585 Z. 44 ff.). Nebenbei vermutet er eine sexuelle Beziehung zwischen der Exfrau seines Bruders und ihrer Psychiaterin, die die seinerzeitigen Schilderungen der Exfrau als glaubhaft qualifizierte (pag. 333, pag. 588 Z. 41 ff.) und befürchtet auch im Verfahren betreffend Gerichtsstand eine Manipulation von Akten durch die Staatsanwaltschaft (pag. 20-22). Das Schreiben der Kanzlei des Bundesgerichts, welches ihm auf seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft hin «nach genauer Prüfung [seiner] Anliegen […] leider» mitteilte, dass das Bundesgericht für diese Angelegenheit nicht zuständig sei und es sich folglich nicht damit befassen könne (pag.