10. Beweiswürdigung der Kammer Dass der Beschuldigte die Strafklägerin in seiner E-Mail vom 11. März 2017 an die a.o. Staatsanwältin E.________ (respektive im dieser E-Mail angehängten Schreiben «Anklage und Verurteilung von F.________») sinngemäss der falschen Anschuldigung sowie des Amtsmissbrauchs beschuldigt, ergibt sich bereits – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – aus den darin gewählten Formulierungen.