Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass als Folge seiner Anschuldigungen gegen die Strafklägerin ein Strafverfahren eingeleitet würde. Ob er die Strafverfolgung sogar im Sinne eines direkten Vorsatzes wollte, kann offenbleiben. Hingegen hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte nicht wider besseres Wissen gehandelt hat. Vielmehr hat er mit seinem gesamten, hiervor gewürdigten Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er von der Richtigkeit seiner Vorwürfe überzeugt war und seine Meinung für die Wahrheit hielt. Damit scheidet ein Handeln wider besseres Wissen aus.