6 9.2 Bindungswirkung der G.________ (Kanton) Urteile Die Vorinstanz nahm ihrer Beweiswürdigung vorweg, dass sich der angeklagte Sachverhalt weitestgehend auf die objektiven Beweismittel abstützen lasse. Der Beschuldigte mache geltend, gewisse Teile der G.________ (Kanton) Urteile gegen seinen Bruder, insbesondere in Bezug auf die fraglichen SMS und die Notwendigkeit der Anklageerhebung, würden nicht stimmen.