Dieser Schluss greift zu kurz: Die Bindungswirkung, welche im von der Vorinstanz ins Feld geführten Bundesgerichtsurteil (BGE 136 IV 170) beschrieben wird, bezieht sich auf rechtskräftige Urteile gegen Personen, die wegen eines Delikts angezeigt werden, für das sie vorgängig bereits freigesprochen worden sind (wobei eine Nichtanhandnahmeverfügung einem freisprechenden Urteil gleichgestellt ist).