Ebenso ist evident, dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung die Absicht verfolgte bzw. mindestens in Kauf nahm, mit seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung gegen die Strafklägerin herbeizuführen. Dies bestreitet der Beschuldigte auch oberinstanzlich und will den Entlastungsbeweis in einem von ihm eingereichten Mailverkehr zwischen ihm und D.________, auf dessen Bitte hin er die inkriminierte E-Mail geschrieben hatte, sehen. Dieser zu den Akten erkannte Mailverkehr deutet indes genau auf das Gegenteil hin (pag.