eltern ha- be der Schutz der Kinder immer an oberster Stelle gestanden und sie sei mit Diszi- plin und einem starken Glauben an Gott erzogen worden (pag. 4530). Im Jahr 2019 sei sie mit dem Opfer nach Brasilien gereist, da das Opfer ihren Vater habe ken- nenlernen wollen (pag. 4484 Z. 42 f.). Ihr Vater sei im Jahr 2021 verstorben (pag. 4530; pag. 4484 Z. 44 f.). Ihre Mutter und Schwester seien immer in Brasilien ge- wesen. Ihre Mutter habe sie in der Schweiz besucht, aber es habe ihr hier nicht ge- fallen. Auch ihr Bruder sei zwei Monate in der Schweiz gewesen, aber er habe ebenfalls gesagt, er könne hier nicht bleiben (pag. 4484 f. Z. 45 ff.). Die Beschuldigte war von ________ bis ________ mit BC.________ verheiratet. Aus dieser Ehe ging ein Sohn, U.________, geboren am ________, hervor (pag. 5108). Seit ihrer Verhaftung lebt U.________ bei seinem Vater resp. dem ers- ten Ehemann der Beschuldigten (pag. 116.2 Z. 29; pag. 4484 Z. 12 f.; pag. 5219 Z. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, ihren Sohn bis zu ihrem Geburtstag während zehn Monaten nicht gesehen zu haben, da er nach dem Dezember 2022 Zeit gebraucht habe (pag. 5219 Z. 5 ff.). Jetzt sehe sie ihn mindestens einmal im Monat (pag. 5219 Z. 14). Auch dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt N.________ vom 25. Januar 2024 lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte den Kontakt zu ihrem Sohn einerseits telefonisch pflegt, er sie seit Oktober 2023 aber auch in der Justizvollzugsanstalt besucht (pag. 5107). Mit dem Opfer war sie seit ________ verheiratet (pag. 5108). Abgesehen von ihrem Sohn verfügt die Beschuldigte in der Schweiz über keine Verwandten (pag. 116.2 Z. 42 f.). Der Sohn der Beschuldigten ist aktuell 13 Jahre alt und folglich minderjährig, wo- durch das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Fami- lienlebens grundsätzlich berührt ist. Jedoch ist zu beachten, dass die Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt wird. Die Landesverwei- sung wird gemäss Art. 66c Abs. 2 StGB erst nach der Verbüssung dieser Freiheits- strafe vollzogen. Auch unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, dem vorzeitigen Strafvollzug sowie unter Berücksich- tigung einer allfälligen bedingten Entlassung wird der Sohn der Beschuldigten voll- jährig sein, wenn es zum Vollzug der Landesverweisung kommt. Damit wird die Beziehung zum Sohn im Zeitpunkt des Vollzugs nicht mehr die Kernfamilie betref- fen. Hinweise, wonach nach der Entlassung der Beschuldigten zwischen ihr und ih- rem Sohn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen wird, sind – insbeson- dere mit Blick auf ihre langjährige Freiheitsstrafe – keine ersichtlich, zumal er seit 123 ihrer Verhaftung bei seinem Vater aufwächst. Allfällige negative Folgen für die Be- ziehung der beiden vermögen zudem noch keinen Härtefall zu begründen. Die Be- schuldigte wird noch mehrere Jahre im Freiheitsentzug verbringen müssen, was die Beziehung zu ihrem Sohn ohnehin tangieren wird. Bereits im vorzeitigen Straf- vollzug finden die Kontakte neben Besuchen mittels Telefongesprächen statt, was im Falle eines Landesverweises auch über die Distanz mithilfe moderner Kommu- nikationsmittel möglich bliebe. Zudem ist der Beschuldigten die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu ihrem Sohn auch mittels Besuchen in Brasilien zumutbar (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_873/2022 vom 1. September 2023 E. 1.6.4). Das Gesagte gilt auch bezüglich des zu berücksichtigenden Kindeswohls von U.________. Auch wenn dieser grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran hat, gemeinsam mit seiner Mutter aufzuwachsen, fällt vorliegend ins Gewicht, dass er den Kontakt zu ihr bereits jetzt nur in äusserst begrenztem Ausmass pflegen kann und volljährig sein wird, bis seine Mutter aus dem Freiheitsentzug entlassen wird. Zu diesem Zeitpunkt werden die Kinderrechte nicht mehr tangiert. Zudem lebt er mittlerweile seit über drei Jahren ununterbrochen bei seinem Vater und scheint dort gut aufgehoben zu sein. So liegt der Kammer namentlich ein Schreiben seines Va- ters vor, in welchem sich dieser für den Schutz von U.________ im vorliegenden Verfahren einsetzt (vgl. pag. 5182 f.). Demgegenüber kann nicht ausser Acht ge- lassen werden, dass die Beschuldigte U.________ am Morgen nach der Tat be- wusst mit an den Tatort nahm und folglich nicht davor zurückschreckte, ihn der dor- tigen Situation auszusetzen. Auch wenn die Landesverweisung seiner Mutter für U.________ sicherlich mit einer gewissen Härte einhergeht, ist es angesichts die- ser Umstände nicht so, als würde die Landesverweisung zur Trennung einer intak- ten Familiengemeinschaft von Eltern und Kind führen. Aus den genannten Gründen stehen die familiären Verhältnisse der Beschuldigten einer Landesverweisung nicht entgegen. 