Die Tat ist mit Äusserung der Beschuldigung gegenüber einer Behörde vollendet. Die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Nichtschuldigen ist nicht erforderlich (BGE 72 IV 74 E. 1). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbe-