Ein früheres Urteil oder ein Einstellungsbeschluss bindet den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprechen (BGE 136 IV 170 m.H.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist.