Ebenso wenig können dem Beschuldigten die G.________ (Kanton) Urteile entgegengehalten werden, zumal diese vorliegend für die hier interessierende Frage keine Bindungswirkung entfalten (vgl. E. 9.2. hiervor). Es ist folglich betreffend den subjektiven Tatbestand eine konkrete Würdigung der weiteren Umstände vorzunehmen: Der Beschuldigte machte bis zuletzt tendenziell weitschweifige Ausführungen zum Strafverfahren seines Bruders. Bereits vor seiner eigenen oberinstanzlichen Einvernahme wollte er ähnlich eines Plädoyers Stellung nehmen zur Manipulation der SMS sowie der Falschbeschuldigung im Strafverfahren gegen seinen Bruder F.___