In diesen Fällen ist das mit dieser (neuerlichen) Strafanzeige befasste Gericht an das frühere (freisprechende) Urteil gebunden. Aus dieser Bindungswirkung, welche die Rechtssicherheit eines rechtskräftigen Urteils schützen will, ergibt sich, dass die Kenntnis des Anzeigers vom früheren Urteil ausreicht, um den Tatbestand der falschen Anschuldigung zu erfüllen. Denn damit hat der Anzeiger im Wissen um die (verbindlich festgestellte) Unschuld und damit wider besseres Wissen eine (verbindlich festgestellte) Nichtschuldige bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt.