Urteile in Bezug auf die Strafklägerin nicht. Dementsprechend entfalten sie mangels Klärung der Schuldfrage der Strafklägerin im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung. Insbesondere vermag die Kenntnis der G.________ (Kanton) Urteile nicht «wider besseres Wissen» in Bezug auf die Unschuld der Strafklägerin zu begründen (vgl. hierzu E. 11.2. hiernach). Für das Gericht bindend ist hingegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017, zumal diese die Strafbarkeit respektive die Schuldfrage der Strafklägerin zum Gegenstand hatte.