Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1.). Zudem muss der Täter die Absicht haben, eine Strafverfolgung herbeizuführen, dabei reicht es, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt, also nur mit Eventualabsicht handelt (vgl. BGE 80 IV 117 S. 121).