Dabei macht sich nach Art. 303 Ziff. 1 StGB strafbar, wer eine Anschuldigung über ein Verbrechen oder Vergehen äussert. Die Anschuldigung ist an keine bestimmte Form gebunden und braucht nicht zwingend gegenüber den Strafbehörden, sondern lediglich gegenüber einer Behörde geäussert zu werden, womit sämtliche Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz gemeint sind (DELNON/RÜDY, in: G.________ (Kanton) Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2023, N 19 zu Art. 303). Die Tat ist mit Äusserung der Beschuldigung gegenüber einer Behörde vollendet.