Das Schreiben der Kanzlei des Bundesgerichts, welches ihm auf seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft hin «nach genauer Prüfung [seiner] Anliegen […] leider» mitteilte, dass das Bundesgericht für diese Angelegenheit nicht zuständig sei und es sich folglich nicht damit befassen könne (pag. 386), wertete der Beschuldigte als «Teilerfolg», weil das Bundesgericht nach genauer Prüfung Verständnis für sein Anliegen gezeigt und gemäss seiner Deutung bedauert habe, aus formalen Gründen nicht darauf eintreten zu können (pag. 209).