7 Anschuldigung und den Amtsmissbrauch. Daran ändert nichts, dass sich das Appellationsgericht in seiner Urteilsbegründung bereits indirekt zu den Vorwürfen gegen sie geäussert und diese verworfen hat. Wie im Bundesgerichtsurteil explizit festgehalten, bindet ein früheres Urteil den Richter nur insoweit, als dieses sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person ausspricht. Dies tun die G.________ (Kanton) Urteile in Bezug auf die Strafklägerin nicht.