20.2.6 Gesundheitszustand Die Beschuldigte ist CC.________ (Sportlerin) und grundsätzlich in einem guten gesundheitlichen Zustand. Im Herbst 2020 traten Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen auf (pag. 657 Z. 42 ff.), weshalb sie am 2. Ok- tober 2020 für einen Monat krankgeschrieben wurde (pag. 659 Z. 111 und Z. 122). Infolge der anhaltenden Beschwerden kam es ab 16. Februar 2021 zu mehreren Sprechstunden im P.________spital (pag. 4090 f.; pag. 4118 f.; pag. 4136 f.; pag. 5133 ff.; pag. 5278 f.). Im Frühling 2022 erfolgte ein chirurgischer Eingriff an der rechten Schulter (vgl. pag. 5149). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung im Dezember 2022 meinte die Beschuldigte, seither seien die Schmerzen weg und sie könne wieder Sport machen. Seit drei oder vier Monaten sei sie auch nicht mehr krankgeschrieben (pag. 4483 Z. 37 ff.). Sie habe noch eine Entzündung in ihrem Ellenbogen und das mit ihren Händen dauere noch etwas an. Ansonsten sei sie gesund, nicht nur körperlich, sondern auch seelisch (pag. 4483 f. Z. 44 ff.). Gemäss Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt N.________ vom 25. Janu- ar 2024 habe die Beschuldigte geäussert, seit längerem an somatischen Be- schwerden zu leiden. Ihr Arbeitspensum betrage vier Stunden pro Tag. Die Be- schuldigte trage aktiv Sorge zu ihrer Gesundheit, achte auf ihre Ernährung und auf 124 ausreichend sportliche Betätigung, soweit im Rahmen der Justizvollzugsanstalt und aufgrund ihrer Beschwerden möglich (pag. 5105). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab die Beschuldigte an, sie habe in der Justizvollzugsanstalt N.________ zunächst 100 % gearbeitet, habe aufgrund der Beschwerden in ihrem rechten und mittlerweile auch linken Arm aber auf 60 % reduziert. Sie bekomme jetzt die gleichen Probleme, die sie auf der rechten Seite habe, auf der linken Seite. Am 1. März beginne sie mit einer Therapie im P.________spital für ihre rechte Sei- te (pag. 5217 Z. 30 ff.). Die Beschwerden der Beschuldigten scheinen somit trotz Operation nicht gänzlich verschwunden. Dennoch sind keine gesundheitsrelevanten Anhaltspunkte ersicht- lich, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden, zumal davon aus- zugehen ist, dass eine Behandlung der Beschwerden – sollten sie im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung fortdauern – auch in Brasilien möglich wäre. Hin- weise auf gesundheitliche Probleme, die in Brasilien nicht genauso gut behandelt werden könnten wie in der Schweiz, liegen somit keine vor. 20.2.7 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wie- dereingliederung in der Schweiz Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, son- dern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Demgegenüber können in der Schweiz günstigere Resozialisierungschancen den Ausschlag dafür geben, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist, da die Landesverweisung für die Resozialisierung nicht förderlich ist. Die Beschuldigte ist in Brasilien aufgewachsen. Insbesondere hat sie dort die prä- genden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und erste Arbeitserfahrungen ge- sammelt. Die Mutter der Beschuldigten sowie ihre beiden Geschwister leben in Brasilien. Im Jahr 2019 reiste die Beschuldigte nach Brasilien, zudem wurde sie be- reits vor ihrer Verhaftung von ihrer Mutter in der Schweiz besucht und auch der Bruder war für zwei Monate in der Schweiz (pag. 4484 f. Z. 45 ff.). Zudem ist er- stellt, dass die Beschuldigte regelmässig und auch am späten Abend des 18. Ok- tobers 2020 mit ihrer Schwester videochattete (vgl. pag. 5260). Auch in der Justiz- vollzugsanstalt N.________ hält die Beschuldigte den Kontakt mit ihrer Herkunfts- familie über die ihr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht und ih- re Mutter besuchte sie in der Justizvollzugsanstalt (pag. 5107). Ferner nahmen die Mutter und der Bruder der Beschuldigten als Zuschauer an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung teil (vgl. pag. 5213). Im Rahmen ihrer Einvernahme gab die Be- schuldigte an, ihr Kontakt zu ihren Geschwistern und ihrer Mutter sei sehr gut und sie seien immer in Kontakt (pag. 5218 f. Z. 35 ff. und Z. 44 ff.). Die Beschuldigte verfügt somit durchaus über einen Bezug zu ihrem Heimatland. Zudem spricht sie fliessend (brasilianisches) Portugiesisch und dürfte mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut sein. Auch wenn die Reintegration in Brasilien nach der langjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, erscheinen die Resozialisierungschancen im Heimatland als grundsätzlich gut. Aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Erfah- 125 rung sowohl im Service als auch im Unterhalt von Liegenschaften ist durchaus zu erwarten, dass sie auch im Brasilianischen Arbeitsmarkt Fuss fassen und eine Existenz aufbauen kann. Zudem dürfte es ihr auch in Brasilien möglich sein, CE.