Sein Rat an Herrn D.________ zeigt im Übrigen, dass dem Beschuldigten offensichtlich bekannt war, welche Folgen die «Anzeige» von Offizialdelikten gegenüber einer Strafbehörde zeitigen. Der Beschuldigte brüstete sich denn auch wiederholt mit seiner Berufslaufbahn und seinen Internetrecherchen in der Nationalbibliothek, weswegen er auch ohne Studium über juristisches Fachwissen verfüge und deshalb auch nicht verteidigt werden müsse (vgl. beispielhaft pag. 550, etwa auch pag. 584 Z. 31 ff.). Ihm war bewusst, dass seine Anschuldigungen ein Strafverfahren nach sich ziehen würden, zumal die Vorwürfe gegen eine Staatsanwältin schwer wogen.