Damit scheidet ein Handeln wider besseres Wissen aus. Dieses lässt sich ferner auch nicht – wie bereits im Rahmen der Vorbemerkung erörtert – aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017 oder den G.________ (Kanton) Urteilen ableiten. Diese, welche zwar die These der Beweismanipulation und der falschen Anklage verwarfen, hatten nicht die strafrechtliche Verantwortung der Strafklägerin zum Gegenstand (vgl. auch E. 9.2 hiervor). Sodann erging die Nichtanhandnahmeverfügung, welche die Nichtschuld der Strafklägerin manifestierte, erst nach den Anschuldigungen des Beschuldigten.