Dieses hartnäckige und sture Verhalten ist indes für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands durchaus aufschlussreich. So hat der Beschuldigte damit im Laufe des hiesigen Verfahrens wiederholt unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nach wie vor von seinen Anschuldigungen überzeugt ist. Oberinstanzlich sprach er selbst von «felsenfest» überzeugt, heute sogar noch mit einigen Modifikationen, welche nicht positiv seien. Er sehe heute sogar noch tiefer in die Zusammenhänge hinein (pag. 590 Z. 36 ff.).