________ (Sportunterricht) zu erteilen. Einer Wiedereingliederung im Heimat- land steht somit nichts entgegen. Im Übrigen wird die Beschuldigte auch bei einem Verbleib in der Schweiz nach Verbüssung der langjährigen Freiheitsstrafe eine neue Existenz aufbauen müssen – ihre Wohnung wurde aufgrund der Verhaftung gekündigt und geräumt (pag. 5033), ihren CD.________ (Unternehmen) hat sie abgegeben (pag. 5219 Z. 26) und sie wird sich neu in den Arbeitsmarkt eingliedern müssen. Aufgrund ihres gewissen Bekanntheitsgrads in der Schweiz und mit Blick auf die von ihr begangene Tat dürfte ihre Wiedereingliederung in der Schweiz zu- dem mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein. Demnach scheinen die Wieder- eingliederungschancen der Beschuldigten in der Schweiz keineswegs günstiger als in Brasilien. 20.2.8 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, das heisst eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt. Das bedeutet nament- lich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischer- weise vorkommen, also eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen. Der Umstand, dass die Beschuldigte vor ihrer Verhaftung während rund zehn Jah- ren in der Schweiz lebte und sowohl wirtschaftlich als auch persönlich gut integriert war, vermag bei der Anordnung einer Landesverweisung unbestrittenermassen ei- ne gewisse Härte darzustellen. Zudem hat die Beschuldigte in der Schweiz einen Sohn, der hier aufgewachsen ist. Seit ihrer Verhaftung am 9. November 2020 kann die Beziehung zu U.________ jedoch nur mittels Besuchen und telefonischen Kon- takten gepflegt werden. Mit Blick auf die langjährige Freiheitsstrafe der Beschuldig- ten wird die Beziehung zu ihrem Sohn ohnehin tangiert. Anhaltspunkte, wonach im Zeitpunkt ihrer Entlassung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem dann volljährigen Sohn bestehen wird, liegen keine vor, und es ist ihr zumutbar, den Kontakt zu ihm durch Kommunikationsmittel oder Besuche durch U.________ in Brasilien aufrechtzuerhalten. Das zu berücksichtigende Kindeswohl von U.________ steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen, zumal er be- reits jetzt bei seinem Vater aufwächst, dort gut aufgehoben zu sein scheint und den Kontakt zur Beschuldigten bis zu seiner Volljährigkeit ohnehin nur in äusserst ein- geschränktem Ausmass pflegen werden kann. Auch die gesundheitlichen Be- schwerden der Beschuldigten vermögen keinen Härtefall zu begründen, da eine Behandlung – sollten die Beschwerden im Zeitpunkt des Vollzugs des Landesver- weises überhaupt noch andauern – auch in Brasilien möglich wäre. Die Wiederein- gliederungschancen in ihrem Heimatland sind intakt, wenn nicht sogar günstiger als in der Schweiz. Aufgrund der nach wie vor gelebten Beziehungen zu ihrer Familie in Brasilien, ihrer Sprachkenntnisse und ihrer Arbeitserfahrung sowohl in Brasilien 126 als auch in der Schweiz steht einer Reintegration der Beschuldigten in ihrem Hei- matland nichts entgegen. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne des Geset- zes (Art. 66a Abs. 2 StGB) und der dazugehörigen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt somit nicht vor. 20.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhalten, dass die Interessenabwägung – selbst in Annahme eines solchen Härtefalls – angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zugunsten der Beschuldigten ausfallen würde. Das persönli- che Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist mit Blick auf ihre langjährige Anwesenheit und die Beziehung zu ihrem Sohn nicht von der Hand zu weisen. Indessen hat sie mit dem Mord in schwerwiegender Weise gegen das höchste Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Das Verschul- den wiegt schwer. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschuldigte ein- sichtig ist und für die Tat die Verantwortung übernimmt. Weiter ist einzubeziehen, dass gemäss Risikoabklärung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 19. September 2023 von einem erheblich erhöhten Delinquenzrisiko für schwer- wiegende Gewaltdelikte und einem sehr hohen Risikopotential auszugehen ist (pag. 5082). Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klar. 20.4 Fazit Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB des Landes zu ver- weisen. 20.5 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, ist aufgrund des Ver- schuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Landesverweisung von zwölf Jahren (pag. 4758, Ziff. I.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Wie bereits er- wähnt, erhob die Generalstaatsanwaltschaft diesbezüglich Anschlussberufung, weshalb die Kammer hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. E. I.5 hiervor). