Die das vorliegende Verfahren auslösende Strafanzeige reichte die Strafklägerin rund zwei Jahre später als Folge des gegen sie mittels Nichtanhandnahmeverfügung erledigten Strafverfahrens ein. Die Strafklägerin wirft dem Beschuldigten vor, sie mit seiner Anzeige mehrfach falsch angeschuldigt zu haben. Nur dieser Vorwurf ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, mithin die Schuld des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner «sinngemässen Strafanzeige» gegen die Strafklägerin.