Sodann erging die Nichtanhandnahmeverfügung, welche die Nichtschuld der Strafklägerin manifestierte, erst nach den Anschuldigungen des Beschuldigten. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung war damit die Frage der Schuld oder Nichtschuld noch nicht in einem Strafverfahren geklärt worden. Diese Frage bildete vielmehr gerade Gegenstand des aufgrund der inkriminierten Strafanzeige eröffneten Verfahrens. Die Nichtanhandnahmeverfügung vermag somit ebenso wenig ein Handeln wider besseres Wissen zu begründen.