Die Strafanzeige erfülle den Tatbestand nur, wenn die Nichtschuld der Drittperson in einem früheren Verfahren festgestellt worden ist. Das Bundesgerichtsurteil regelt somit nur jene (wohl relativ seltenen) Fälle, in denen jemand eine Strafanzeige gegen eine Person einreicht, von der er weiss, dass sie in einem früheren Strafverfahren wegen des angezeigten Delikts für nichtschuldig erklärt wurde. In diesen Fällen ist das mit dieser (neuerlichen) Strafanzeige befasste Gericht an das frühere (freisprechende) Urteil gebunden.