Der Beschuldigte bot diesem seine Unterstützung an und brachte der a.o. Staatsanwältin seine eigenen Verdachtsmomente gegen die Strafklägerin aus dem Verfahren gegen seinen Bruder zur Kenntnis. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an die Staatanwaltschaft des Kantons G.________ (Kanton) übermittelt und von dieser sinngemäss als Anzeige gegen die Strafklägerin wegen falscher Anschuldigung sowie Amtsmissbrauchs aufgefasst. Auf diese «Strafanzeige» wurde am 9. Juni 2017 mittels einer Nichtanhandnahmeverfügung «nicht eingetreten, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt» waren (pag.