Für die Frage des «wider besseres Wissen» ist die Nichtanhandnahmeverfügung hingegen unbehelflich, zumal sie zeitlich nach der «Strafanzeige» des Beschuldigten (bzw. gerade als deren Folge) erfolgt ist. Die «Strafanzeige» reichte der Beschuldigte damit in Unkenntnis der verbindlich festgestellten Nichtschuld der von ihm angezeigten Strafklägerin ein (vgl. auch hierzu E. 11.2. hiernach).