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Verurteilung der Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 14 Jahren (vgl. E. I.4.2 hiervor). Vorliegend wird die Beschuldigte des Mordes schuldig erklärt und aufgrund eines äusserst schweren Delikts zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Dauer der Landesverweisung muss mithin im oberen Bereich des Rahmens liegen. Die 127 Kammer erachtet aufgrund der Schwere des Delikts, des schweren Verschuldens, der mangelnden Einsicht und Reue der Beschuldigten sowie des erheblich erhöh- ten Delinquenzrisikos für schwerwiegende Gewaltdelikte und des sehr hohen Risi- kopotentials eine Landesverweisung für eine Dauer von 14 Jahren als angemes- sen. VI. Zivilpunkt 21. Allgemeine Grundlagen der Genugtuung Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) bestimmt, dass bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Genugtuung korrekt festgehal- ten, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (pag. 4859 ff., S. 51 ff. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). 22. In concreto 22.1 Vorinstanzliche Erwägungen sowie Anträge der Privatklägerin Die Vorinstanz ging von einer gelebten und intensiven Geschwisterbeziehung zwi- schen dem Verstorbenen und der Privatklägerin aus, die über ein durchschnittli- ches Verhältnis bei Geschwistern hinausgehe, und erachtete die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung als gegeben. Die Basisgenugtuung legte die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Geschwister nicht im gleichen Haushalt lebten, auf CHF 7'000.00 fest. Dass die Ermordung des Bru- ders der Privatklägerin durch die Beschuldigte erfolgte, zu der sie ebenfalls ein gu- tes Verhältnis pflegte, erachtete die Vorinstanz als besonders belastend, demge- genüber sah sie aufgrund des Alters und der gefestigten Lebensumstände der Pri- vatklägerin eine Reduktion um CHF 1'000.00 als angezeigt. Die Gesamtgenugtu- ung legte die Vorinstanz demnach auf CHF 6'000.00 fest. Wie beantragt sei dieser Betrag ab dem Schadenszeitpunkt zu verzinsen (pag. 4861, S. 53 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich beantragte die Privatklägerin im Falle der Verurteilung der Be- schuldigten die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 gemäss Urteil der Vorinstanz (vgl. E. I.4.3 hiervor). 22.2 Erwägungen der Kammer Sowohl bezüglich Anspruch der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Genugtuung als auch bezüglich der Höhe der Genugtuung kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. VI.22.1 hiervor). Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren je die Ver- zinsung des Genugtuungsbetrags verlangt hätte – weder aus den vor der Vor- instanz gestellten Anträgen noch aus deren Begründung geht ein entsprechender 128 Antrag hervor (vgl. pag. 4387 ff.). Vor Obergericht wurde nun indes eine Genugtu- ung gemäss vorinstanzlichem Urteil beantragt, womit zwischenzeitlich ein Antrag auf Verzinsung vorliegt. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Oktober 2020 an die Privatklägerin zu verurteilen. VII. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 114'459.25 (ex- kl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung der Beschuldigten hat die- se die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tra- gen. 23.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8'000.00 festgelegt (inkl. Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft). Hinzu kommen die Verfahrenskosten in Sachen SK 23 189 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft, welche auf CHF 400.00 bestimmt und zur Hauptsache geschlagen wurden (amtliche Akten SK 23 189, pag. 19). Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Ent- sprechend sind ihr die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'400.00 aufzuerlegen. 24. Entschädigungen 24.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die 129 der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO nach Art. 135 StPO. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). 24.2 Erste Instanz 24.2.1 Rechtsanwalt CB.________ Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt CB.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Ver- fahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 6. Dezember 2022 (pag. 4722 ff.) und nach entsprechend begründeter Kürzung um 53.86 Stunden auf 386.51 Stunden sowie Kürzung der geltend gemachten Auslagen um CHF 760.50 auf CHF 10'416.25 auf insgesamt CHF 94'472.55 festgesetzt (vgl. pag. 4871 f., S. 63 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt CB.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 94'472.55. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits vollständig ausbezahlt wurde (vgl. pag. 4329 und pag. 4775). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt CB.