Vielmehr liegt eine psychische Belastung, die jedem Strafverfahren inhärent ist, vor. Zu beachten gilt auch, dass der Beschuldigte das Strafverfahren mit seinem Verhalten, welches rein objektiv tatbestandsmässig ist, gewissermassen selber provoziert hat. Es wird folglich keine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gesprochen. Entschädigungswürdige Aufwände nach Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO sind im Übrigen ebenfalls keine ersichtlich. Solche wurden denn auch nicht (substantiiert) geltend gemacht. 13 V. Dispositiv