12. Subsumtion 12.1 Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte hat wie angeklagt eine Unschuldige bei einer Behörde zweier Verbrechen (wobei die falsche Anschuldigung mittlerweile ein Vergehen darstellt) beschuldigt. Die Unschuld der Strafklägerin ist mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017 verbindlich festgestellt. 12.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass als Folge seiner Anschuldigungen gegen die Strafklägerin ein Strafverfahren eingeleitet würde.