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 24'590.05, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 24.2.2 Privatklägerin In Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Vorinstanz der Privatkläge- rin für deren geltend gemachten notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (pag. 4397 ff.) eine Entschädigung von CHF 27'589.40 zugesprochen (pag. 4873, S. 65 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), was ebenfalls zu bestätigen ist. Die Beschuldigte wird folglich weiter verurteilt zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 27'589.40 an die Privatklägerin für deren Aufwendungen vor erster Instanz. 24.3 Obere Instanz 24.3.1 Rechtsanwalt CB.________ Der vormalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt CB.________, macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 11. September 2023 einen Aufwand von 19.32 Stunden à CHF 250.00 geltend (pag. 5039 f.). Die Kammer erachtet die- sen Aufwand grundsätzlich als angemessen. Zu bemerken ist indes, dass der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte im Kanton 130 Bern CHF 200.00 beträgt (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt CB.________ für die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 4'655.10 (inkl. Reisespesen, Auslagen und MWST). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt CB.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'412.80 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.3.2 Rechtsanwalt B.________ Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 18. Februar 2024 (pag. 5281 f.) geltend gemachte Aufwand – 106 Stunden unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung – erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Prozes- ses und des Aktenumfangs als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 24'904.85. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.3.3 Privatklägerin Die Privatklägerin obsiegt auch im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb sie gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für ihre damit zusammenhängenden notwendigen Aufwendungen hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Honorarnote vom 23. Januar 2024 lässt die Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'819.85 geltend ma- chen (pag. 5098). Dieser Betrag erscheint angemessen und gibt zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass. Entsprechend wird die Beschuldigte verurteilt zur Bezah- lung einer Entschädigung von CHF 2'819.85 an die Privatklägerin für deren Auf- wendungen vor oberer Instanz. VIII. Verfügungen 25. Strafvollzug Die Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 26. Beschlagnahmte Gegenstände und elektronisch sichergestellte Daten Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer IV.2 und IV.3 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs (pag. 4760 ff.; vgl. E. I.1 hiervor) sowie die elektronisch si- chergestellten Daten werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 131 27. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes über die Ver- wendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbe- kannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]). 28. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 28.1 Theoretische Grundlagen Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Abs. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Min- destfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entspre- chende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anfor- derungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der be- 132 troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Le- galprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, das heisst ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sin- ne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze zu bejahen, ist die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vor- zunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). 28.2 Erwägungen der Kammer Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von Brasilien und gilt folglich als Drittstaa- tenangehörige. Sie wurde wegen Mordes nach Art. 112 StGB schuldig gesprochen; der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis lebenslängliche Freiheitsstrafe. Aufgrund des Schuldspruchs wurde gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von 14 Jahren ausgesprochen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Zu- dem geht von der Beschuldigten – nur schon mit Blick auf die von ihr begangene Straftat – eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus (vgl. zudem E. V.20.3 hiervor). Die Voraussetzungen von Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze sind daher erfüllt. Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der schweize- rische Wohnsitz des Sohnes der Beschuldigten einer Ausschreibung im SIS nicht entgegensteht (pag. 4870, S. 62 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ins- besondere deshalb, weil die Beziehung zu ihrem Sohn durch die langjährige Frei- heitsstrafe ohnehin tangiert und ihr Sohn im Zeitpunkt des Vollzugs der Landes- verweisung bereits volljährig sein wird. Anschliessend ist es der Beschuldigten zu- mutbar, die Beziehung zu ihrem Sohn im Rahmen von Besuchen durch diesen in Brasilien sowie mithilfe moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten (vgl. E. V.20.2.5 hiervor). Das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im SIS überwiegt ein allfälliges privates Interesse der Beschuldigten auf Verzicht einer entsprechenden Ausschreibung. Die Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen. 133 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt des Mordes, begangen am 18. Oktober 2020 in der Zeit von ca. 22:20 - 23:00 Uhr in R.________, S.________weg, 1. Stock, zum Nachteil von †E.________ und in Anwendung der Artikel 40, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. a, 112 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 Bst. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 948 Tagen (von 9. No- vember 2020 bis und mit 14. Juni 2023) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe an- gerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe per 15. Juni 2023 vorzeitig angetreten wurde. 2. Zu einer Landesverweisung von 14 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 114'459.25. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 8'400.00. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 27'589.40 an die Straf- und Zi- vilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'819.85 an die Straf- und Zivil- klägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR und Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 6'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Oktober 2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 134 III. 1. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechts- anwalt CB.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 386.51 200.00 CHF 77’302.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 10’416.25 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 87’718.25 CHF 6’754.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 94’472.55 volles Honorar CHF 99’371.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 11’178.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 110’550.25 CHF 8’512.35 Total CHF 119’062.60 nachforderbarer Betrag CHF 24’590.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt CB.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 94'472.55. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits vollständig ausbezahlt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt CB.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 24'590.05, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechts- anwalt CB.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.32 200.00 CHF 3’864.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 233.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’322.30 CHF 332.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’655.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt CB.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 4'655.10. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechts- anwalt CB.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 135 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.62 200.00 CHF 8’524.00 Reisezuschlag CHF 500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’024.00 CHF 694.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’718.85 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.38 200.00 CHF 12’676.00 Reisezuschlag CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 875.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 13’951.00 CHF 1’130.05 Auslagen ohne MWST CHF 104.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’186.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 24'904.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechts- anwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer IV.2 und IV.3 des erstinstanzlichen Urteils sowie die elektronisch sichergestellten Daten werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 3. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d DNA-Profil-Gesetz). 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ - dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt CB.________ (auszugsweise Ziff. III.1 und III.2) - der Generalstaatsanwaltschaft 136 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt N.________ (nur Dispositiv, unverzüglich, vorab per Fax) Bern, 23. Februar 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 12. Juli 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 137