Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 11. März 2017 in Bern, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'821.20 sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 an den Kanton Bern; II. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)