Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor dem Friedensrichteramt in I.________ (Stadt) infolge Rückzugs der Klage (es ging um eine Persönlichkeitsverletzung wegen angeblicher Aufschaltung einer PowerPoint-Präsentation durch den Beschuldigten im Internet, die aber vor der Schlichtungsverhandlung wieder aus dem Internet entfernt wurde) wertete der Beschuldigte dahingehend, dass das Fundament der Anklage, die Glaubwürdigkeit der Klägerin sowie die Rechtmässigkeit der Urteile in Frage gestellt worden seien (pag. 209; etwa auch pag.