Urteile gegen seinen Bruder, insbesondere in Bezug auf die fraglichen SMS und die Notwendigkeit der Anklageerhebung, würden nicht stimmen. Diesbezüglich wies die Vorinstanz mit Verweis auf BGE 136 IV 170 E. 2.1 darauf hin, dass diese Vorbringen des Beschuldigten unbeachtlich seien, da die G.________ (Kanton) Urteile rechtskräftig und damit für das Gericht zumindest in Bezug auf die Schuldfrage bindend seien. Es könne somit auf die objektiven Beweismittel abgestellt werden. Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung griff sie diese Bindungswirkung der G.________ (Kanton)