Wie bereits im Rahmen der Vorbemerkung erwähnt, ergibt sich die subjektive Komponente nicht bereits aus der Nichtanhandnahmeverfügung im vom Beschuldigten gegen die Strafklägerin angestossenen Strafverfahren, da die verbindliche Feststellung ihrer Unschuld der inkriminierten Anzeigeerstattung zeitlich nachgelagert war und der Beschuldigte somit im Tatzeitpunkt noch keine Kenntnis davon haben konnte. Ebenso wenig können dem Beschuldigten die G.________ (Kanton) Urteile entgegengehalten werden, zumal diese vorliegend für die hier interessierende Frage keine Bindungswirkung entfalten (vgl. E. 9.2. hiervor).