Für das Gericht bindend ist hingegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017, zumal diese die Strafbarkeit respektive die Schuldfrage der Strafklägerin zum Gegenstand hatte. Die Nichtanhandnahmeverfügung stellt demnach verbindlich fest, dass die Strafklägerin in Bezug auf die ihr vom Beschuldigten vorgeworfenen Delikte eine Nichtschuldige ist. Damit ist aber erst das objektive Tatbestandselement der Nichtschuld belegt. Für die Frage des «wider besseres Wissen» ist die Nichtanhandnahmeverfügung hingegen unbehelflich, zumal sie zeitlich nach der «Strafanzeige» des Beschuldigten (bzw. gerade als deren Folge) erfolgt ist.