11 schluss verbindlich festgestellt worden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden kann. Ein früheres Urteil oder ein Einstellungsbeschluss bindet den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprechen (BGE 136 IV 170 m.H.).