Dieser zu den Akten erkannte Mailverkehr deutet indes genau auf das Gegenteil hin (pag. 596 ff.). Zwar teilt der Beschuldigte darin Herrn D.________, welcher in einem eigenen Fall gegen die Strafklägerin vorgegangen war, tatsächlich mit, es sei nie die Rede davon gewesen, Strafanzeige gegen die Strafklägerin einzureichen. Er macht geltend, ein solcher «Rachefeldzug» gegen die Strafklägerin sei schon aus Verjährungsgründen aussichtslos. Gleichzeitig erklärt er Herrn D.________, sich zur Verfügung gestellt zu haben, Frau E.________ direkt über den «Fall F.___