Bereits vor seiner eigenen oberinstanzlichen Einvernahme wollte er ähnlich eines Plädoyers Stellung nehmen zur Manipulation der SMS sowie der Falschbeschuldigung im Strafverfahren gegen seinen Bruder F.________, was er im Rahmen seines Parteivortrages denn auch tat (pag. 581 sowie 593). Wie bereits im Sinne einer Vorbemerkung erwähnt, zielen zwar die bis heute anhaltenden Mutmassungen des Beschuldigten über die Unschuld seines Bruders sowie über das strafbare Verhalten der Strafklägerin an der Sache vorbei. Dieses hartnäckige und sture Verhalten ist indes für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands durchaus aufschlussreich.